Retouren gehören zum Online-Handel einfach dazu. Um die Kosten dafür möglichst gering zu halten, haben viele Online-Händler Vereinbarungen mit den Paketdienstleistern getroffen. Wenn dann eine „unfreie“ Retour ins Haus kommt, die 15 Euro kostet, ist das oft ein Problem für die Händler, gerade wenn es um Produkte mit niedrigen Preisen geht.
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15 Euro trotz DHL Tarif?
Tatsächlich sind solche „unfreien“ Pakete für viele Händler ein echtes Ärgernis. Wie gegenüber OnlinehändlerNews jetzt einige Händler erklärten, rechnet die DHL trotz eines günstigeren Tarifes für DHL-Retouren die 15 Euro für eine solche „unfreie“ Retoure ab, anstatt den vereinbarten Retourenpreis zu nehmen. Selbst wenn für die „Leitcodierung“ noch einmal 0,50 Euro auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen werden, wird dennoch als „unfrei“ abgerechnet.
Weiterhin wird der DHL vorgeworfen, dass die DHL die Kunden nicht „eindeutig auf die Kosten einer Unfrei-Sendung“ hinweist und dieser entsprechend nicht weiß, mit welchen Kosten sie verbunden sind, und dass im Falle einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger der Absender die Kosten ggf. zu erstatten hat. Weiterhin sprechen die Online-Händler auch davon, dass die DHL bzw. Postmitarbeiter die Kunden sogar zu den „unfreien“ Sendungen ermutigen und nicht über die Konsequenzen aufklären.
Auf Nachfrage erklärte die Deutsche Post DHL, dass die Vorwürfe so nicht stimmen. Dennoch gibt es eine Vereinbarung zwischen den Postfilialen und dem Paketbereich, der laut Pressesprecherin Dunja Kuhlmann Folgendes beinhaltet: „Falls in der Postfiliale der Einlieferungs-Code für die Retouren-Sendung nicht eingelesen und damit die Sendung nicht erfasst werden kann, wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er die Sendung in diesem Ausnahmefall auch unfrei einliefern kann. Damit ist allen geholfen, denn der Kunde kann seine Sendung kostenfrei abschicken, der Empfänger erhält die Rücklieferung seiner Ware zeitnah und bezahlt dafür lediglich die mit DHL Paket vereinbarte Retouren-Gebühr. Es handelt sich also nur um den Ausnahmefall, dass eine Retouren-Sendung nicht erfasst werden kann.“
„Bitte nicht unfrei zurücksenden!“
Bezüglich der Kosten von 15 Euro erklärt Kuhlmann weiterhin, dass sich diese „auf den Service, der für den Privatkunden-Versand angeboten wird“ beziehen. Bei „unfreien“ Retouren, die an Online-Händler verschickt werden, „entstehen prozessbedingt unterschiedliche Kosten, so dass es sich hierbei um einen individuellen Preis handelt, der mit dem jeweiligen Händler entsprechend vereinbart wird.“
Entsprechend der Aussagen der DHL handelt es sich bei den Vorwürfen um Ausnahmen. Generell haben Online-Händler aber seit Umsetzung der Verbraucherrechterichtline die Möglichkeit, die Kosten für die Rücksendung auf den Kunden umzulegen – auch die gegeben Falls anfallenden 15 Euro. Das heißt, dass der Händler sich die 15 Euro auch vom Kunden zurückholen kann, beispielsweise wenn er von dem zu erstattenden Wert die 15 Euro abzieht. Aber Vorsicht: Dies muss genau in der Widerrufsbelehrung geregelt sein. Außerdem ist der Online-Händler in jedem Fall verpflichtet, die unfreie Sendung anzunehmen.
Auch ein Hinweis wie „Bitte nicht unfrei zurücksenden!“ darf laut aktueller Rechtsprechung nicht in der Widerrufsbelehrung oder an anderer Stelle im Shop stehen. Unsere Rechtsexpertin Yvonne Bachmann erklärt den Grund dafür: "Der Verbraucher darf nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechtes gehindert werden. Der Widerruf ist auch durch Rücksendung eines unfreien Paketes möglich. Verbraucher darf diese Möglichkeit daher nicht verwehrt werden. Die Frage der Kostentragung bleibt davon unberührt. Hier entscheidet der Händler selbst in seiner Widerrufsbelehrung."
Laut DHL handelt es sich um eine „sehr geringen Anzahl von Sendungen, für die dieser Service genutzt wird.“ Und selbst von diesen wenigen „unfreien“ Paketen wird der überwiegende Anteil von den Empfängern angenommen.
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ob es sich um einen Widerruf handelt, kann eben erst festgestellt werden, wenn das Paket durch den Händler angenommen und geöffnet wurde.
Denn die Möglichkeit besteht, dass der Verbraucher die Widerrufserklär ung der Ware beigelegt hat. Folglich muss das unfreie Paket weiterhin angenommen werden, da ansonsten darin die Beschneidung von Verbraucherrech ten gesehen werden kann.
Beste Grüße
die Redaktion
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hier stellt sich doch eine grundsätzliche Frage - woher weiß ich denn das es sich bei dem Paket um einen Widerruf handelt?
ich kann ja nur verpflichtet sein unfreie Sendungen meiner Kunden anzunehmen und nicht alle unfreien Sendungen die evtl. kommen könnten.
