Ausländische Händler stürzen sich auf Verpackungsregister – aus Angst vor Verkaufsverboten
Außerdem: Das Versandhaus Otto wirft sich in neue Schale und der Outdoor-Spezialist Bergzeit nimmt ein Second-Hand-Portal ans Netz.
Außerdem: Das Versandhaus Otto wirft sich in neue Schale und der Outdoor-Spezialist Bergzeit nimmt ein Second-Hand-Portal ans Netz.
Außerdem: Fehlender Warnhinweis bei Mückenspray und warum FFP2-Masken in Ordnung sind, KN95 aber oftmals nicht.
Wer als Online-Händler Marktplätze oder Fulfillment-Dienstleister nutzt, sollte sich rechtzeitig um die Änderungen im Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022 kümmern.
Außerdem: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kündigt an, Online-Händler künftig verstärkt überprüfen zu wollen.
Als Hersteller direkt an Verbraucher verkaufen – das ist en vogue und bietet Vorteile. Für den Erfolg sollten dabei einige Vorschriften beachtet werden.
Außerdem gab es Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen und Verstößen gegen die Preisangabenverordnung
Müssen Online-Händler auf ihre Systembeteiligung oder Registrierung für das Verpackungsregister hinweisen? Es zeigt sich: Tatsächlich besteht ein Abmahnrisiko.
Zum Jahresbeginn kommt es zu Änderungen im Hinblick auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und bei der Pfandpflicht. Worum geht's?
Zum Jahreswechsel steht für viele Online-Händlerinnen und -Händler die Mengenmeldung über die in Verkehr gebrachten Verpackungen an. Was gilt es zu beachten?
Auch in dieser Woche wurde wieder ein Händler wegen eines Verstoßes gegen die Biozid-Verordnung abgemahnt.
Der Begriff Hersteller meint hierbei keineswegs (nur) die Produzenten von Verpackungen, sondern betrifft auch einen Großteil der Online-Händler und stationäre Geschäfte. Aus dem VerpackG erwachsen unmittelbar wichtige Pflichten. Besonders prominent ist die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Online-Händler, die beispielsweise entsprechende Versandverpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, müssen hierbei eine Verpackungslizenz erwerben, andernfalls besteht ganz automatisch ein Vertriebsverbot. Möglich ist das bei den sogenannten dualen Systemen.
Dabei bleibt es aber nicht: Mit dem Verpackungsgesetz wurde auch die Zentrale Stelle neu geschaffen. Diese betreibt das Verpackungsregister LUCID, in das sich seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr nur die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eintragen müssen, sondern alle Hersteller allen Verpackungen im Sinne des VerpackG, prinzipiell unabhängig davon, ob sie nun systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Die Registrierungspflicht zu befolgen, ist von großer Wichtigkeit: Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung kann neben Bußgeldern auch Abmahnungen nach sich ziehen.
Die Vorschriften des Verpackungsgesetzes einzuhalten, ist auch für den Handel über Marktplätze oder bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern wichtig: Händler müssen beiden grundsätzlich ihre Registrierung nachweisen. Ist das nicht möglich, droht eine Sperrung der Verkaufsfunktion.
Auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tragen verschiedene Pflichten: Sie brauchen für diese Verpackung zwar keine Verpackungslizenz, müssen aber grundsätzlich die Rücknahme der Verpackungen selbst organisieren. Dazu kommen verschiedene Aufgaben wie Prüf-, Dokumentations- und Nachweispflichten.