Ab dem 1. Juli 2021 startet das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS), die neue Sonderregelung zur Umsatzsteuer im EU-Ausland. Die Einführung dieses Verfahrens ist der Kern der großen EU-Umsatzsteuerreform und soll Vereinfachungen für Online-Händler bringen, weil man darüber die Steuererklärung für alle anderen EU-Länder gesammelt abgeben kann. Viele wichtige Informationen dazu haben wir bereits in unserem ausführlichen FAQ zur Umsatzsteuerreform und dem OSS zusammengetragen.

Voraussetzung für die Teilnahme am OSS-Verfahren ist, dass man sich als Online-Händler dafür registriert. Die Frist, um den OSS ab 1. Juli 2021 zu nutzen, läuft eigentlich am 30. Juni ab. Verpasst man die Registrierung, müsste man sich dann eigentlich in jedem EU-Land einzeln steuerlich registrieren, in dem man steuerpflichtig wird. Doch es gibt einen Kniff, mit dem man sich bis zum 10. August noch rückwirkend zum 1. Juli anmelden kann. 

So meldet man sich rückwirkend für das OSS-Verfahren an

Die Registrierung zum OSS-Verfahren läuft über das BOP, das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). In einem anderen Artikel haben wir schon Schritt für Schritt erklärt, wie die Registrierung für den One-Stop-Shop funktioniert.

Eine Voraussetzung für die Registrierung ist eine gültige Zertifizierungsdatei. Aber was, wenn man eine neue beantragen musste und diese ist noch nicht vorhanden bis zum 30. Juni? Was, wenn etwas anderes schief läuft und man die Deadline nicht einhalten kann? Die Lösung liegt in Schritt 5 der Registrierung zum OSS (zu sehen im Screenshot). Wie das BZSt auf Rückfrage bestätigte, kann man bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option „Erstmalige Leistungserbringung" wählen und dort als Datum der erstmaligen Leistungserbringung den 01.07.2021 eintragen. Die Möglichkeit dieser rückwirkenden Anmeldung zum 1. Juli besteht laut BZSt „längstens” bis zum 10 August.