Werden Produkte über Ebay in die Schweiz oder nach Liechtenstein verkauft, gelten seit dem 1. Januar 2025 neue Regelungen: In bestimmten Fällen ist der Marktplatz gesetzlich dazu verpflichtet, Mehrwertsteuer auf solche Warenverkäufe zu berechnen und diese dann auch an die entsprechenden Steuerbehörden abzuführen. Für die jeweilige Berechnung werden sowohl der Artikelpreis als auch die Versandkosten und Kosten für etwaige Zusatzversicherungen als Basis herangezogen.
Auf diese Änderungen hat der Marktplatzbetreiber nun nochmals explizit hingewiesen, weil dabei auch Online-Händlerinnen und -Händler, die Waren in die Schweiz oder nach Liechtenstein vertreiben, einiges zu beachten haben.
Mehrwertsteuer in der Schweiz und Liechtenstein
In einer offiziellen Meldung erklärt das Unternehmen: „Ebay benötigt in Ihren Angeboten den Bruttoverkaufspreis und den verwendeten Mehrwertsteuersatz, wenn Sie ein Angebot bei Ebay.ch oder auf einer anderen europäischen Ebay-Website einstellen.“ Ebay berechne den Nettoverkaufspreis und stelle den Kundinnen und Kunden je nach Lieferland dann den geltenden Mehrwertsteuerbetrag in Rechnung und führe diesen dann auch an die Behörden ab.
In der Schweiz sowie in Liechtenstein gelten weitestgehend gleichlautende Bestimmungen in Sachen Mehrwertsteuerrecht. Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 8,1 Prozent. Allerdings gibt es auch in den Nachbarstaaten Ausnahmen von der Regel, wobei bei bestimmten Produkten nur ein reduzierter Satz der Mehrwertsteuer in Höhe von 2,6 Prozent greift.
Das müssen Seller tun
Seller müssen laut Ebay nun darauf achten, auf ihren Paketen neben dem vollständigen Firmennamen von Ebay auch die Schweizer Mehrwertsteuernummer zu vermerken. Diese Informationen müssten wie folgt hinterlegt werden:
- Firmenname: eBay-Marktplätze GmbH
- MWST-Nummer von Ebay.ch: CHE-454.123.953 MWST
Oberdrein müsse der Paketdienst entsprechend informiert werden, damit dieser die Informationen rund um das Paket an die Schweizer Zollbehörden weiterleiten könne. Bei der Rechnungslegung sei außerdem Folgendes zu beachten: „Verkäuferinnen und Verkäufer dürfen für Transaktionen, die der Plattformbesteuerung unterliegen, keine Rechnungen mit Mehrwertsteuer an Ebay ausstellen. Diese Rechnungen würden von Ebay abgelehnt werden.“ Und weiter: „Ebay tritt bei Sendungen in die Schweiz als Importeur auf. Bei Transaktionen, die über die Ebay-Plattform abgewickelt werden, ist es nicht möglich, hiervon abzuweichen.“
Betroffene Händlerinnen und Händler des Marktplatzes sind aufgerufen, sich mit den Neuerungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Anpassungen an ihren Angeboten vorzunehmen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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