Überblick über die Folgen bei Transportwegverlusten

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

UPDATE 18.08.2011: Nachdem der gestern veröffentlichte Beitrag zum Thema „Gefahrtragung bei Transportwegverlusten“ Diskussionen angeregt hat, möchten wir noch einmal zur Vermeidung weiterer Irritationen kurz und knapp die grundsätzlichen Rechtssätze bzw. die Gesetzessystematik zur Gefahrtragung im nachfolgenden Update zum Beitrag darstellen:

1. Gesetzliche Grundregel zur Gefahrtragung, § 446 BGB
Der Verkäufer trägt im Grundsatz beim Kaufvertrag die sog. „Leistungsgefahr“ - auch „Versendungsrisiko“  genannt. Gemäß § 446 BGB geht diese Gefahr erst zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

Die Begriffe „Versandrisiko/ Leistungsgefahr“ umfassen folgende Frage:
Wer muss in einem gegenseitigen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung (= Verschaffung von Eigentum an der Ware) die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache tragen - Käufer oder Verkäufer?

Geht die Ware vor Übergabe an den Käufer unter, wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen, frei gesprochen- er muss dem Käufer daher keinen Ersatzartikel liefern.

Im Gegenzug dazu verliert der Verkäufer nach § 326 Abs. 1 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung, also den Kaufpreis. Daher muss der Verkäufer einen bereits beglichenen Kaufpreis dem Käufer erstatten.

2. Versendungskauf, § 447 BGB
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 447 BGB für den sog. Versendungskauf vor.

Geht die Sache auf dem Transportweg verloren, wird der Verkäufer zwar wiederum von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 BGB frei.

Allerdings trägt hier nun gemäß § 447 BGB (welcher damit eine Ausnahme zu § 326 Abs. 1 BGB vorsieht) der Käufer die sog. Preisgefahr ab dem Zeitpunkt, da der Verkäufer die Ware an die Spedition ausgeliefert/ übergeben hat.

Der Begriff der Preisgefahr (auch Vergütungs-, Gegenleistungsgefahr)
umfasst die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung (hier Verschaffung von Eigentum an der bestellten Ware) bei einem zufälligen Untergang der Ware die vereinbarte Gegenleistung ( hier Kaufpreis) trotzdem noch erbracht werden muss.

Der Übergang der Preisgefahr wird hier also auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die Spedition vorverlagert. Hat der Verkäufer die Ware an die Spedition übergeben und geht sie auf dem Weg zum Käufer verloren, dann kann der Käufer hier keinen weiteren Artikel nachgeliefert verlangen, er erhält einen bereits beglichenen Kaufpreis aber nicht zurück - einen noch nicht beglichenen Kaufpreis muss er zahlen, ohne Ware erhalten zu haben.

3. Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Diese Vorschrift zum Versendungskauf aus § 447 BGB ist gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch auf den Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar.

Daher gilt bei Kaufverträgen im Versandhandel zwischen gewerblichen Verkäufern und Kunden, die als Verbraucher bestellen, wieder die Grundregel wie unter 1.

Das bedeutet:
Geht die Ware auf dem Transportweg unter, wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht befreit, er muss dem Käufer keinen weiteren Artikel liefern. Der Verkäufer verliert im Gegenzug seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein bereits per Vorkasse beglichener Kaufpreis ist dem Käufer daher zu erstatten.

Artikel vom 17.08.2011
Eine im Onlinehandel alltägliche und für die Händler und ihre Kunden ärgerliche Angelegenheit: trotz geeigneter Verpackung, ausreichender Frankierung, Auswahl eines zuverlässigen Transportunternehmens usw. wird die Ware auf dem Transportweg beschädigt oder verschwindet teilweise oder gar komplett.

Nicht wenige Händler sehen sich in diesen Fällen mit der Verunsicherung konfrontiert, wie nun weiter zu verfahren ist:

Ist im Fall der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg ein intakter Artikel unaufgefordert nachzuliefern? Muss bei Verlust der Ware ein weiterer, vergleichbarer Artikel geleistet werden? Ist der vom Kunden per Vorkasse bezahlte Kaufpreis in jedem Fall zu erstatten? Darf ein noch nicht beglichener Kaufpreis weiter verlangt werden?

Diese Unsicherheit müsste nicht sein, denn die grundsätzlichen Fragen sind in diesem Bereich durch die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und eine gefestigte BGH-Rechtsprechung geklärt.

