Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat in der Geschäftswelt erhebliche Aufmerksamkeit erregt und bereitet teilweise große Sorgen, insbesondere bei den Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind. Doch auch nicht berichtspflichtige Unternehmen sind indirekt betroffen.
CSRD: Hintergründe und Ziele
Im Jahr 2019 hat die Kommission der Europäischen Union (EU) ein umfassendes Paket von Maßnahmen, auch Green Deal genannt, veröffentlicht, welches zum Ziel hat, die EU bis 2050 klimaneutral aufzustellen. Die CSRD ist Bestandteil dieser Initiative und soll sicherstellen, dass Unternehmen transparent über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten. Die CSRD stellt eine Richtlinie der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar, welche am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist, um die bisher gültige Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) zu erweitern. 18 Monate nach Inkrafttreten muss die CSRD in nationales Recht umgewandelt werden. Die EU erhofft sich von der Richtlinie, dass sie zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beiträgt sowie eine gesteigerte Transparenz gewährleistet.
Die CSRD betrifft die unterschiedlichsten Branchen, angefangen von beispielsweise der Industrie, über den Handel sowie den Finanzsektor bis hin zur Kommunikationsbranche. Mit der Schaffung der zu der CSRD gehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden einheitliche und verbindliche Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichtserstattung geschaffen. Die CSRD-Richtlinie verändert die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, schafft Vergleichbarkeit und bringt große Herausforderungen, aber auch viele Chancen für Unternehmen mit sich, sofern diese rechtzeitig reagieren.
Die CSRD und weitere Gesetzgebungen im Bereich der Nachhaltigkeit
Neben der CSRD, welche auf eine transparente Nachhaltigkeitsberichtserstattung abzielt, werden Nachhaltigkeitsthemen auch momentan durch weitere Gesetzgebungen fokussiert. Somit sind die Sorgfaltspflichten aus dem Bereich Governance, Social und Environmental nicht mehr wegzudenken.
Nicht direkt betroffene Unternehmen: Gesetzlich nicht berichtspflichtig, aber durch Geschäftsbeziehungen
Viele Firmen in Deutschland haben die Nachhaltigkeitsanforderungen aus verschiedenen Gesetzgebungen, wie beispielsweise dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der CSRD, nur unter Beobachtung gestellt, da sie durch die Gesetzesgrundlagen nicht direkt betroffen sind. Das stimmt grundsätzlich auch, allerdings haben unsere Erfahrungen aus dem letzten Jahr gezeigt, dass direkt betroffene Unternehmen oftmals die Verantwortung und Pflichten in der Lieferkette an ihre unmittelbaren Vertragspartner weiterreichen. Das bedeutet, dass vertragliche Anforderungen seitens der direkt betroffenen Unternehmen oft weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus gehen.
Somit kommt es zu einer indirekten Betroffenheit. Diese kann unter anderem aus Auskunftsverpflichtungen, Transparenzherstellung und der Lieferung von KPI (Key-Performance-Indicators/Leistungskennzahlen) bestehen, die wiederum die berichtspflichtigen Unternehmen benötigen, um ihren eigenen Pflichten nachzukommen. Das bedeutet konkret: Auch Kleinunternehmen sind involviert, wenn sie dazu aufgefordert werden, den berichtspflichtigen Unternehmen Daten bereitzustellen. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf bestehende Lieferantenbeziehungen.
Indirekt betroffene Unternehmen am Beispiel des LkSG
Diese Beobachtung lässt sich insbesondere am Beispiel des LkSG bestätigen. Nicht per Gesetz, sondern durch die Geschäftsbeziehungen sind nicht betroffene Unternehmen folglich involviert. So besteht laut Gesetz für indirekt betroffene Unternehmen im deutschen LkSG eine Mitwirkungs- und Bemühungspflicht nur bei Auffälligkeiten und Missständen. Allerdings werden diese – wie zuvor beschrieben – weitaus mehr in die Pflicht genommen. Hinzu kommt die Beobachtung, dass beispielsweise vom LkSG direkt betroffene Unternehmen versuchen, Schadensersatzansprüche an Ihre Lieferanten zu stellen oder die Vertragsbeziehung beenden, sollten Auffälligkeiten in der Lieferkette aufgedeckt werden. Dies führt dazu, dass viele indirekt betroffene Unternehmen vorsorglich selbst Sorgfaltspflichten in ihre Geschäftsprozesse integrieren wollen.
Indirekt betroffene Unternehmen sollten sich auf eine Auskunftsfähigkeit gemäß der CSRD und den ESRS vorbereiten. Das Bereitstellen von KPI wird hier eine zentrale Rolle einnehmen. Über die oben genannten Anforderungen hinaus gibt es weitere europäische Anforderungen wie die EU-Batterieverordnung (BattVO), die tiefgreifende Sorgfaltspflichten beinhaltet. Es ist davon auszugehen, dass Sorgfaltspflichten und Nachhaltigkeitsanforderungen zunehmend in weitere Verordnungen und Richtlinien aufgenommen werden. Somit sollten sich auch indirekt betroffene Unternehmen jetzt auf den Weg machen, um in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben.
Jetzt handeln!
Viele Unternehmen stehen aktuell vor der Herausforderung, all die Anforderungen als Chance zu nutzen und sich dabei eventuell sogar einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dieser kann darin liegen, dass durch den Aufbau eines Nachhaltigkeitsmanagements eben jene Nachhaltigkeitsbemühungen gegenüber den Abnehmern transparent dargestellt werden können und somit proaktiv und schnell mit Anfragen von Vertragspartnern umgegangen werden kann. Immer mehr Kunden legen zudem zunehmend Wert auf nachhaltige Geschäftspraktiken. Somit können sich nicht berichtspflichtige Unternehmen als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit positionieren und von der Konkurrenz abheben. Verschiedene Nachhaltigkeitsrisiken können außerdem erhebliche Auswirkungen auf die Reputation von Unternehmen haben. Durch die Einhaltung der mit der CSRD verbundenen Anforderungen werden dafür entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen. Auch die Attraktivität als Arbeitgeber eines nachhaltig orientierten Unternehmens kann durchaus relevant sein. So ist zu beobachten, dass Nachhaltigkeitsbemühungen in die Arbeitgeberauswahl einfließen und die Mitarbeiterbindung stärken können.
Die Schwierigkeit für viele indirekt betroffene Unternehmen wird vor allem in den oftmals überfordernd wirkenden Anforderungen liegen. Hierbei kann ein schrittweiser Aufbau eines Nachhaltigkeitsmanagements sowie die Schaffung von entsprechenden Strukturen in einem ersten Schritt helfen, sich diesem umfangreichen Thema zu nähern. Hierzu gehört auch, bereits vorhandene Nachhaltigkeitsbemühungen des Unternehmens zu konsolidieren und Zuständigkeiten festzulegen. Darauf aufbauend können weitere Maßnahmen zur Implementierung eines Nachhaltigkeitsmanagements herausgearbeitet werden.
Über die Autoren
Christopher Blauth und Jens Haasler
Im Rahmen der Managementberatung und der Geschäftsfeldentwicklung beschäftigen sich Christopher Blauth und Jens Haasler mit dem Thema Nachhaltigkeitsmanagement und dessen Umsetzung, besonders in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bei Fragen melden Sie sich beiberatung@trade-e-bility.de.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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