Die Staatsanwaltschaft München II hat das Ermittlungsverfahren gegen den aus der Vox-Sendung „Die Höhle der Löwen“ bekannten Unternehmer und Investor Georg Kofler mangels Tatverdacht eingestellt, wie Kofler mitteilen ließ. Dem Unternehmer wurde Betrug vorgeworfen, von einer Täuschung von Investoren war die Rede (auch wir berichteten). Kofler hatte die Vorwürfe damals umgehend abgestritten und angekündigt, sich zur Wehr setzen zu wollen.
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Anzeigensteller
Die Staatsanwaltschaft bestätigte mit der Verfahrenseinstellung nun „vollumfänglich“ die Sichtweise des DHDL-Jurors. Kofler spricht von einer „offensichtlich gesteuerten Medienkampagne“ gegen ihn. „Erpressung mittels öffentlicher Verdächtigungen muss mutig und konsequent bekämpft werden“, erklärt er nun.
Gegen den Münchner Rechtsanwalt, der im März dieses Jahres Strafanzeige gegen Kofler gestellt hatte, wird nun ermittelt. Es gehe dabei um versuchte Erpressung, versuchten Betrug, falsche Verdächtigung und Verleumdung. Dass die Staatsanwaltschaft München II diese Ermittlungen nun aufgenommen hat, zeige, wie kritisch sie das Agieren des Anwalts bewerte, so Dr. Oliver Pragal, Rechtsanwalt von Georg Kofler.
Kofler will den Fall öffentlich beleuchten
Kofler habe durch die öffentlich gewordenen Vorwürfe einige Nachteile erlebt: Mitarbeiter, Geschäftspartner, Banken, Investoren und Aktionäre hätten sich „besorgt und verwundert“ gezeigt. Zudem seien laufende Verhandlungen aus Compliance-Gründen verschoben oder angezweifelt worden, dazu käme der Schaden an dem persönlichen Ruf. „Solche Vorwürfe können in kürzester Zeit Existenzen, Firmen und Organisationen gefährden oder gar zerstören“, erklärt Kofler. Der Unternehmer behalte sich Geltendmachung von erheblichen Schadensersatzansprüchen gegen den Münchner Rechtsanwalt vor.
Zudem kündigte er an, den Fall in aller Öffentlichkeit zu beleuchten und zu begleiten – vor allem über seine Social-Media-Auftritte. Mit dieser Offenheit und Transparenz wolle Kofler das Vertrauen wieder aufbauen. Dabei will er die Persönlichkeitsrechte des Anzeigenstellers wahren.
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