Interview: So setzen Händler Recycling-Gesetze EU-weit um
Online-Händler müssen jede Menge Pflichten einhalten. Schließlich hält auch der Umweltschutz jede Menge Besonderheiten bereit.
Online-Händler müssen jede Menge Pflichten einhalten. Schließlich hält auch der Umweltschutz jede Menge Besonderheiten bereit.
Die ersten Änderungen am Verpackungsgesetz betreffen Serviceverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Was bedeutet das für Online-Händler?
Ab dem 3. Juli 2021 kommt es etappenweise zu neuen Vorschriften im Verpackungsgesetz. Wir zeigen, was für Händler wichtig wird.
Außerdem im Abmahnmonitor: Grundpreisangabe, Impressum und die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten.
Das Verpackungsgesetz feiert schon seinen zweiten Geburtstag. Viele Händler, besonders StartUps, wissen aber noch nichts damit anzufangen.
Mehr recycelte Verpackungen, mehr registrierte Hersteller – so fällt die Bilanz nach zwei Jahren VerpackG aus. Doch es gibt weiterhin Defizite.
Irgendjemand muss für die Entsorgung der vielen Kartons bezahlen. Die Beitreibung erfolgt über die Verpackungsregistrierung
Über einzelne Verstöße gegen das Verpackungsgesetz und ihre Konsequenzen berichtet die ZSVR nun in öffentlichen Fallberichten.
Mit dem Jahreswechsel rückt auch die Jahresabschluss-Mengenmeldung, ein weiteres To do im Rahmen des Verpackungsgesetzes, näher. Was zu tun ist, lesen Sie hier.
Außerdem gibt es in dieser Woche wieder zwei echte Klassiker: Den fehlenden OS-Link und die veraltete Widerrufsbelehrung.
Der Begriff Hersteller meint hierbei keineswegs (nur) die Produzenten von Verpackungen, sondern betrifft auch einen Großteil der Online-Händler und stationäre Geschäfte. Aus dem VerpackG erwachsen unmittelbar wichtige Pflichten. Besonders prominent ist die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Online-Händler, die beispielsweise entsprechende Versandverpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, müssen hierbei eine Verpackungslizenz erwerben, andernfalls besteht ganz automatisch ein Vertriebsverbot. Möglich ist das bei den sogenannten dualen Systemen.
Dabei bleibt es aber nicht: Mit dem Verpackungsgesetz wurde auch die Zentrale Stelle neu geschaffen. Diese betreibt das Verpackungsregister LUCID, in das sich seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr nur die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eintragen müssen, sondern alle Hersteller allen Verpackungen im Sinne des VerpackG, prinzipiell unabhängig davon, ob sie nun systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Die Registrierungspflicht zu befolgen, ist von großer Wichtigkeit: Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung kann neben Bußgeldern auch Abmahnungen nach sich ziehen.
Die Vorschriften des Verpackungsgesetzes einzuhalten, ist auch für den Handel über Marktplätze oder bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern wichtig: Händler müssen beiden grundsätzlich ihre Registrierung nachweisen. Ist das nicht möglich, droht eine Sperrung der Verkaufsfunktion.
Auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tragen verschiedene Pflichten: Sie brauchen für diese Verpackung zwar keine Verpackungslizenz, müssen aber grundsätzlich die Rücknahme der Verpackungen selbst organisieren. Dazu kommen verschiedene Aufgaben wie Prüf-, Dokumentations- und Nachweispflichten.