1.Personen- und Kapitalgesellschaften
Verallgemeinernd lässt sich der Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften wie folgt zusammenfassen:
Bei den Personengesellschaften schließen sich mindestens 2 Personen (oder mehr) zusammen, um einen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Es sind hierbei vielfältige Zwecksetzungen denkbar: vom gemeinsamen Lottospielen am Mittwoch, dem Wohnen in einer WG bis hin zum gemeinsamen Führen einer Unternehmung.
Der Personenverbund und die Zweckverfolgung stehen bei den Personengesellschaften aber immer im Vordergrund – das bedeutet:
Es wird keine von den Gesellschaftern rechtlich gesehen unabhängige juristische Person gegründet. Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und unbeschränkt, also auch mit dem Privatvermögen und nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Auch die Besteuerung erfolgt entsprechend nicht auf der Gesellschaftsebene, sondern setzt bei den Gesellschaftern an. Die Personengesellschaften werden im Wege der Selbstorganschaft geführt, grundsätzlich sollen sich die Gesellschafter persönlich einbringen und mitreden - und nicht „lediglich“ Kapital beisteuern.
Folgende Rechtsformen sind Personengesellschaften:
- die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR),
- die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- die Kommanditgesellschaft (KG),
- die Partnerschaftsgesellschaft (PartnerG),
- die GmbH & Co. KG,
- die Stille Gesellschaft.
Die Kapitalgesellschaften sind im Gegensatz dazu auf Kapitalbeteiligungen der Gesellschafter und nicht auf die persönliche Mitarbeit ausgelegt. Es wird eine juristische Person gegründet, die grundsätzlich vom Mitgliederbestand unabhängig besteht, rechtsfähig ist (also klagen und verklagt werden kann), mit Kapital ausgestattet wird und im Wege der Fremdorganschaft geführt wird. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft haften nicht persönlich, sondern mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Besteuerung setzt entsprechend direkt bei der Gesellschaft an.
Es gibt folgende(deutsche) Kapitalgesellschaften:
- Aktiengesellschaft (AG),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Unternehmensgesellschaft (UG).
2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH dürfte nach wie vor die beliebteste Form der Kapitalgesellschaft für Startups sein.
Zur Gründung einer GmbH bedarf es mindestens eines Gesellschafters. Bei mehreren Gesellschaftern (diese können natürliche oder auch juristische Personen sein) bedarf es eines Gesellschaftsvertrages, der vom Notar beurkundet wird. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten, um wirksam zu sein. Erforderlich sind Angaben z.B. zur Firma, zum Sitz, zum Unternehmensgegenstand, zum Stammkapital und zum Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (= Stammeinlage).
Bei der Einmann-GmbH gibt der Gründer eine notarielle Errichtungserklärung ab, die inhaltlich dem Gesellschaftsertrag im Wesentlichen entspricht.
Erforderlich ist bei Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000,00 €, welches bei der Gründung wenigstens zur Hälfte einbezahlt werden muss. Nach dem Gesetz ist auch die Gründung der GmbH durch Einbringung von entsprechenden Sachwerten zulässig. An diese sog. Sachgründungen stellt der Gesetzgeber jedoch zum Schutz der Gläubiger besondere Anforderungen, weswegen sich reine Sachgründungen als wenig praktikabel erweisen. Dienstleistungen sind hingegen schon von Gesetzes wegen nicht einlagefähig.
Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet werden, und zwar bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Die Vorteile der GmbH auf einen Blick:
- Die Gesellschafter haften ab Eintragung der GmbH in das Handelsregister nicht mehr persönlich – für Verbindlichkeiten der GmbH haftet die GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen.
- Eine Trennung in geschäftlichen und privaten Bereich ist bei der GmbH gut durchführbar.
- Die Anteile der GmbH können frei veräußert werden – das Ausscheiden von Gesellschaftern berührt die GmbH nicht (Firmenname, Briefkopf auf Geschäftspost etc. bleiben gleich).
- Die Gesellschaftsanteile sind auch vererblich, die Unternehmensnachfolge ist daher in aller Regel gut planbar.
- Die Umwandlung einer GmbH in eine AG ist ohne großen Aufwand jederzeit möglich (wichtig für Unternehmer, die einen späteren Börsengang ihres Unternehmens nicht ausschließen).
