Die Überbrückungshilfe und Neustarthilfe für Selbstständige werden verlängert (wir berichteten). Jetzt gibt es auch mehr Informationen zu den neuen Bedingungen, Fördersätzen und verlängerten Antragsfristen.
Nachdem es für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 die Überbrückungshilfe III und für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 die Überbrückungshilfe III Plus gegeben hatte, wird das Zuschussprogramm für den Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 in Überbrückungshilfe IV umbenannt. Die Neustarthilfe Plus behält ihren Namen und wird ebenfalls bis März 2022 verlängert.
Ausfälle werden nicht mehr zu 100 Prozent erstattet
Im Grunde gelten bei der Überbrückungshilfe IV dieselben Zugangsvoraussetzungen, die schon für die Überbrückungshilfe III Plus galten. So müssen betroffene Unternehmen nachweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu einem Referenzmonat 2019 verzeichnen mussten. Dann bekommen sie ihre Betriebskosten im Verhältnis zur Höhe des Umsatzausfalls erstattet.
Eine wichtige Veränderung gibt es dabei jedoch: In der Überbrückungshilfe IV erhält man bei einem Umsatzausfall von 70 Prozent oder mehr nur noch bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Bei der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 konnte man in diesem Fall noch bis zu 100 Prozent der Fixkosten erhalten – daran ändert sich auch nichts. Erst ab Januar 2022 muss man mit weniger Erstattung auskommen. Als Grund für die Reduzierung der Zuschüsse nennt das Bundeswirtschaftsministerium eine „Empfehlung des Bundesrechnungshofes“.
Weihnachtsmarktaussteller erhalten besondere Unterstützung
Vielerorts wurden Weihnachtsmärkte kurzfristig abgesagt. Für die Unternehmen, die sich hierauf vorbereitet hatten, gibt es besondere Erleichterungen in der Überbrückungshilfe IV. So werden die Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware, die schon in der Überbrückungshilfe III Plus genutzt werden können, verlängert. Und für Weihnachtsmarktaussteller wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss vereinfacht. Sie müssen ab Januar nur noch für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen. Für alle anderen Unternehmen bleibt die Regel bestehen, dass für drei Monate nachgewiesen werden muss, dass man mindestens 50 Prozent Umsatzeinbruch hatte.
Die Neustarthilfe für Selbstständige bleibt unverändert
Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe bleibt bei der Neustarthilfe bisher alles beim alten. Sie behält ihren aktuellen Namen Neustarthilfe Plus und wird in dieser Form bis März 2022 verlängert. Solo-Selbstständige können dann weiterhin bis zu 1.500 Euro monatlich erhalten, die auch für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Insgesamt sind für den verlängerten Förderzeitraum Januar bis März dann bis 4.500 Euro an Zuschüssen möglich.
Auch die Härtefallhilfen, für die die Bundesländer zuständig sind, werden in der jetzigen Form bis Ende März 2022 verlängert. Dieses Programm soll Unternehmen eine Chance auf finanzielle Hilfen geben, die bisher aus verschiedenen Gründen nicht antragsberechtigt für die Überbrückungs-, Neustart- oder Soforthilfe waren.
Bisherige Antragsfristen werden verlängert
Noch ist nicht bekannt, ab wann man die Überbrückungshilfe IV sowie die verlängerte Neustarthilfe Plus für Januar bis März 2022 beantragen kann und auch eine Antragsfrist wurde noch nicht kommuniziert. Klar ist nur, dass der Antrag wieder über das Antragsportal der Bundesregierung gestellt werden muss.
Außerdem werden die Antragsfristen für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 verlängert. Bisher lagen alle Fristen für Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus auf dem 31. Dezember 2021. Diese Fristen werden nun allesamt auf den 31. März 2022 verlängert. Das betrifft die Antragsfrist für sowohl Erst- also Änderungsanträge.
Ausführliche Informationen rund um die Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe Plus und die Härtefallhilfen der Bundesländer hat der Händlerbund in der Broschüre „Coronakrise: Finanzielle Soforthilfen für Online-Händler" zusammengetragen.
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Ich bin im Außendienst und habe Umsatzeinbrüche (keiner will mich sehen). Mein Klientel
ist im Rentenalter.
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Ich wünsche Ihnen erholsame Weihnachten; kommen Sie gut ins neue Jahr- und vor allen Dingen
bleiben Sie gesund !
Viele Grüße
sendet Ihnen
Jutta Tholeikis
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Antwort der Redaktion
Liebe Frau Tholeikis,
Überbrückungshilfe III Plus und IV muss immer mit prüfenden Dritten beantragt werden. Als Soloselbstständ ige können Sie jedoch Neustarthilfe Plus beantragen – hierfür ist kein prüfender Dritter notwendig.
Beste Grüße
die Redaktion
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