Die neue Verbraucherrechterichtlinie hat die Welt des E-Commerce zum Teil ordentlich auf den Kopf gestellt. Für Händler wie für Kunden gibt es zahlreiche Neuerungen zu beachten. Wie genau sich die Praxis verändert hat, zeigt eine neue Studie von Idealo: Hier hat die Online-Plattform das Prozedere rund um das neue Widerrufsrecht einmal genauer in den Blick genommen.
(Bildquelle Mann im Einkaufswagen: Ollyy via Shutterstock)
Die Sache mit dem Muster-Widerrufsformular
Seit dem 13. Juni 2014 kommt man als Online-Händler nicht mehr um ein Muster-Widerrufsformular herum. Denn im Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist verankert, dass Anbieter den Kunden ein solches zur Verfügung stellen müssen. Mit diesem Schritt soll gewährleistet werden, dass auch im grenzüberschreitenden Handel ein Widerruf schnell und einfach ermöglicht wird.
Dabei muss den Kunden das Widerrufsformular bereits vor Abgabe einer Vertragserklärung bereitgestellt werden. Um dies zu ermöglichen, nutzen viele Händler einen gut sichtbaren Button mit entsprechender Aufschrift. Darüber hinaus schicken einige Anbieter zusätzlich zu dieser digitalen Variante auch noch eine Papier-Version mitsamt der bestellten Ware zum Kunden. Obwohl ein solches Muster-Widerrufsformular zur neuen Pflichtkür gehört, zeigt die Idealo-Studie, dass rund 8 Prozent der Händler das Formular nicht online anbieten und somit zugleich abmahngefährdet sind.
Idealo: Großteil der Händler übernimmt Retourenkosten
Eine große Entlastung für Online-Händler stellt die neue Regelung bezüglich der Retourenkosten dar: Die bisher geltende „40 Euro-Klausel“ weicht der neuen Bestimmung, nach der die Kunden selbst die Retourenkosten übernehmen müssen – und zwar unabhängig vom Wert der bestellten Waren. Natürlich steht es Händlern frei, aus Kulanz und im Sinne von Wettbewerbsstrategien die anfallenden Gebühren zu übernehmen.
Und das tun sie auch: In den Top 50 Idealo-Partnershops zahlen unglaubliche 94 Prozent der Händler selbst die Rücksendekosten. Von dieser großen Mehrheit übernimmt jeder siebente Anbieter die Gebühren komplett, während sich 16 Prozent freiwillig weiter nach der 40 Euro-Klausel richten und 8 Prozent andere Bedingungen an die Kostenübernahme knüpfen:
14 Tage – Das Maß der Dinge
Im Zuge der neuen Verbraucherrechterichtlinie wurde die Widerrufsfrist im Fernabsatzgeschäft auf 14 Tage bestimmt. Obwohl sich die Händler im Falle der Retourenkosten ziemlich kundenorientiert und entgegenkommend zeigen, bleiben sie laut Idealo hier in den meisten Fällen – genauer gesagt zu 79 Prozent – beim gesetzlichen Minimum. Lediglich ein Viertel entscheidet sich für eine Verlängerung des Zeitraums.
Idealo hat herausgefunden, dass es einige wenige Händler gibt, die die Rückgabemöglichkeit sogar auf bis zu 100 Tage verlängern:
Im Großen und Ganzen weckte die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie bei vielen Händlern Zweifel und Unsicherheiten. Um Abmahnungen vorzubeugen, sollten alle digitalen Anbieter daher ihre Shops auf Richtigkeit und Rechtssicherheit prüfen und im Fall der Fälle auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Nähere Informationen zur neuen Verbraucherrechterichtlinie erhalten Sie im E-Book des Händlerbundes „Die Verbraucherrechterichtlinie – Praxistipps für Online-Händler“. Hier sind alle wichtigen Fakten und Änderungen übersichtlich und anschaulich zusammengefasst.
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die Frage, ob weiterhin eine „40-Euro-Klause l“ o.ä. verwendet werden darf, ist in der juristischen Fachdiskussion noch nicht eindeutig geklärt. Der Gesetzgeber hat die 40-Euro-Regelun g seit dem 13.06. abgeschafft und damit bewusst auf eine Quotelung der Rücksendekosten verzichtet. Ab dem 13.06.14 gibt es daher per Gesetz nur eine Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher (Regelfall) oder den Unternehmer. Daher rät der Händlerbund vorerst von der Verwendung derartiger Regelungen ab.
Die Redaktion
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