Die Nachteile der Unternehmensform der GmbH auf einen Blick:
- Es können – je nach Umfang des Gesellschaftervertrages – erhebliche Gründungskosten anfallen. Die „üblichen“ GmbH-Gründungskosten schlagen mit 1500,00 € bis 2000,00 € zu Buche. Auch der bürokratische Gründungsaufwand ist nicht zu unterschätzen (so müssen z.B. bei der Eintragung zum Handelsregister zahlreiche Nachweise geführt werden).
- Die GmbH muss an das Finanzamt Vorauszahlungen leisten. Einem noch jungen Unternehmen werden auf diese Weise ggf. anderweitig dringend benötigte finanzielle Mittel abgeschöpft.
- Es besteht auch bei der GmbH (als sog. „Rechtsformkaufmann“) die Pflicht, eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen, ganz gleich wie umsatzstark oder -schwach die GmbH ist. Der Verwaltungsaufwand ist damit vergleichsweise hoch.
- Die Auflösung und Abwicklung einer GmbH ist mit erheblichem Aufwand verbunden.
3. Die Unternehmensgesellschaft (UG (haftungsbeschränkt))
Seit 2008 ist es in Deutschland möglich, eine haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft zu gründen – es handelt sich quasi um eine „Anfängerversion“ der GmbH, die gegründet werden kann, wenn noch nicht genügend Kapital vorhanden ist, um eine GmbH zu gründen. Die UG wird oft auch als „Mini- GmbH“ oder „1,00 €-GmbH“ bezeichnet, da sie nach dem Gesetz auch mit einer Kapitaleinlage von nur 1,00 € gegründet werden kann. Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Unternehmensform UG davon aus, dass diese als „Übergangslösung“ genutzt wird, um genügend Kapital für eine GmbH anzusammeln.
Für die UG gelten im Prinzip dieselben Gründungsvoraussetzungen wie für ihre „große Schwester“, die GmbH (hierzu weiter oben). Allerdings sieht das Gesetz hier zum Teil auch Vereinfachungen vor: Zum Termin beim Notar sind regelmäßig lediglich der Personalausweis oder Pass, der Gesellschaftsvertrag und der Nachweis über das Eigenkapital mitzubringen. Es existiert zudem ein Muster für den Gesellschaftsvertrag, welches bei einem noch sehr kleinen Gründungsteam ausreichen dürfte.
Tipp: Wenn das Gründungsteam bereits aus 3 oder mehr Gesellschaftern besteht, sollte der Gang zum Rechtsanwalt und die Fertigung eines individualisierten Gesellschaftsvertrages nicht gescheut werden, auch wenn dies die Gründungskosten zunächst einmal erhöht. Spätere (noch kostenintensivere) Streitigkeiten, was mit wem zu diesem oder jenem Thema vereinbart worden ist, können auf diese Weise verhindert werden.
Der Vorteil der UG liegt für die Gründer – wie bei der GmbH – vor allem darin, dass sie ohne eine Erbringung von hohen Mindesteinlagen die persönliche Haftung ausschließen können. Zunächst sind im Wesentlichen nur die Gründungskosten zu tragen, was unter anderem die Notarkosten, die Registerkosten und die Kosten für ein Geschäftskonto umfasst.
Sind an der Gründung der UG bis zu drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer beteiligt, besteht auch die Möglichkeit, die Gründung in einem vereinfachten Verfahren mittels Ausfüllen eines vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterprotokolls zu betreiben. Das Musterprotokoll fasst den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste effektiv zusammen. Im vereinfachten Verfahren können die Gründer somit im Vergleich zur Gründung einer GmbH nicht nur Gründungskosten einsparen (die Notarkosten für das vereinfachte Verfahren liegen bei ca. 200,00 €), sondern auch den organisatorischen Aufwand reduzieren.
Ein Nachteil der UG liegt aus Gründersicht in der gesetzlich vorgesehenen Ansparpflicht, die Flexibilität u.U. nimmt: Bis das Mindeststammkapital einer “normalen” GmbH in Höhe von 25.000,00 € erreicht ist, müssen die Gründer pro Jahr 25% des erzielten Gewinns zurücklegen. Ist dieser Betrag erreicht, kann die Rücklage in echtes Stammkapital umgewandelt und die UG in eine GmbH umgewandelt werden – es besteht aber kein Umwandlungszwang.
Nachteilig ist aus Gründersicht zudem, dass der Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ im Geschäftsverkehr geführt und damit der zunächst noch bestehende Mangel an Eigenkapital gegenüber Kunden und Geschäftspartnern kommuniziert werden muss. Der Zusatz darf nicht abgekürzt oder weggelassen werden.
