Online-Abos können wohl bald mit auf innereuropäische Reisen genommen werden. Denn wie es scheint, haben sich die EU-Gremien auf einen Verordnungsentwurf zur „grenzüberschreitenden Portabilität“ geeinigt, durch den Geoblocking eingeschränkt werden soll.

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Selbst im Urlaub mag man manchmal einfach nur auf dem Sofa liegen und entspannen. Ärgerlich, wenn man dann die Lieblingsserie bei Netflix nicht ansehen kann. Doch der Frust könnte bald ein Ende haben, denn die EU-Gremien (Parlament, Ministerrat und Kommission) haben sich auf einen Verordnungsentwurf zur „grenzüberschreitenden Portabilität“ von Inhaltsdiensten geeinigt. Die neuen Vorschriften spiegeln nach Angabe der EU die neue Art und Weise wider, wie die Europäerinnen und Europäer Kultur- und Unterhaltungsinhalte auf Reisen durch die EU online konsumieren.

Hauptsächlicher Wohnsitz des Abonnenten entscheidet

Der Verordnungsentwurf orientiert sich an dem im September 2016 überarbeiteten und erweiterten Vorschlag der Europäischen Kommission. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen Online-Inhaltedienste, für die die Anwendung des Urheberrechts vor größter Bedeutung ist. Das sind beispielsweise Netflix, HBO Go, Amazon Prime; Online-Fernsehdienste wie Viasat Viaplay, Sky Now TV, Voyo sowie Musik-Streaming-Dienste (Spotify, Deezer, Google Music) oder Märkte für Online-Spiele (Steam, Origin).

Die Anbieter sollen künftig den hauptsächlichen Wohnsitz des Abonnenten feststellen und laut Heise Online dessen Rechte „angemessen und verhältnismäßig“ überprüfen. Mögliche Methode dafür kann beispielsweise eine elektronische Identifizierung sein. Zudem sollen weiterhin Zahlungsdetails, öffentlich verfügbare Steuerinformationen, Postanschriften sowie IP-Adressen herangezogen werden. Die Anbieter sind dazu verpflichtet, die Kunden darüber zu informieren, welche Verifikationsverfahren eingesetzt werden.

Reglung gilt nur für kostenpflichtige Dienste

Der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip zeigt sich zufrieden mit dem Entwurf: „Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt.“ Dabei gibt es Einschränkungen. Die Streaming-Dienste dürfen nur  „zeitweilig“ mitgenommen werden, wobei nicht geklärt ist, was zeitweilig meint. „Studien- und Geschäftsaufenthalte“ sowie Urlaube sollen aber abgedeckt sein. Weiterhin wird die Verordnung nicht für öffentlich-rechtliche Sender, die über Rundfunkgebühren finanziert werden, gelten. Diese können selbst entscheiden, ob der Dienst portabel wird.

Der vereinbarte Wortlaut muss nun vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament förmlich gebilligt werden. Die neuen Vorschriften sollen dann ab Anfang 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten, was den Anbietern neun Monate Zeit lässt, um sich auf die Anwendung der neuen Vorschriften einzustellen.