Wichtig:

Mit diesem Artikel soll lediglich ein Überblick über die grundsätzlichen Rechtsfolgen im Falle der Transportbeschädigung/ des Transportverlustes gegeben werden - (wie so oft) gibt es allerdings auch hier eine ganze Reihe von Besonderheiten und Ausnahmen zum Grundsätzlichen. Die Lektüre dieses Artikels kann und soll daher die rechtsanwaltliche Beratung zu Ihrem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen.

Doch zurück zum Überblick:

1.

Es soll zunächst vom „Standardfall“ der Transportbeschädigung/ des Transportverlustes ausgegangen werden:

Der gewerbliche Händler versendet eine (neue oder gebrauchte) Ware auf sorgfältige Weise (z.B. Verwendung einer geeigneten Verpackung; Paket ausreichend frankiert; Kundenadresse korrekt übernommen; zuverlässiges Transportunternehmen ausgewählt etc.) an den Kunden, der als Verbraucher die Ware bei ihm bestellt hat (es handelt sich also um einen sog. „Verbrauchsgüterkauf“). Die Ware wird auf dem Transportweg beschädigt bzw. geht teilweise oder komplett verloren. Weder Händler noch Kunde tragen Schuld an der Beschädigung bzw. dem Verlust der Ware.

Folgen:

  • Der Händler trägt das sog. „Versandrisiko“, also die Gefahr, dass die Ware auf dem Weg zum Kunden zufällig beschädigt wird oder untergeht. Der Händler wird in diesem Fall von seiner Pflicht, dem Kunden Eigentum an der Ware zu verschaffen, frei. Der Kunde darf daher im Fall des zufälligen Verlusts der Ware auf dem Transportweg vom Händler nicht verlangen, dass dieser ein weiteres (intaktes) Exemplar nachliefert. Erst recht ist der Händler nicht verpflichtet, dem Kunden einen vergleichbaren Artikel ungefragt „nachzuschießen“ - der Kunde hat in diesem Fall leider Pech gehabt.
  • Hat der Kunde den Kaufpreis per Vorkasse gezahlt, muss der Händler dem Kunden den Kaufpreis jedoch grundsätzlich erstatten. Hat der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Kunden nicht mehr verlangen. Nach dem Gesetz trägt nämlich der Händler im oben genannten Fall die sog. „Preisgefahr“. Das ist die Gefahr, dass der Händler trotz seines Versuchs, den Vertrag mit dem Kunden durch Absenden der Ware zu erfüllen, den Kaufpreis dennoch nicht erhält. Diese Preisgefahr geht beim Verbrauchsgüterkauf erst dann auf den Kunden über, wenn dieser die Ware vom Paketboten annimmt.

Zur Verdeutlichung: Spinnt man den oben genannten Fall weiter und stellt sich vor, dass dem Postboten auf dem Weg zum Kunden das Paket mit der Ware gestohlen wird, dann muss der Händler keine Ware „nachliefern“. Aber er muss dem Kunden den Kaufpreis - soweit schon per Vorkasse erhalten - erstatten. Trifft jedoch z.B. der Postbote den Kunden auf der Straße an, übergibt ihm das Paket und kurz darauf wird dem Kunden das Paket in einem unachtsamen Moment gestohlen, muss der Händler nicht nur nicht nachliefern, er muss dann auch nicht den Kaufpreis erstatten. Die Gefahr war mit der Annahme des Paketes auf den Kunden übergegangen.

Wann der „schwarze Peter“ der Risikotragung von einem Vertragspartner zum anderen übergeht, muss immer anhand des konkreten Einzelfalls in einem rechtsanwaltlichen Beratungsgespräch geklärt werden. Hier steckt der Teufel nämlich im Detail: Es kann einen entscheidenden Unterschied machen, ob der Bote das Paket verabredet oder nicht verabredet vor der Haustür/ Wohnungstür/ Garage gestellt hat oder aber z.B. beim Ehegatten/ der Freundin/ dem Kind/ einem Nachbarn/ der Haushaltshilfe abgegeben hat.

2.

Die Sache liegt anders, wenn der Händler seine Waren an Kunden verkauft, die selber gewerblich handeln (also keine Verbraucher am Geschäft beteiligt sind (B2B) bzw. kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt) sowie bei Verträgen, bei denen auf beiden Seiten Verbraucher stehen (Verkauf von privat an privat). Hier wird regelmäßig ein Versendungskauf (§ 477 BGB) vorliegen.

