Als "Werbung" definiert ist "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern". Dies bedeutet, dass auch die bloße Darstellung der eigenen Geschäftstätigkeit unter den Begriff Werbung fällt. Erhält eine Privatperson dennoch Werbung per E-Mail, kann diese zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, da der Werbungsversand als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewertet wird. Die unverlangte Zusendung von E-Mails mit werblichen Anteilen an Gewerbetreibende stellt dagegen einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am Unternehmen dar, die Zusendung gilt somit als "unzumutbare Belästigung".
Dennoch ist es möglich "Newsletter" oder sonstige Informationen per E-Mail zu verschicken. Nämlich dann, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von einem Kunden selbst dessen E-Mail-Adresse erhalten hat. In diesem Fall kann er den erstellten Verteiler verwenden, um für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu werben. Zu beachten ist nur, dass der Kunde zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein muss, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
In eigener Recherche auf fremden Webseiten nach Personen, Vereinen oder Unternehmen zu suchen, die ihre E-Mail-Adresse angegeben haben, ist jedoch nicht sinnvoll. Schließlich liegt in diesem Fall keine Einwilligung vor, gewerbliche E-Mails zu erhalten.
Fazit:
E-Mail-Newsletter dienen nur bedingt als geeignetes Instrument zur Gewinnung neuer Kunden. Vielmehr können sie genutzt werden, um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu festigen, weiter auszubauen und im Gespräch zu bleiben.
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