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Krankschreibung per Klick: Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale

Veröffentlicht: 03.07.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.07.2020
Digitale Sprechstunde

Alles, was mit Gesundheit, Heilbehandlungen oder medizinischen Produkten zu tun hat, ist in Deutschland besonders streng überwacht. So ist es beispielsweise nicht möglich, für Lebensmittel ausufernd mit gesundheitsfördernden Wirkungen zu werben. Auch die digitale Kommunikation zwischen Arzt und Patient ist noch recht neu und damit rechtliches Neuland.

§ 9 Heilmittelwerbegesetz verbietet zwar grundsätzlich die Werbung für Fernbehandlungen. Das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen gilt aber nach einer Änderung dann nicht, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“. Unklar ist, wie diese Vorschrift insbesondere in Bezug auf das Berufsrecht der Ärzte ausgelegt werden soll.

„Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst”

Einfach im Bett bleiben und zum Arzt „gehen”, lautet der Slogan zusammengefasst, um den es ging. Kunden einer Versicherung sollten damit den digitalen Arztbesuch über eine App in Anspruch nehmen können. Von der Diagnose über die Therapieempfehlung können die Patienten bei den sogenannten „eedoctors“ sogar eine Krankschreibung per App aus der Ferne abrufen. Wie die Wettbewerbszentrale heute berichtet, hat man ein Grundsatzverfahren gegen dieses Versicherungsunternehmen angestrengt. Mit dieser wegweisenden Entscheidung soll die unsichere Rechtsfrage geklärt werden, ob Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung erlaubt ist. 

In erster Instanz hatte man die Frage zugunsten der Wettbewerbszentrale stattgegeben und sich für ein Werbeverbot ausgesprochen (LG München, Urteil vom 16.07.2019, Az. 33 O 4026/18 – nicht rechtskräftig). Da das Versicherungsunternehmen jedoch in Berufung ging, wird sich das Oberlandesgericht München dem Fall annehmen.

Krankschreibung auf Bestellung

In einem weiteren Verfahren gegen ein Softwareunternehmen geht es um die Frage der digitalen Krankschreibung. Eine Krankschreibung darf hierzulande nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung erfolgen. Eine Softwarefirma bot die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch in der Form an, dass der Kunde sich durch einen virtuellen Fragebogen klicken musste. Nach Zahlung erhielt der Patient seine Krankschreibung, die von einem Privatarzt ausgestellt ist, digital oder per Post. Bei Testbestellungen sei es zu keinem Kontakt zwischen Patient und Arzt gekommen. Am 21.07.2020 wird das Landgericht Hamburg seine Entscheidung verkünden.

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