Amazon hat mit Blick auf Rücksendungen gewisse Änderungen auf dem hauseigenen Marktplatz angekündigt. Doch diese wurden nun in Teilen vorerst gekippt. Dennoch müssen Händler aktiv werden.
Bereits vor einigen Monaten hatte sich Amazon mit einer Nachricht an seine gewerblichen Händler gewandt: Der Konzern informierte die Anbieter darüber, dass auf dem Online-Marktplatz die „freiwilligen Rückgabebedingungen“ geändert werden. Im Speziellen betreffen die Richtlinienänderung jene Warenrücksendungen in den Kategorien Schmuck, Uhren und Koffer, Rucksäcke sowie Taschen, schrieb das Unternehmen.
Konkret kündigte Amazon an, für Produkte aus den genannten Kategorien eine kostenlose Warenrücksendungen einzuführen. Diese kostenfreie Retoure sollte für die Kunden ab dem 5. September 2018 gelten. Darüber hinaus informierte Amazon über die Einführung einer Bearbeitungsgebühr, die für Warenrücksendungen aus den genannten Kategorien bei Versand durch Amazon erfolgen werde – und zwar ebenfalls ab dem 5. September 2018.
Amazon: Neue Richtlinien gelten nur für Schmuck und Uhren
Nun jedoch hat Amazon in einer E-Mail an seine gewerblichen Händler angekündigt, die Richtlinienänderungen eben nicht in allen angekündigten Kategorien vorzunehmen: Die Anpassungen werden ab dem 5. September 2018 lediglich für Produkte aus den Kategorien Schmuck und Uhren vorgenommen.
In den vormals ebenfalls aufgeführten Kategorien Koffer, Rucksäcke & Taschen werden die Neuerungen nach Angaben von Amazon „bis auf Weiteres“ verzögert und somit nicht zum Stichtag umgesetzt.
Was müssen Amazon-Händler nun tun?
Für Händler, die gewerblich auf dem Marktplatz von Amazon aktiv sind, haben die angekündigten Neuerungen zur Folge, dass sie ihre Rechtstexte – konkret ihre Widerrufsbelehrung – anpassen müssen. Mitglieder des Händlerbundes wurden bereits über die Anpassungen und das entsprechende Vorgehen informiert.
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Das Anschreiben das mir geschickt wurde ist auch mit
" Ihr Versand durch Amazon Team " unterschrieben !
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Und zwar mal das Kartellamt anschreiben.
Diese "Verpflichtung" ist wettbewerbsrech tlich genauso haltbar wie damals die Vorgabe, daß ein Händler die Ware nirgends billiger anbieten darf als auf Amazon. Wurde dann klammheimlich aus den AGB gestrichen, nachdem es da einen "auf den Deckel" gab.
Amazon probiert immer nur, wie weit sie gehen können, obwohl sie wissen, daß gewisse Dinge rechtlich nicht haltbar sind. Und solange sich keiner wehrt, ziehen Amazon das eben durch. Mein Anschreiben an das Kartellamt ist schon fertig :-)
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