Bereits im März hatte das Bundeswirtschaftsministerium angekündigt, dass es einen Härtefallfonds für Unternehmen geben solle, die bisher durchs Hilfsraster fallen und aus verschiedenen Gründen nicht antragsberechtigt für die Überbrückungshilfen, Neustarthilfe oder Soforthilfe waren. 

Seit Mitte Mai gibt es nun die Härtefallhilfen. Die Bundesländer kümmern sich um die Antragsstellung, -prüfung und -bewilligung, um die Auszahlungen und vor allem auch um die Förderbedingungen. Diese unterscheiden sich unter den Ländern. Insgesamt stehen bis zu 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. 

Bundesländer stellen unterschiedliche Regeln auf

Grundsätzlich sind Unternehmen und Selbstständige antragsberechtigt, die durch die Corona-Pandemie und die Maßnahmen der Bundesregierung „erhebliche finanzielle Härte” erlitten haben, wie das Bundeswirtschaftsministerium informiert. Dies kann im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni entstanden sein. Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Sitz in Deutschland, Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden und öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

Und natürlich ist die Härtefallhilfe nur für solche Unternehmen gedacht, die für den Zeitraum, in dem ein Antrag auf Härtefallhilfe gestellt wird, keinen Zugang zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm des Bundes, der Länder oder der Kommunen haben.

Höhe der Hilfe orientiert sich an den finanziellen Problemen

Ob ein bestimmter Mindestumsatzeinbruch vorliegen muss und wie hoch dieser sein muss, das legen die Bundesländer jeweils für sich fest. Ebenso verhält es sich bei der Frage, ob ein Selbstständiger im Nebenerwerb, der Beschäftigte hat, antragsberechtigt ist. Daher gibt es zu den Feinheiten der Antragsberechtigung keine bundeseinheitlichen Aussagen. Es müssen die speziellen Regelungen des Bundeslandes herangezogen werden, in dem man sitzt. 

Auch für die Höhe der Unterstützung gibt es keine allgemeingültigen Aussagen. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Härtefallhilfe an der „bisher nicht ausgeglichenen” finanziellen Belastung, die Corona-bedingt aufgetreten ist. Außerdem dienen die förderfähigen Fixkosten der Überbrückungshilfe III als Orientierung. Die genaue Höhe wird aber im Einzelfall geprüft und genehmigt. Dabei sollen 100.000 Euro im Regelfall nicht überschritten werden. Die Zuschüsse sind steuerbar. 

Anträge werden nur über die Bundesländer gestellt – mit prüfendem Dritten

Die Bedingungen und Anforderungen variieren je nach dem Bundesland, in dem ein Antrag gestellt wird. In Einzelfallprüfungen werden die Anträge von den Ländern dann entweder bewilligt oder abgelehnt. Dabei muss der Antrag wie bei den bisherigen Überbrückungshilfen grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) gestellt werden. 

Infos zur Antragstellung in allen 16 Bundesländern und den jeweiligen Bedingungen und Konditionen, können auf der offiziellen Webseite der Härtefallhilfen unter https://www.haertefallhilfen.de/ abgerufen werden.