Eine Besonderheit auf Amazon sind die sogenannten „angehängten Angebote“. Dadurch werden die gleichen Produkte gebündelt auf einer Angebotsseite angezeigt. So soll eine bessere Übersicht entstehen, ohne dass der Marketplace mit dem immer gleichen Angebot überschwemmt wird. Wenn ein entsprechendes Angebot auf Amazon schon vorhanden ist, müssen Händler ihr eigenes Angebot an dieses anhängen.
Diese Angebotsform führt allerdings auch dazu, dass die Händler, die ihre Angebote anhängen, die Produktbeschreibung nicht selber vornehmen (können). In der Vergangenheit sorgte dieser Umstand für rechtliche Schwierigkeiten. Die Produktbeschreibung wurde verändert, ohne dass die Händler mit den angehängten Angeboten davon Kenntnis erlangt haben. Das Angebot stimmte nicht mehr mit der Produktbeschreibung überein und war somit abmahnfähig.
KG Berlin entscheidet zulasten der Händler
In einem Fall, der vor dem KG Berlin (Beschluss vom 21.06.2021 - 5 U 3/20) nun entschieden wurde, hatte der Händler zuvor schon eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zwar konnte das Gericht anerkennen, dass nicht der beklagte Händler selbst die problematische Änderung in der Beschreibung vorgenommen hat, allerdings hat er nicht die „zumutbare und nötige“ Handlung vorgenommen, um zu überprüfen, ob die Produktbeschreibung noch den rechtlichen Anforderungen entspricht und nicht durch einen Dritten so abgeändert wurde, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Da der Händler bewusst die Angebotsform gewählt hat, in dem die Angebote von einem Dritten verändert werden können, ist ihm eine regelmäßige Überprüfung auch zuzumuten.
Das KG Berlin hat somit entschieden, dass eine stichprobenartige Untersuchung hier nicht ausreicht. Es führte dahingehend aus: „Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.“
Auch der BGH hat wenig Gnade
Der BGH beschäftigte sich bereits im Jahr 2016 mit diesem Problem und entschied auch hier zulasten der Händler mit angehängten Angeboten (BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 140/14). Ein Händler hatte ein Produkt angeboten, welches nicht der Marke entsprach, die in der Produktbeschreibung angegeben war. Er behauptete, dass die Beschreibung zunächst seinem Produkt entsprochen habe und im Nachhinein, ohne sein Wissen, geändert wurde. Der beklagte Händler hatte hier über ein Jahr keine Überprüfung der Angebotsseite vorgenommen. Auch der BGH war der Ansicht, dass eine regelmäßige Überprüfung dem Händler zugemutet werden kann.
Händler müssen somit eine Routine entwickeln, mit der sichergestellt ist, dass ihre angehängten Angebote noch mit der Produktbeschreibung übereinstimmen. Wenn Änderungen in der Produktbeschreibung festgestellt werden, bei denen keine Übereinstimmung von Beschreibung und Produkt mehr vorliegen, muss entweder ein neues Angebot erstellt werden, oder das Produkt einem anderen passendem Angebot angehängt werden.
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Der Händlerbund nimmt die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sehr ernst und bemüht sich stets um eine optimale Vertretung. Gerade von großen Plattformen und Marktplätzen geht eine erhebliche Bedeutung für den Alltag von Online-Händleri nnen und Online-Händlern aus. Auch der Gesetzgeber erkennt diese Situation und geht die Regulierung nach und nach an, leider sind die Prozesse oftmals aber sehr zeitintensiv. Der Politik steht der Händlerbund dabei als fachkompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und bringt sich in etwaige Vorhaben ein. Gleichzeitig muss auf individuelle Streitigkeiten auch individuell reagiert werden. Im Zusammenhang mit Marktplätzen vertreten wir unsere Mitglieder daher regelmäßig und bemühen uns um interessengerec hte Lösungen.
Beste Grüße
das Händlerbund-Tea m
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Ich erlebe oft genug, wie irgendein anderer Anbieter Produktdaten bei Amazon ändern kann. Wenn man den richtigen Eintrag wiederherstelle n will, muss man aber zig mal Amazon kontaktieren und Nachweise erbringen.
Und es kann 2 Stunden später schon wieder durch jemand anderen geändert worden sein. Das ist Schwachsinn und kann keiner leisten!
Bis man alle Vorschriften geprüft und eingehalten hat, ist es für den Versand schon zu spät.
Am besten, man lässt es und kassiert Hartz IV.
Vereine wie der Händlerbund machen sich in solchen Fällen auch nicht stark in / bei der Politik.
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Das sind doch meine Nummern zugehörig zur Firma.
Wieso wo anderes Dranhängen....?
Was ist mit den Bewertungen die ein Händler sich für das Produkt erarbeitet hat.
Alles NEU !!!!!!!!!!!!!!
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Beides (sorry für die Wortwahl) Blödsinn, da ich in beiden Fällen gegen die Richtlinien von Amazon verstossen würde.
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Eigentlich passiert hier legal Produktklau ( Bilder, Beschreibung ).
Bei Amazon gelten andere Gesetze.
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"muss entweder ein neues Angebot erstellt werden, oder das Produkt einem anderen passendem Angebot angehängt werden"
Mit der richtigen EAN kann kein neues Angebot erstellt werden und ein passendes Angebot mit der richtigen EAN wird es nicht geben.
Wie soll man 60.000 Angebote regelmäßig prüfen. Warum wird die Prüfung nicht durch Amazon selbst gemacht?
Fragen über Fragen.
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