Die Corona-Pandemie hat die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen gestellt, was Millionen Arbeitsplätze gefährdet hat. Neben finanziellen Zuschüssen und vereinfachten Kreditprogrammen, die die Existenz der Unternehmen sichern können, musste die Bundesregierung deswegen auch reagieren, um möglichst viele Arbeitsplätze zu schützen.
Das Mittel der Wahl, um Arbeitsplätze in wirtschaftlichen Krisen zu sichern, ist die Kurzarbeit. Wenn Arbeit ausfällt, wird die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert und der Staat unterstützt bei der Zahlung der reduzierten Gehälter. Dadurch wurde und wird in der Coronakrise eine große Welle von Arbeitslosigkeit verhindert.
Zahl der Kurzarbeiter schoss in die Höhe
Direkt mit dem Start der Pandemie im März 2020 hat die Bundesregierung die Kurzarbeit mit einer Reihe von Maßnahmen vereinfacht und für Unternehmen und Arbeitnehmer verbessert. Dass das auf Anklang stößt, zeigen die Zahlen der Kurzarbeiter seit Beginn der Krise.
Schätzungen des ifo-Instituts zufolge waren im Januar 2021 rund 2,6 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Im Vorjahresmonat, noch vor der Krise, waren es gerade mal 382.000 Kurzarbeiter. Auf dem Höhepunkt, im März 2020, gab es mehr als sechs Millionen Kurzarbeiter in Deutschland. Der Jahresdurchschnittswert der Kurzarbeiter im Krisenjahr 2020 beträgt 2,8 Millionen. Zum Vergleich: Von 2011 bis 2019 überschritt der Jahresdurchschnittswert nie die 200.000, und in der globalen Finanzkrise 2009 betrug der Jahresdurchschnitt „nur” 1,1 Millionen.
Diese Explosion der Kurzarbeit hängt natürlich damit zusammen, dass die Bedingungen erleichtert und verbessert wurden. Dadurch ist es einfacher und attraktiver geworden, die Kurzarbeit zu nutzen, um den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern. Darum lohnt es sich, zu schauen, wie lange die vereinfachten Regelungen gelten, und wie sie überhaupt aussehen.
Erleichterte Kurzarbeit gilt (vorerst) bis Ende 2021
Wenn Unternehmen durch Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben, soll das vereinfachte Kurzarbeitergeld (KAG) „schnell und gezielt helfen” um „Zuversicht und Planungssicherheit” für Unternehmen und Beschäftigte zu geben, erklärt das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Und da die Auswirkungen der Pandemie eben nicht kurzfristig verschwinden, wurde bereits im vergangenen Dezember beschlossen, dass die erleichterten Sonderregelungen noch bis zum 31. Dezember 2021 laufen. Sollte die Krise bis zum Jahresende schlimmer werden, ist eine weitere Verlängerung der Erleichterungen denkbar.
Welche Erleichterungen es bei der Kurzarbeit gibt
Auch wenn die Fallzahlen der Pandemie aktuell im Mai 2021 wieder sinken und die Impfkampagne immer mehr Fahrt aufnimmt, können auch jetzt immer noch Unternehmen durch die Pandemie in Bedrängnis kommen und Arbeitsausfall erleiden. Von diesen erleichterten Voraussetzungen beim Kurzarbeitergeld können sie profitieren:
Wenn die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wird, ...
- …. reicht es aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in einem Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sind, um die Kurzarbeit zu nutzen. Normalerweise ist es notwendig, dass ein Drittel der Belegschaft betroffen ist.
- … müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
- … können auch Leiharbeiter von ihrem Verleihbetrieb Kurzarbeitergeld erhalten.
Weitere Erleichterungen:
- Es gilt eine Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten (max. bis zum 31. Dezember 2021).
- Beiträge zur Sozialversicherung werden bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe an die Arbeitgeber erstattet. Danach werden 50 Prozent weiterhin erstattet.
- Kurzarbeitern mit einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat (ab März 2020) auf 70 Prozent angehoben. Haushalte mit Kindern erhalten dann sogar 77 Prozent.
- Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entfallenen Nettoentgelts (87 Prozent für Eltern).
- Betroffene von der Kurzarbeit können bis zum 31. Dezember 2021 mit einem neu aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen. Ohne die Sonderregelung würde das Gehalt aus einem neuen Nebenverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Auch berufliche Weiterbildung wird während der Kurzarbeit gefördert
Während der Kurzarbeit soll nicht nur die Beschäftigung gesichert werden, die Bundesregierung will auch die berufliche Weiterbildung fördern. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die Weiterbildung ermöglichen, erhalten bis zum 31. Juli 2023 die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Die Weiterbildung muss während der Kurzarbeit begonnen werden, mehr als 120 Stunden dauern, und Träger und Maßnahme müssen nach dem SGB III zugelassen sein. In Abhängigkeit der Unternehmensgröße werden auch Lehrgangskosten zwischen 15 und 100 Prozent pauschal erstattet.
Anträge werden bei der Agentur für Arbeit gestellt
Wer Arbeitsausfälle verzeichnet und Kurzarbeitergeld beantragen will, muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit melden. Dann berechnen die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld, zahlen es an die Beschäftigten aus und können sich den Betrag anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.
Mehr Informationen und die Möglichkeit Arbeitsausfälle anzuzeigen, Anträge zu stellen und Beträge zu berechnen, finden Arbeitgeber direkt auf der Webseite der Agentur für Arbeit.
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