Noch immer spüren manche Unternehmen die finanziellen Auswirkungen im Zuge der Coronapandemie. Darum hatte die Bundesregierung bereits im Februar angekündigt, die Hilfsprogramme für Unternehmen und Solo-Selbstständige für den Zeitraum April bis Ende Juni zu verlängern. Seit 1. April sind alle Anträge für die Überbrückungshilfe IV auf dem Antragsportal der Bundesregierung online.
Förderbedingungen bleiben unverändert
Die Bedingungen der verlängerten Überbrückungshilfe IV bleiben unverändert zum Förderzeitraum Januar bis März. Unternehmen können Zuschüsse von bis zu 90 Prozent ihrer betrieblichen Fixkosten erhalten, wenn sie einen pandemiebedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben.
Anträge können bis zum 15. Juni gestellt werden und müssen zwingend von einem prüfenden Dritten (Anwalt, Steuerberater, etc.) abgegeben werden. Wer schon Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März erhalten hat, kann mit einem Änderungsantrag auch Hilfen für den zweiten Förderzeitraum von April bis Ende Juni beantragen. Unternehmen, die noch keine Überbrückungshilfe IV erhalten haben, stellen einen Erstantrag.
Die Anträge für den zweiten Förderzeitraum – ebenfalls April bis Ende Juni – der Neustarthilfe 2022, die sich speziell an Solo-Selbstständige richtet, sollen laut Bundeswirtschaftsministerium im Laufe des Aprils freigeschaltet werden.
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