Achtung: Insbesondere geschäftlich noch unerfahrene Gründer sollten auch darauf achten, dass sie – auch wenn das Gesetz eine UG mit einer Kapitaleinlage von nur einem 1,00 Euro erlaubt – die Einlage zumindest soweit aufstocken, dass die neue Gesellschaft nicht unmittelbar nach der Gründung, also z.B. mit Eintreffen der ersten Rechnung des Notars, überschuldet und reif für die Insolvenz ist.
4. private company limited by shares (“Limited”)
Seit Einführung der deutschen UG gerät die private company limited by shares – kurz „Limited“ – bei deutschen Gründern zunehmend ins Hintertreffen.
Die Vorteile der Limited sind im Wesentlichen dieselben wie bei der UG:
- Die Limited ist schnell und unbürokratisch zu gründen (sog. „Blitzgründungen“ innerhalb von 24 Stunden werden angeboten),
- wobei ein geringes Stammkapital ausreicht (es ist mindestens 1 englisches Pfund, das sind in etwa 1,50 €, einzubringen).
- Die Gründungsdokumente müssen nicht notariell beurkundet werden und damit können auch die Gründungskosten gering gehalten werden.
- Auch bei der späteren Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht wiederum keine Pflicht zur (kostenpflichtigen) notariellen Beurkundung.
- Auch hier ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Dem gegenüber stehen gewichtige Nachteile:
- Die Gründung einer Limited erfordert in der Regel solide Kenntnisse des englischen Gesellschaftsrechts sowie ggf. Spezialkenntnisse zum englischen Registerrecht, zur Verwaltung der englischen Unternehmensform und zum englischen Steuerrecht.
- Es fallen laufende Kosten, z.B. für den zwingend vorgesehenen „secretary“ der Limited oder die „registered office“, an.
- Häufig wird nicht bedacht, dass jedes Unternehmen, welches gewerblich in Deutschland tätig ist, das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland anmelden muss, das gilt auch für die in Deutschland tätige Limited. Eine deutsche Zweigniederlassung ist in das Handelsregister einzutragen - auch hier entstehen zusätzliche Kosten.
- Ist die Limited ausschließlich in Deutschland tätig, unterliegt sie zwar der deutschen Besteuerung, die Buchführung muss jedoch deutschen und englischen Maßstäben genügen, was den Verwaltungsaufwand merklich erhöht.
- Die Rechtsberatung kann teuer werden, denn es muss in der Regel ein Spezialist für englisches Recht hinzugezogen werden, der die nicht einheitlich kodifizierten Regelungen zur Limited und das englische case law gut kennt, zweisprachig agiert usw.
Es besteht zudem – wie bei der UG – die nicht zu unterschätzende Gefahr, die neu gegründete Gesellschaft von Anfang an nicht ausreichend mit Kapital auszustatten und damit direkt in die Insolvenz zu steuern oder gar Straftatbestände zu erfüllen.
Auch die ins Feld geführte Kostenersparnis bei der Gründung durch die Nichteinschaltung eines deutschen Notars ist nicht allzu beträchtlich: Bei Gründung einer „normalen“ deutschen GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 €, von denen 12.500,00 € sofort einbezahlt werden, betragen die Notarkosten in der Regel kaum mehr als 500,00 €. Die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister, die Kosten für die Führung getrennter Konten sowie die Kosten für die Hinzuziehung von Rechtsbeistand bzw. Steuerberater fallen jedoch regelmäßig auch bei der Limited an (hierzu weiter oben).
Fazit: Die Gründung einer englischen Limited ist im Vergleich zur Gründung einer deutschen UG oder GmbH nur noch dann vorteilhaft, wenn das Unternehmen auch tatsächlich im Ausland tätig werden soll. Unternehmer, die für ihr Startup auf den deutschen Markt ausrichten und das Mindeststammkapital der GmbH noch nicht zur Verfügung stehen haben, bietet sich die UG (haftungsbeschränkt) an – den Rückgriff auf die Limited braucht es hierfür nicht länger. Ist die UG auf GmbH-Format gewachsen, kann sie relativ problemlos umgewandelt werden.
Ausblick: Im dritten Teil der Beitragsreihe, welcher nächste Woche folgt, werden die Vor- und Nachteile der GbR und der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG aus Gründersicht beleuchtet - bleiben Sie uns bis dahin gewogen.
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