Widerrufsrecht


Das Widerrufsrecht gehört wohl zu den Themen im B2C-Online-Handel, welches die Gemüter am meisten erhitzt. Das liegt einfach auch an dem Konfliktpotential, was es birgt und daran, dass es die Käuferschaft mittlerweile gewohnt ist, kostenlos vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Viele Online-Shops sehen sich daher im Zugzwang. Alle Artikel zu dem Thema lesen Sie hier.

Goodbye Rückgaberecht und 40-Euro-Grenze


Obwohl es das Rückgaberecht und die 40-Euro-Grenze seit 2014 von Gesetzes Wegen her nicht mehr gibt, sind beide aus dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nicht verschwunden. Vor der großen Verbraucherrechtereform 2014 gab es in Deutschland sowohl ein Widerrufsrecht, als auch ein Rückgaberecht. In der Praxis konnte das zum Problem werden, wenn die Käuferschaft nicht klar ausdrückte, von welchem Recht sie Gebrauch machen wollte. Hinzu kam außerdem noch die 40-Euro-Grenze: Bei einem Warenwert von über 40 Euro mussten Online-Shops die Rücksendekosten per Gesetz tragen.
Das alles änderte sich mit der EU-Reform 2014: Durch die Reform wurde das Verbraucherrecht innerhalb der EU vereinheitlicht. In Deutschland waren Rückgaberecht und 40-Euro-Grenze damit Geschichte. Online-Shops dürfen seit dem frei entscheiden, ob die Käuferschaft im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten auferlegen oder sie als Serviceleistung selbst tragen.


Das Widerrufsrecht als Abmahnthema


Das Widerrufsrecht wirkt sich auch auf die Gestaltung des Online-Shops aus. Denn hier muss darüber informiert werden, dass ein Widerrufsrecht besteht. Außerdem muss ein Muster-Widerrufsformular bereitgestellt werden. Letzteres muss aber nicht von der Käuferschaft verwendet werden.

Werden bei der Widerrufsbelehrung oder dem Formular Fehler gemacht, können diese mittels einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgestraft werden. Der schwerwiegendste Fehler dürfte dabei das komplette Fehlen der Rechtstexte sein. Meistens ist es aber so, dass der Text zum Widerrufsrecht zwar da ist, aber Fehler aufweist. Besonders oft auf der Handelsplattform Ebay kommt es beispielsweise zur Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen. Da steht an der einen Stelle eine Frist von 30 Tagen; an anderer Stelle ist dann von einem Monat die Rede. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.

Auch die Darstellung als Fließtext ohne sinnvolle Absätze wird hin und wieder abgemahnt. Seltener sind verbraucherfeindliche Angaben, wonach das Widerrufsrecht in nicht vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden soll.


Streitthema Beschaffenheitsprüfung und Wertersatz


In der Praxis birgt das Widerrufsrecht ein gewisses Konfliktpotential. Zunächst einmal muss man sich bewusst machen, dass das Widerrufsrecht den Sinn und Zweck hat, eine Brücke zwischen dem Fernabsatzhandel und dem stationären Handel zu schaffen. Der Käuferschaft soll die Gelegenheit gegeben werden, die Produkte so auf ihre Beschaffenheit zu prüfen, wie es im Geschäft der Fall wäre. Kleidung darf anprobiert und Möbel aufgebaut werden.

Kommt es bei der Prüfung der Beschaffenheit trotz üblicher Verwendung zu Schäden, so müssen Unternehmen im Falle eines Widerrufs damit leben, dass sie die retournierten Produkte nicht mehr zum ursprünglichen Preis anbieten können. Anders sieht es aus, wenn die Schäden auf eine Verwendung zurückzuführen sind, die über die Beschaffenheitsprüfung hinausgehen. Der Klassiker ist dabei das nach Zigarettenrauch riechende Kleid, welches nach einer Party retourniert wird. In so einem Fall müssen Online-Shops den Widerruf zwar annehmen, haben aber einen Anspruch auf Wertersatz.