Aus Gewohnheit passieren schnell Fehler. Ein Ehepaar aus NRW gab für die ausstehende Steuerrückerstattung aus Versehen eine alte Kontonummer an. Da diese durch die Bank neu vergeben war, freute sich ein Dritter über 2.000 Euro. Weder das Finanzamt noch die Bank konnten den Geschädigten bisher weiterhelfen. Was auch Unternehmen aus dem Fall über Sorgfalt bei der Buchhaltung mitnehmen können.
Die Rechtslage ist verzwickt
Das WDR-Magazin Lokalzeit berichtete zuerst über den Fall des Ehepaars Flemming. Ihre Freude über 2.000 Euro Steuerrückerstattung endete abrupt, als das Geld auf einem falschen Konto landete. Das Finanzamt konnte die Überweisung nicht widerrufen.
Wie Kathleen Altmann vom Bundesverband deutscher Banken gegenüber der Tagesschau einräumte, kann der Auftraggeber (hier das Finanzamt) das Geld zwar zurückfordern, doch darf die Bank aufgrund des Bankgeheimnisses keine Empfängerdaten herausgeben. Dem Finanzamt gelang es dennoch, die Identität der Person zu ermitteln und den Betrag zurückfordern.
Schließlich gilt nach § 812 BGB eigentlich ein sogenannter „Herausgabeanspruch“ hinsichtlich unberechtigt erlangter Leistungen. Kann die Empfängerseite allerdings glaubhaft machen, das Geld nicht bemerkt und bereits ausgegeben zu haben, bleibt der rechtmäßige Besitzer oft machtlos. Das Finanzamt hätte theoretisch Klagemöglichkeiten, teilte dem Ehepaar aber mit, dass die Ressourcen für eine Bearbeitung fehlen würden.
Praxistipps: So läuft der Geschäftsverkehr sicher
Ein kleiner Fehler bedeutet für das Ehepaar Flemming einen unschönen Verlust. Bei Unternehmen können derartige Fehler jedoch schnell größere Auswirkungen haben, möglicherweise sogar bis zum Bankrott. Dabei können kleine Kniffe helfen, für reibungslose Transaktionen zu sorgen.
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