Folgen:

  • Auch hier hat der Käufer im Fall des Verlust der Ware auf dem Transportweg keinen Anspruch auf erneute Lieferung gegen den Verkäufer.
  • Aber: Beim Versendungskauf geht die „Preisgefahr“ zu einem früheren Zeitpunkt auf den Käufer über, nämlich bei Auslieferung der Ware durch den Händler an das Transportunternehmen. Geht die Ware auf dem Transportweg dann verloren, darf der Verkäufer einen per Vorkasse bereits beglichenen Kaufpreis behalten, er muss den Kaufpreis in diesen Fällen dem Kunden nicht erstatten. Einen noch nicht beglichenen Kaufpreis darf er vom Kunden weiter fordern.

Tipp:

In diesem Bereich ist es empfehlenswert, frühzeitig an die Schaffung einer günstigen Beweislage zu denken - daher sollte von einem Versenden der Ware via Päckchen, bei dem kein Einlieferungsbeleg ausgestellt wird (der Wertzeichenbon ist kein Einlieferungsbeleg) und keine Sendungsverfolgung  stattfindet, abgesehen werden. Denn nur wenn der Verkäufer im Streitfall die Voraussetzungen des Versendungskauf auch beweisen kann, kann der Kunde keine Ware mehr nachfordern und den Kaufpreis nicht zurückverlangen.

3.

Abschließend soll noch die Frage geklärt werden, auf „wessen Kosten“ der zufällige Verlust der Ware auf dem Transportweg bei einer Rücksendung nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes durch den Verbraucher geht.

Auch hier gibt das Gesetz in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eine klare Auskunft:

„...Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer...“

Hat der Verbraucher von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht und die Ware sorgfältig verpackt an das Transportunternehmen übergeben und geht die Sache dann auf dem Transportweg unter, so hat der Verkäufer in diesem Fall leider Pech gehabt. Er kann den Kunden dann nicht in Anspruch nehmen. Anders kann der Fall aber liegen, wenn der Kunde die Ware nicht in geeigneter Weise verpackt hat - ob und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche gegen den Kunden bestehen, sollte dann wiederum im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

