Jeder Gewerbetreibende steht vor der Aufgabe seine Steuern in korrekter Art und Weise abzuführen. Was für Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz noch einfach zu sein scheint, bedarf nach gewissen Umsatzgrenzen detaillierteren Regelungen.
Gewerbetreibende müssen sich mit Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer befassen. Nicht mit allen drei Steuerarten bekommen es Gründer schon in den ersten Jahren zu tun: Wer erstmal nur niedrige Umsätze macht, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen und das Thema Umsatzsteuer auf später verschieben. Gewerbesteuer fällt auch erst an, wenn ein Unternehmen der Kleinunternehmerregelung längst entwachsen ist. Bleibt die Einkommensteuer ist der wichtigste Tipp für jeden Gründer: Das Thema Steuern nie auf später verschieben!
Bei Selbstständigen kann das Einkommen stark schwanken. Für das erste Jahr gibt ein Gründer eine Schätzung ab, oft ist die so gering, dass das Finanzamt zunächst auf Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer verzichtet oder sie nur sehr gering ansetzt. Ergibt dann die erste Steuererklärung eine deftige Nachzahlung, gehen gleichzeitig die Vorauszahlungen sprunghaft in die Höhe. Wer dafür keine Rücklagen vorgesehen hat, kann hier schnell in finanzielle Nöte geraten.
Anders sieht es bei Umsatztiefs aus: Hier bringen die Vorauszahlungen die Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Beides ist vermeidbar: Einkommensteuervorauszahlungen lassen sich beim Finanzamt durch eine formlose Bitte an das tatsächliche Einkommen anpassen. Das geht auch im Jahresverlauf.
Kleinunternehmerregelung: Vorteil oder nicht?
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 umsetzen wird. Alle Rechnungen, die das Kleinunternehmen stellt, müssen einen Hinweis auf §19 UStG, enthalten, damit begründen Kleinunternehmer, warum der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer enthält.
Doch wer keine Umsatzsteuer vereinnahmt, agiert im Grunde wie ein Endverbraucher: Kleinunternehmer dürfen die Umsatzsteuer, die sie selbst gezahlt haben nicht verrechnen. Erst am Jahresende wirkt sich eine Betriebsausgabe gewinnreduzierend und damit steuermindernd aus.
Kommt es aufs Gleiche raus? Nicht unbedingt, denn die Umsatzsteuererstattung kann im Jahresverlauf einen Unterschied in der Liquidität ausmachen zum Beispiel bei Gründern, die ihr Geschäft mit großen Ausgaben starten. Bei einer Online-Shop-Gründung summieren sich in den ersten Wochen und Monaten Kosten für Wareneinkauf, Lagerhaltung, Büroausstattung, das Shop-System, Webdesign, Verpackungsmaterialien, Versand etc. Durch den Vorsteuerabzug können hier schon im Jahresverlauf Gelder an das Unternehmen zurückfließen.
Man muss also abwägen, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist oder nicht.
Standortfrage Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro. Nur was an Ertrag der Firma darüber liegt, wird mit Gewerbesteuer belegt. Wer voraussichtlich darüber hinauswachsen wird und noch nach einem Standort für die Firma sucht, der sollte in die Suche die Gewerbesteuerhebesätze der in Frage kommenden Gemeinden einbeziehen.
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle von Städten und Kommunen. Diese bestimmen selbst, wie hoch der jeweilige Steuersatz ist, es gibt also deutliche Unterschiede. Weil Online-Shops fast überall arbeiten können, wo die logistischen Anbindungen stimmen, können sie mit der richtigen Standortwahl tatsächlich Steuern sparen.
Über den Autor:
Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer von Billomat, der Online-Buchhaltung für Kleinunternehmer, Selbstständige und Mittelständler. Während seines Studiums gründete Paul-Alexander Thies sein erstes Unternehmen und weiß über die Herausforderungen der Existenzgründung Bescheid. In den letzten 8 Jahren arbeitete Paul-Alexander Thies als Führungskraft Senior Management für Groupon, Payleven (Rocket Internet) & Travador.
Kommentar schreiben