1. 7.500 Euro statt 5.000 Euro für Selbstständige
2. Diese Voraussetzungen müssen für die Neustarthilfe erfüllt sein
3. So berechnet man die mögliche Höhe der Neustarthilfe
4. Vereinfachte Antragstellung – kein Steuerberater benötigt
5. Vorsicht: Rückzahlungen können fällig werden
6. Update (16. Februar): Anträge können ab sofort gestellt werden
Nach Soforthilfe, den Überbrückungshilfen I und II sowie den November- und Dezemberhilfen gibt es in den nächsten Wochen ein neues Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung: Die Überbrückungshilfe III. Damit werden erneut finanzielle Zuschüsse für krisengeschädigte Unternehmen bereitgestellt. Der Förderzeitraum des neuen Programms läuft von November 2020 bis Juni 2021.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III gibt es außerdem die Neustarthilfe – ein Zuschussprogramm, das sich ausschließlich an Solo-Selbstständige richtet und eine vereinfachte Antragstellung vorsieht. Der maximale Ausschüttungsbetrag dieses Programms wurde jetzt auf 7.500 Euro erhöht. Alle weiteren Informationen zur Überbrückungshilfe III haben wir in einem ausführlichen FAQ zusammengetragen.
7.500 Euro statt 5.000 Euro für Selbstständige
Die Neustarthilfe war bereits seit November 2020 angekündigt, doch bisher wurde die Zuschussgrenze bei 5.000 Euro festgelegt. Nach zahlreichen politischen Diskussionen und Veränderungen an den Förderbedingungen haben das Bundeswirtschafts- und finanzministerium nun bekannt gegeben, dass man die Obergrenze der Betriebskostenpauschale auf 7.500 festgelegt hat.
Diese Voraussetzungen müssen für die Neustarthilfe erfüllt sein
Nur Solo-Selbstständige, die mindestens 51 Prozent ihres Einkommens durch die selbstständige Tätigkeit erwirtschaften, können die Neustarthilfe erhalten. Außerdem muss im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 ein Umsatzverlust von mindestens 60 Prozent im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 vorliegen. Zudem darf man ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.
Der Referenzumsatz 2019 wird als das Sechsfache des durchschnittlichen Monatsumsatzes im Jahr 2019 berechnet. Wer die selbstständige Tätigkeit kürzer ausübt und keine sechs Monate im Jahr 2019 vorweisen kann, kann beispielsweise den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 zur Berechnung des Anspruchs heranziehen.
So berechnet man die mögliche Höhe der Neustarthilfe
Die Höhe der Neustarthilfe beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 und maximal 7.500 Euro. Wer also 2019 einen Jahresumsatz von 30.000 erwirtschaftet hatte, erhält die maximale Förderung über 7.500 Euro, da dies die Hälfte des Referenzumsatzes darstellt (Monatlicher Durchschnittsumsatz (2.500 Euro) x 6 = 15.000 Euro). Bei einem Jahresumsatz 2019 von 20.000 Euro erhält man 5.000 Euro, bei 10.000 Jahresumsatz 2019 noch 2.500 Euro. Wer mehr als 30.000 Euro verdient hat, kann leider nicht über die 7.500 Euro hinauskommen.
Vereinfachte Antragstellung – kein Steuerberater benötigt
Im Gegensatz zu vorherigen Hilfsprogrammen müssen Solo-Selbstständige für die Antragstellung keinen „prüfenden Dritten“, also einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt, heranziehen, sondern können den Antrag über die Plattform der Bundesregierung selbst stellen und dafür das ELSTER-Zertifikat nutzen. Das Zertifikat sollte auf Funktionsfähigkeit gecheckt werden im Vorfeld, sonst droht eine unangenehme Wartezeit, wenn ein neues Zertifikat beantragt werden muss.
Leider gilt die Neustarthilfe aber nur als einmalige Pauschale. Das heißt, dass im Zeitraum Januar bis Juni nur einmal maximal 7.500 Euro ausgezahlt werden und nicht etwa einmal pro Monat.
