Viele Bibliotheken bieten E-Books zum Ausleihen an. Besonders in der Coronapandemie erfreut sich diese kontaktlose Möglichkeit, an Bücher zu kommen, einer gewissen Beliebtheit. Allerdings ist es für Bibliotheken gar nicht so einfach, an die notwendigen Lizenzen zum Verleihen von E-Books zu kommen. Dabei ist das sogenannte E-Lending gar nicht so verschieden von der traditionellen Ausleihe. Eine Bibliothek hat nur eine gewisse Anzahl eines E-Books. Sind diese verliehen, kann kein anderer sie nehmen.
Daher fordern sie nun getreu dem Motto „Buch ist Buch“ die Gleichstellung mit den gedruckten, älteren Geschwistern.
Unterschied im Urhebergesetz
Das Urhebergesetz macht einen Unterschied zwischen Büchern und E-Books. Bibliotheken dürfen die Bücher, die sie auf dem Markt kaufen, verleihen, wie es ihnen gefällt. Der Grund dafür ist der Erschöpfungsgrundsatz. Bringt ein Verlag ein Buch einmal auf den Markt und wird es legal erworben, darf der neue Eigentümer damit grundsätzlich anstellen, was er möchte.
Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt aber gerade nicht für E-Books. Dies stellte auch der Europäische Gerichtshof 2019 (Rechtssache C-263/18) noch einmal klar, indem er urteilte, dass man gebrauchte E-Books nicht weiterveräußern darf. Da der Erschöpfungsgrundsatz nicht greift, handelt es sich bei der Weitergabe von E-Books um eine öffentliche Wiedergabe und die muss vom Rechteinhaber genehmigt werden.
Kurzum: Ohne die Erlaubnis der Verlage geht beim Verleihen von E-Books nichts.
Monatelange Wartezeit auf Lizenz
Die Verlage scheinen sich beim Verteilen der Lizenzen zum Ausleihen von E-Books schwer zu tun. So berichtet Heise, dass Verlage die Lizenz für 70 Prozent der neu erschienenen Bücher verweigern. „Lizenzen für die Ausleihe werden häufig erst nach monatelanger Wartezeit, oftmals auch gar nicht eingeräumt“, wird der Bibliotheksverband zitiert.
Dieser fordert nun, dass bei der aktuellen Überarbeitung des Urhebergesetzes auch eine Gleichstellung von E-Books zu Büchern umgesetzt wird.
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