Dem Online-Reisebüro Travel24 droht ein Anlegerskandal. Die Unister-Tochter hatte über eine Mittelstandsanleihe 20 Millionen Euro eingesammelt, deren Verwendung jetzt auf dem Prüfstand stehen.

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2012 hat Travel24 bei Anlegern 20 Millionen Euro über eine Mittelstandsanleihe eingesammelt. Laut Wertpapierprospekt sollte das Geld speziell für die „Um- und Ausbauten“ der ersten beiden Travel24-Designhotels in Köln und Leipzig genutzt werden. Die Hotels sollten nach ursprünglicher Planung bereits 2013 eröffnet werden. Doch tatsächlich sind die Hotels bis heute nicht in Betrieb.

Verdacht auf Kapitalanlagebetrug

Stellt sich die Frage, was mit dem Geld geschehen ist. Wie das Manager Magazin berichtet, sollte dies die vom Aufsichtsratsvorsitzenden Daniel Kirchhof in Auftrag gegebene Compliance-Prüfung klären. Durchgeführt wurde die Untersuchung von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG und ein Kapitalmarktexperte wertete die Anlegerprospekte aus. Ein weiterer beauftragter Strafrechtsprofessor kam zudem zu dem Schluss, dass der Wertpapierprospekt in erheblicher Weise fehlerhaft sei. Der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges dränge sich nach Angaben des Manager Magazins auf.

Die Ad-Hoc-Mitteilung von Anfang Dezember, dass Aufsichtsratsvorsitzende Daniel Kirchhoff sein Mandat zum 31.12.2015 niedergelegt, tat zudem sein Übriges, um die Anleger zu verunsichern. Entsprechend sind die Anleger besorgt, ob die Rückzahlung im Jahre 2017 wie geplant erfolgen kann.

Travel24 selbst distanziert sich von dem Ergebnis der Prüfung. Nach einer ersten Durchsicht des Gutachtens sei man zu dem Schluss gekommen, dass es „nicht zielführend und inhaltlich unzutreffend“ sei. Aus diesem Grund habe man ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben. Wie in einer Meldung von Travel24 zu lesen ist, will das Unternehmen prüfen, ob es sich „bei dem vom Manager Magazin zitierten Papier um ein reines Gefälligkeits-Gutachten handelt.“ Weiterhin heißt es, dass man nicht ausschließen könnte, „dass das Papier eigeninteressengeleitet von Herrn Kichhof im Rahmen einer laufenden und privaten Auseinandersetzung mit der Hauptaktionärin eingesetzt werden sollte.“