Wenn nun aber nicht klar erkennbar ist woher die Sendung kommt, warum sollte ich verpflichtet sein diese anzunehmen. Gerade diese Annahme könnte unter Umständer doch auch die Bestätigung von anderen Verträgen (B2B) auslösen.
Ich bin daher doch gar nicht in der Lage nicht identifizierbar e unfreie Pakete anzunehmen.
Oder anders wenn dies so wäre, könnte man Unmengen unfreie Pakete an die Konkurrenz schicken (mit Fake Absendern) und diesen damit in den Ruin treiben.
Hier scheint mir eine Lücke in der Argumentation, es gibt noch mehr Sendungen als Widerrufe.
Viele Grüße
Tobias
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da haben Sie natürlich recht. Das Problem mit niedrigpreisige n Artikeln besteht. Und wie Sie schon sagen - theoretisch bleibt der Händler auf den Kosten sitzen und muss diese beim Kunden einfordern - zur Not eben leider auch durch ein Inkassoverfahre n.
Ihr Lösungsvorschla g ist durchaus berechtigt, jedoch aufgrund der Gesetzeslage leider nicht umsetzbar.
Beste Grüße
die Redaktion
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Nehmen wir ein Beispiel.
Händler hat Rücksendekosten im Rahmen der Widerrufsbelehr ung dem Kunden auferlegt.
Kunde kauft z.B. etwas für 5 € + Versandkosten 5 € = Gesamtbetrag 10 €
Der Kunde sendet unfrei zurück. Der Händler "muss" die unfreie Rücksendung annehmen und bezahlt an den Postboten 15 €.
Welchen Betrag muss der Händler an den Kunden zurückzahlen?
Wenn ich das richtig sehe, wäre der Kunde in diesem Fall dann 5 € beim Händler schuldig.
Wie kann der Händler sein Geld bekommen?
Im Extremfall durch ein teures Verfahren, auf dessen Kosten er höchst wahrscheinlich sitzen bleibt, wenn der Kunde nicht zahlen kann oder will.
Wer hat verdient?
Der Anwalt, der Richter, der Zwangsvollstrec ker und die Post, aber einer ganz sicher nicht - der Händler.
Einfachste Lösung - Ohne Einverständnis des Empfängers sollten unfreie Rücksendungen verboten sein!
Aber wem würde eine einfache Lösung schon nutzen??
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@Sigi: Bei den Einstellungen zum Widerrufsrecht findet sich unter dem Punkt Kostentragung eine entsprechende Einstellungsmög lichkeit im Rechtstextedito r des Händlerbundes.
@DeLea
Die Kosten für die unfreien Rücksendungen können im Widerrufsfall vom Rückerstattungs betrag (in Höhe des Kaufpreises und der Hinsendekosten) abgezogen werden, sofern innerhalb der Widerrufsbelehr ung geregelt ist, dass der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen hat.
Auf diesem Wege ist der Händler nicht auf die Mitarbeit des Kunden angewiesen.
Es besteht die Möglichkeit, die Rücksendekosten im Rahmen der Widerrufsbelehr ung dem Kunden aufzuerlegen, daher existiert finanziell betrachtet aus Händlersicht kein Grund diese Art der Rücksendung zu verbieten.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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In dem Fall kann der Händler die Kosten auf den Kunden umlegen, aber der Kunde ist dem Händler dann einen bestimmten Betrag schuldig.
Muss der Händler bei Weigerung des Kunden der Ausgleichszahlu ng dann ein aufwändiges Verfahren anstrengen (auf dessen Kosten er vermutlich wie so oft auch noch sitzen bleiben würde)?
Ich finde unfreie Rücksendungen ohne Einverständnis des Empfängers sollten verboten werden.
So aber ist es wie immer nur ein weiteres Mittel der Jura-Lobby zur Existenzsicheru ng!!
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Recht ist das, daß jeder sich der Organe der Rechtspflege bedienen kann. Nur weiter so.
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"Hier entscheidet der Händler selbst in seiner Widerrufsbelehr ung."
schön das auf ein mal entdecken zu können.
wie regelt es denn der Händler in der Widerrufsbelehr ung, wenn er diese 1 zu 1 unter "Rechtstexte downloaden" zu übernehmen hat?
wie entscheidet der Händler selbst darüber, wenn die Widerrufsbelehr ung vom Gesetzgeber (und Hänlderbund für Mitglieder) automatsich vorgegeben wird und der Händler ja nichts verändern darf?
wenn es so ist, dass etwaige Sachen regelbar sind, warum gibt es keinen Auswahlpunkt vor dem erstellen der Rechtstexte "Kosten der unfreien Rücksendung auf Käufer umlegen - ja nein"?? würde ich (und viele anderen sicherlich auch) nämlich auch gerne tun und dem Käufer es deutlich machen, um nicht zu sagen unter die Nase reiben.
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unfreie Rücksendungen sind anzunehmen. Andernfalls wird der Verbraucher an der Erfüllung seiner Pflicht – nämlich der Rückgewähr der Ware – gehindert. Dass er diese Rücksendung nur mittels einer frankierten Sendung tun darf, ist rechtlich nicht haltbar.
Viele Grüße,
die Redaktion
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