Vorsicht: Rückzahlungen können fällig werden
Die Neustarthilfe soll zu Beginn der Laufzeit ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass Solo-Selbstständige die Zuschüsse anhand des erwarteten Umsatzeinbruchs beantragen, der ja 60 Prozent betragen muss. Nach Programmende wird dann eine Abrechnung mit den konkreten Zahlen fällig und es wird geprüft, ob der Umsatzeinbruch wirklich bei 60 Prozent lag.
Sollten die Antragsteller während der sechsmonatigen Laufzeit von Januar bis Juni unerwartet doch mehr Umsatz gemacht haben und dies im Rückblick merken, muss die gezahlte Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden. Wie genau die Abrechnung aussehen wird, ist von der Bundesregierung derzeit noch nicht abschließend kommuniziert worden. Diese Informationen sollen aber in Kürze und wahrscheinlich spätestens, wenn Anträge möglich sind, veröffentlicht werden.
Update (16. Februar): Anträge können ab sofort gestellt werden
Am 16. Februar wurden die Anträge für die Neustarthilfe freigeschaltet. Alle Infos dazu haben wir im Artikel „Neustarthilfe: Solo-Selbstständige können ab sofort Anträge stellen" zusammengetragen. Anträge können mit dem ELSTER-Zertifikat direkt im Antragsportal der Bundesregierung gestellt werden: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.
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Antwort der Redaktion
Lieber Seke,
bitte fragen Sie hierzu bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder ihrem Steuerberater nach. Wir können hier keine Aussagen zu so einer Frage machen.
Beste Grüße
die Redaktion
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herzlichen Dank erstmal für den wirklich guten und informativen Artikel. Auf keiner Seite ist es so gut beschrieben und übersichtlich wie hier.
Als Einzelfirma ( Soloselbstständ iger ) ist es wieder typisch für die Bundesregierung alles zu verändern und die Messlatte höher zu hängen. Einmalig 7.500 als Neustarthilfe entspricht 1250,- Euro pro Monat ( Jan bis Juni ) und damit verwirkt der Anspruch auf weitere Leistungen in diesem Zeitraum.
Oder wir stellen einen Antrag über einen prüfenden Dritten, der momentan schwer zu finden ist, da keiner genau weiss wie die Anträge zu stellen sind und jedes mal das Antragsverfahre n geändert wird.
Ich mache meine Buchhaltung selbst und daher ist die Hürde für kleine Unternehmen sehr hoch.
Warum lässt man das Antragsverfahre n nicht wie bei der November / Dezember Hilfe ?
Jeden Monat einen Antrag stellen und dann wenn es wieder los geht, ist es hinfällig ?
wir haben ein Berufsverbot und dürfen keine Dienstleistunge n anbieten. Somit generieren wir auch keinen Umsatz. Ausfall 100 %. und dann mit 7500,- Euro abspeisen ist meines Erachtens lächerlich.
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Antwort der Redaktion:
Lieber Herr Brauer,
vielen Dank für das Lob! Leider haben Sie die Anforderungen und Bedingungen für die Neustarthilfe in Ihrem Kommentar richtig dargestellt. Für kleine Unternehmen gibt es nach jetzigem Stand leider einige Hürden.
Die Anträge für die Überbrückungshi lfe III sind immerhin seit letzter Woche möglich. Die Neustarthilfe ist noch nicht beantragbar - das soll irgendwann im Februar passiere.
Beste Grüße
die Redaktion
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eine tolle Hilfestellung, die Sie hier anbieten.
Sollte auch mal gesagt werden, auch wenn das Warten auf den Start der Überbrückungshi lfe 3 nervtötend ist.
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Als Solo-Selbständi ge gelten lt. Aussage der Hotline auch Selbständige mit z.B. einem Mitarbeiter als "Vierteltageskr aft" (40 Std./monatlich mit 452 € brutto/Monat). Ist diese Aussage so korrekt?
Die beiden Auskunftserteil enden an der Hotline machten aber einen ganz unsicheren Eindruck in ihren unabhängigen Aussagen.
Werden Sie hier auf ihrer Seite den genauen Link für die Neustarthilfe für Soloselbständig e veröffentlichen?
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Antwort der Redaktion:
Lieber Herr Simon,
es freut uns, wenn Sie unsere Artikel interessant und hilfreich finden!