Kommentare  

#6 Baseline Toner 2011-08-31 19:13
Auch unser Problem liegt eher bei der beschädigten Ware. Wir handeln mit Tonern. Auch wenn der Karton vin aussen keine deutlichen Beschädigungen aufweist, ist die Ware häufig beschädigt. Wer Leute kennt, die in Versandzentren arbeiten, weiss von der Art wie Pakete zum Teil getreten, geschmissen u.s.w. werden.. Leide r müssen wir diese nicht zu reklamierenden Ausfälle einkalkulieren.
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#5 Anja Hentschel 2011-08-18 18:07
Sehr geehrter Herr Dreier, sehr geehrter Herr Hinken, die Redaktion bedankt sich ganz herzlich für Ihre Hinweise. Wir haben zur Vermeidung weiterer Irritationen und zur Klarstellung ein Update zum Beitrag erarbeitet - in diesem sind die Begrifflichkeit en nun korrekt sortiert. Wir freuen uns auf weitere Anregungen zum Blog und wünschen einen erfolgreichen Tag!
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#4 Andreas Dreier 2011-08-18 15:00
Ich muss dem zustimmen, das ist mir auch neu. Das Versandrisiko trägt der Käufer anscheinend nur, wenn die Ware auf Rechnung bezahlt wurde (Fall 1). Hat der Kunde per Vorkasse bezahlt, trägt der Verkäufer immer das Risiko (Fall 2). Ergo: Alles ist wie immer, die Geschäfte werden meistens im Web per Vorkasse abgeschlossen, das Risiko trägt der Händler. Der Paketdienst verweist bei Beschädigung auf seine AGB und die Verpackungsrich tlinien. Auch hier bleibt der Händler auf seinen Kosten sitzen. Alles ist wie immer, nix neues :-(
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#3 Sieglinde Lang 2011-08-17 20:32
Unsere Erfahrungen: Beim Versand nach Spanien(Maxibri ef Int., Päckchen Int. unvers. [es gibt aber auch die Variante Päckchen versichert (2 Euro Gebühr, geht nur über das Internet], speziell Großraum Malaga/Alora)ka m es regelmäßig vor, dass Sendungen nicht angekommen bzw. verschwunden sind. In diesem Fall haben wir dem Käufer mitgeteilt, dass wir eine Sendungsverfolg ung über DHL/Post machen und gleichzeitig die deutschen und spanischen Ermittlungsbehö rden einschalten werden. Es geschieht dann regelmäßig ein Wunder: Entweder die Sendung taucht schon nach 10 Minuten auf (!!) oder spätestens am dritten Tag.
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#2 Heinz Will 2011-08-17 19:45
Unser Problem ist überwiegend die Beschädigung der Ware durch den Transporteur. Wir versuchen durch Aufkleber außen auf den Paketen die Kunden zu ermuntern die Pakete noch im beisein des Hermes Fahrers zu kontrollieren ob Beschädigungen von außen zu sehen sind. Wenn ja diese vom Paketdienstfahr er sofort bescheinigen zu lassen. Das macht die Abwicklung im Schadenfall einfacher und in unserem Fall" Hermes " legt auf die Notiz des Fahrers großen Wert. Jedoch die Probleme fangen an wenn das Paket beim Nachbarn, Familie usw. abgegeben wird. Diese wollen dem Käufer nur einen gefallen erweisen und unterschreiben einfach. Gerade wenn es Privatkunden sind ist diese Art von Nachbarschaftsh ilfe ein großes Problem. Eigentlich ist der schwarze Peter, nach erfolgter Unterschrift beim Nachbarn. Denn auch ihm kann das Paket hingefallen sein. Ist das richtig? Als zweites ist die Beschädigung des Inhalts auch wenn von außen keine Beschädigung zu sehen ist. Viele Privatkunden öffnen das Paket erst einige Tage nach der Anlieferung oder kontrollieren das geöffnete Paket nicht richtig um rechtzeitig eine Meldung bei Hermes zu platzieren. Was ist dann? Was ist wenn ein Paket als Rücklieferung, sei es aufgrund der Rückgabe im Rahmen des Widerrufsrecht schon von außen beschädigt ist oder nach dem öffnen Schäden aufweist? Od er der Kunde liefert den Artikel aufgrund von Beschädigungen an uns zurück und der Artikel ist so nachlässig verpackt worden dass weitere Schäden aufgetaucht sind? Wir geben unseren Abholfahrern immer wieder Gelegenheit unsere Pakete auch vor dem verschließen anzusehen um deren Meinung zu unserer Verpackungsqual ität zu hören. Immer wieder stelle ich den auch verschiedenen Fahrern die vor unseren Versandfertigen Paketen die Frage" welches Paket soll ich öffnen damit du die Qualität unserer Verpackung kontrollieren kannst. Ich öffne das gewählte Paket und er kontrolliert wie sicher unsere Verpackung ist. Normalerweise kommt der Kommentar vom Fahrer" wenn alle so verpacken würden hätten wir keine Probleme mit Versandbeschädi gungen mehr. Schön zu hören aber trotzdem werden unsere Produkte beschädigt. In die üblichen Schaden - Befragungsformu lare trage ich ein dass unsere Pakete, von den jeweiligen Fahrer mit Namenangabe, kontrolliert wurden und meisst wird der Schaden auch von Hermes übernommen. Wenn wir Waren angeliefert bekommen gilt folgendes: Pak ete die bei uns ankommen werden alle in der Annahme verweigert, wenn die Verpackung demoliert ist. Manche Internet Händler sind derart nachlässig in der Verpackung dass es nur Glück sein kann wenn die Ware bei uns im zufrieden stellenden Zustand ankommt. Bei der zweiten Anlieferung sind die Pakete in tollem Zustand. Ich habe mit einer Hermes Schadenbearbeit erin nach einem entstandenen Schaden telefoniert und sie sagte mir, dass ein Paket so gepackt sein soll dass sie einen Fall aus einem Meter Höhe aushalten können. Ich hab diesen Spruch unserem Abholfahrer mitgeteilt und der sagte mir darauf: Dann hätten wir 80% Schrott. Wer kann schon so die Pakete verpacken das sie das aushalten?
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#1 Danny Hinken 2011-08-17 18:14
Also dass das Versandrisiko beim Verbrauchsgüter kauf der Kunde trägt, ist mir neu! Bei jeder Art von Versandhandel gelten die Regelungen des Fernabsatzgeset zes und die besagen, dass eindeutig der Händler das Versandrisiko zu tragen hat. Das bedeutet, dass der Händler definitiv neue Ware an den Kunden liefern und sich selbst mit seinem Paketdienst auseinandersetz en muss, um den Verbleib des Paketes zu klären (denn der Paketdienst haftet ja i.d.R. für Beschädigungen/ Verlust von Paketen)! Solange der Kunde keine Ware erhalten hat, muss er auch nichts bezahlen und trägt somit auch nicht das Versandrisiko!
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