Die kommenden Verpflichtungen zum Einsatz der E-Rechnung stellen viele Unternehmen vor neue Herausforderungen. Neben der Wahl des geeigneten Dateiformats und der dafür notwendigen Software stellt sich darüber hinaus noch die Frage, wie man eine E-Rechnung denn korrekt übermittelt. Wie die Bundesregierung jetzt auf eine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion antwortete, ist hierfür ein E-Mail-Postfach ausreichend. Je nach Absprache unter den Vertragsparteien können jedoch auch andere Übertragungswege gewählt werden, wie es in der Antwort des Bundestages weiter heißt.
Diese Anforderungen werden an die Übertragung gestellt
Die Anfrage der CDU/CSU wurde dem Bundestag Ende August zugetragen und in einer Parlamentssitzung am Mittwoch, dem 11. September nunmehr geklärt. Als einziger fixer Grundsatz hinsichtlich der Übertragung von E-Rechnungen steht dabei fest, dass diese auf elektronischem Weg erfolgen muss. Ein Ausdruck und eine Zusendung per Post, aber auch eine Übergabe auf einem physischen Speichermedium, wie einem USB-Stick, sind nicht zulässig.
Auf der von der Bundesregierung eingerichteten Informationsseite E-Rechnung-Bund.de werden für den speziellen Fall des Versandes von E-Rechnungen an öffentliche Einrichtungen die folgenden Methoden als zulässig definiert:
- Die Weberfassung, d. h. direkte Eingabe der Rechnungsdaten innerhalb auf designierten Plattform (z. B. der Zentralen Rechnungseingangsplattform des Bundes, ZRE)
- Der Upload von, mittels anderen Tools erstellten, E-Rechnungen auf designierte Plattformen (z. B. der ZRE)
- Nutzung von Peppol (Pan-European Public Procurement OnLine)
- Versand per E-Mail
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die E-Rechnung wird ja nur für Rechnungen im B2B-Geschäftsverkehr verpflichtend. Wenn ein B2B-Handel auf Ebay durchgeführt wird, sollte man hier am besten im Nachgang mit der Käuferseite klären ob die Rechnung über Ebay als Anhang geteilt werden soll, oder ob die Käuferseite hierfür eine direkte E-Mail-Adresse bereit stellt.
Gruß, die Redaktion
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