Zu Solo-Selbststän digen mit Mitarbeitern liegen uns in Bezug auf die Neustarthilfe noch keine abschließenden Informationen vor. Diese haben wir derzeit nur für die November- und Dezemberhilfen.
Im FAQ zur November- und Dezemberhilfe findet sich folgende Information: Als Soloselbständig e gelten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbe iter (ein Vollzeitäquival ent) beschäftigten. Soloselbständig e mit Teilzeitbeschäf tigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbe iter) sind auch dann antragsberechti gt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.
Darauf bezogen wäre die Aussage der Hotline korrekt.
Ob diese Regelung der November- und Dezemberhilfen auch für die Neustarthilfe gilt, ist denkbar, nach unserem jetzigen Kenntnisstand aber nicht bestätigt, da die bisher veröffentlichte n Dokumente diese Frage noch nicht beantworten. Auch ein offizielles FAQ fehlt noch zur Neustarthilfe.
Sobald die Neustarthilfe zu beantragen ist, werden wir auf OnlinehändlerNe ws darüber berichten. Der Antrag wird aber auf jeden Fall im Portal der Bundesregierung ermöglicht werden, das Sie hier aufrufen können: www.ueberbrueckungshilfe-unter nehmen.de/
Sobald es so weit ist, wird auf dem Portal und auch auf unserer Seite darüber informiert. Wenn Sie beides im Auge behalten, kann also nichts an Ihnen vorbei gehen ;) Laut Bundesregierung soll es noch im Februar soweit sein.
Beste Grüße
die Redaktion
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Wo erfahre ich den Link zu diesem Formular?
Mit freundlichen Grüßen
www.andreaskrämer.ch
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Antwort der Redaktion:
Lieber Herr Krämer,
wie im Text verlinkt, kann der Antrag hier gestellt werden: .../home.html
Allerdings ist der Antrag auf Überbrückungshi lfe III und Neustarthilfe noch nicht möglich. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Antragstellung noch im Februar zu ermöglichen.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Liebe Frau Bhar,
wie im Text verlinkt, kann der Antrag hier gestellt werden: .../home.html
Allerdings ist der Antrag auf Überbrückungshi lfe III und Neustarthilfe noch nicht möglich. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Antragstellung noch im Februar zu ermöglichen.
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Liebe Frau Bhar,
wie im Text verlinkt, kann der Antrag hier gestellt werden: .../home.html
Allerdings ist der Antrag auf Überbrückungshi lfe III und Neustarthilfe noch nicht möglich. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Antragstellung noch im Februar zu ermöglichen.
Beste Grüße
die Redaktion
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Halten Sie uns "auf dem Laufenden" sobald es was Neues gibt.
Mit freundlichen Grüßen Kutz
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Liebe Frau Schuster,
die „sollte" und „könnte" im Artikel kommen vor allem daher, dass Anträge noch nicht möglich sind und dementsprechend die 100%igen Richtlinien noch nicht veröffentlicht sind und es zumindest theoretisch noch Änderungen geben könnte. Vor allem aber gibt es noch keine Erfahrungen mit der Antragstellung und der Auszahlung. In der Vergangenheit gab es hier zum Beispiel öfter Schwierigkeiten .
Ihnen steht mit einem geschlossenen Laden die November- und Dezemberhilfe zu, außerdem bei einem Umsatzeinbruch von 30% die Überbrückungshi lfe III. Evtl kommt für Sie auch die Überbrückungshi lfe II infrage. November- und Dezemberhilfe kann man derzeit schon beantragen (die Antragsfrist ist der 30. April). Die Überbrückungshi lfe III kann man derzeit noch nicht beantragen, das soll aber noch diesen Monat ermöglicht werden.
Alle Anträge können hier gestellt werden (da gibt es auch mehr Infos zu allen Programmen): www.ueberbrueckungshilfe-unter nehmen.de/
Es ist wirklich sehr ärgerlich, dass Sie keine Auskunft von den Stellen bekommen, die Sie angefragt haben. Unter folgendem Link finden Sie die Service-Hotline der Bundesregierung , wir hoffen, dass Sie dort mehr Erfolg haben und gute Auskünfte erhalten: .../kontakt.html
Beste Grüße
die Redaktion
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