Probleme: Neue Überweisungsregel führt zu falschen Warnhinweisen

Veröffentlicht: 13.10.2025
imgAktualisierung: 13.10.2025
Geschrieben von: Corinna Flemming
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.10.2025
img 13.10.2025
ca. 2 Min.
Online-Banking am Laptop
photobyphotoboy / Depositphotos.com
Die neue Pflicht zur Überweisungsprüfung macht weiterhin Probleme. Zahlreiche Kunden erhielten jetzt falsche Warnhinweise.


Seit dem 9. Oktober gelten neue Regeln bei Überweisungen. Banken müssen ab sofort kontrollieren, ob der eingegebene Name des Empfängers auch mit dem hinterlegten Namen zur IBAN übereinstimmt. Dieser sogenannte IBAN-Namensabgleich bzw. Verification of Payee hat bereits Anfang vergangener Woche bei vielen Händlern für Frust gesorgt, als es durch die frühzeitige Umstellung einiger Banken auf das neue System zu Schwierigkeiten bei Sammelaufträgen kam.

Nun kam es wieder zu Komplikationen, die vor allem zahlreiche Finanzämter in verschiedenen Bundesländern betrafen.

Warnmeldung bei Überweisungen

Konkret betrafen die Probleme Steuerzahler, die Überweisungen an Finanzämter tätigen wollten und dabei eine Warnmeldung erhielten, die auf einen fehlerhaften Datenabgleich zwischen Empfängernamen und IBAN hinwies. Nach Angaben des Brandenburger Finanzministeriums wurde dadurch ein Fehler bei der Bundesbank entdeckt und umgehend korrigiert. Bei der Bundesbank waren für die Konten der Brandenburger Finanzämter teilweise abweichende Empfängernamen hinterlegt, diese wurden nun ergänzt und der Fehler behoben. Einige Banken und Sparkassen hatten die neue Prüfmethode bereits vor dem offiziellen Stichtag am 9. Oktober 2025 aktiviert und so die Unstimmigkeiten frühzeitig aufgedeckt.

Neben Brandenburg traten ähnliche Probleme auch in anderen Bundesländern auf. In Einzelfällen kam es zu Fehlermeldungen, obwohl Name und IBAN korrekt waren. Diese technischen Störungen wurden inzwischen zwar behoben, sorgten bei vielen Verbrauchern allerdings für Verwirrung.

Brandenburgs Finanzministerium hat inzwischen auf seiner Webseite betont, dass die Kontoverbindungen der Finanzämter im Land weiterhin gelten. „Nach der Korrektur der Empfängernamen durch die Bundesbank sollte es künftig zu keinen Hinweisen bei elektronischen Überweisungen mehr kommen“, so die Behörde.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 13.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Corinna Flemming

Corinna Flemming

Corinna beschäftigt sich mit allem rund um Logistik: von Versandbedingungen und Portokosten bis zu Poststreiks.

KOMMENTARE
2 Kommentare
Kommentar schreiben

cf
13.10.2025

Antworten

Mal eine interessante Frage: Wenn auf einer Rechnung der Name und die Bankverbindung angegeben sind, man am Stichtag überweisen will und es dann einen Fehler beim Abgleich gibt - wer haftet für den Zahlungsverzug bis zur Klärung, wenn es dadurch zu einem Zeitverzug kommt? Schließlich würde man dann ja nicht trotz Fehler auf eigenes Risiko überweisen...
Redaktion
13.10.2025
Hallo, grundsätzlich ist immer der Schuldner - im Verhältnis zum Gläubiger - dafür verantwortlich, dass das Geld rechtzeitig ankommt. Nehmen wir an, auf der Rechnung steht alles korrekt und es wird dennoch ein Fehler angezeigt. Dann wäre es erst einmal Aufgabe des Schuldners beim Gläubiger zu erfragen, ob hier ein Fehler vorliegt. Der Schuldner kann aber, für den Fall, dass es zu Mahngebühren kommt, diese möglicherweise bei dem Verursacher des Fehlers - hier der Bundesbank - geltend machen. Mit den besten Grüßen die Redaktion