Begleitgesetz

Am Arbeitsplatz, im Restaurant & Co.: Freiwillige Nutzung der Corona-App

Veröffentlicht: 19.06.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.06.2020
Menschen mit Abstand und Tracing-App

Seit wenigen Tagen ist sie da und wurde bereits millionenfach heruntergeladen: Die Corona Warn-App des Robert-Koch-Instituts. Ihr übergeordneter Zweck ist die Eindämmung des Coronavirus. Dazu setzt sie am Punkt der Nachverfolgung von Infektionsketten und -fällen an. Per Bluetooth wird der Abstand und die Begegnungsdauer zwischen den Nutzern der App gemessen. Dabei werden zwischen den Geräten Zufallscodes ausgetauscht und zeitlich begrenzt auf den Geräten lokal und verschlüsselt gespeichert. Wird bei einem Nutzer eine Infektion festgestellt, kann er dies freiwillig über die App melden. Die Zufallscodes werden dann den Apps anderer Nutzer zur Verfügung gestellt. Diesen wird dann ggf. eine allgemeine Warnung angezeigt. Rückschlüsse auf den Infizierten oder dessen Standort sind dabei laut der Information der Bundesregierung nicht möglich.

Das ganze basiert auf Freiwilligkeit. Staatlicher Zwang zur Nutzung ist zwar nicht da. Was aber ist mit einem praktischen? Diesen Gedanken greift ein Gesetzesvorschlag der Grünen nun auf. 

Warn-App weist hohes Datenschutzniveau auf

Wo andere Apps heiter und munter personenbezogene Daten erfassen und auch gern an Dritte weiterleiten, oder ausführliche Profile über den Nutzer erstellen – das im Übrigen oft unbemerkt und unkritisiert – will sich die Corona Warn-App zurückhalten. Wenngleich es Kritik an der App selbst gibt, etwa weil in bestimmten Fällen eine TAN telefonisch angefordert werden müsse, wird ihr beispielsweise vom Bundesdatenschutzbeauftragten ein ausreichendes Datenschutzniveau zugeschrieben. Der Chaos Computer Club ruft zwar laut ZDF nicht zur Installation auf, spricht aber auch keine Warnung aus – was als großes Lob betrachtet wird. 

Könnte Nicht-Nutzern der Zugang zu Restaurants verwehrt bleiben? 

Nun entscheidet also jeder Nutzer selbst darüber, ob er die App nutzt oder es lässt – staatlich gezwungen wird niemand. Gleichzeitig, da gibt es mehrere Vorschläge, könnte die App auch als Zeugnis der Unbedenklichkeit genutzt werden, wenn es um den Besuch von Restaurants, Cafés, Veranstaltungen oder der Arbeitsstelle geht. Nach dem Prinzip: Wer die App nicht hat, erhält keinen Zugang. Für die Freiwilligkeit der App-Nutzung könnte dies dann ein schnelles Ende bedeuten. Eine staatliche Pflicht gäbe es dadurch zwar weiterhin nicht, eine praktische möglicherweise aber schon. Zumindest für jene Personen, die bestimmte Orte im öffentlichen Raum besuchen möchten. 

Darf der Arbeitgeber zur Nutzung verpflichten?

Gerade im Bereich Arbeit und Beruf wird schon diskutiert, was die App hier bedeuten könnte. Zwar kann der Arbeitgeber Installation oder Nutzung auf einem privaten Smartphone eines Arbeitnehmers kaum anordnen. Das läge wohl deutlich außerhalb seines Weisungsrechtes und würde auch einen Eingriff in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers bedeuten. 

Komplizierter sieht es im Hinblick auf ein Diensthandy aus, auf dem die App installiert und während der Arbeitszeit auch genutzt würde. Der Arbeitnehmer hat zwar das Interesse am Schutz seiner Persönlichkeits- bzw. Privatsphäre, der Arbeitgeber aber wiederum an der Gesundheit seiner Mitarbeiter und seinem funktionierenden Gewerbebetrieb. Zudem spielen für ihn auch die Fürsorgepflicht und der Arbeitsschutz eine Rolle. 

Es deutet sich an, dass es also eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall bräuchte, wenn nicht gleich klar ist, dass die Pflicht zur App auf dem Diensthandy zu weit ginge. Wo es auf der einen Seite darum geht, ob eine Anordnung zur Nutzung der App oder eine Überprüfung ihrer Daten nach Gesetz legal wäre oder nicht, steht auf der anderen Seite der Aspekt des wirtschaftlichen oder sozialen Zwangs: Mit dem Kinoticket bitte auch die Corona App vorzeigen, Zutritt nur bei niedrigem Risiko.

„Es ist in keinem Fall zulässig, dass Dritte Einblick in die App fordern. Ich kann die Inhaber von Geschäften oder öffentlichen Verkehrsmitteln nur dringend warnen: Versucht es erst gar nicht!“ äußert sich Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber wohl mit dem Blick darauf, dass die Corona-App zum neuen Unbedenklichkeitsnachweis werden könnte.

Es stellt sich die Frage, ob die App tatsächlich dadurch „freiwillig wird“, dass Ihre Bedeutung und Nutzung gesetzlich schlichtweg gar nicht geregelt wird. Oder ob auch ein sich praktisch ergebender Zwang eine Rolle für die Freiwilligkeit spielt und ein Begleitgesetz insofern eine ganz sinnvolle Idee wäre. 

Gesetzentwurf der Opposition: Ausgleich von Verdienstausfall auch für Solo-Selbstständige?

Dass es also zu einem faktischen Zwang zur Nutzung der App kommen könnte, will ein der Gesetzentwurf der Grünen zur Sicherung und Zweckbindung dieser und ähnlicher Apps verhindern. Die Zielrichtung ist deutlich: Wer Apps zur Nachverfolgung von Infektionsrisiken nicht nutzt, soll sich keiner Benachteiligung ausgesetzt sehen, sein Besuch eines Restaurants beispielsweise soll nicht von der Nutzung der App abhängig gemacht werden können. Für den Fall, dass es dennoch dazu kommt, sieht das Gesetz Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für den Betroffenen vor. 

Klargestellt werden soll durch das Gesetz, dass Nutzung und Offenbarung von Daten aus der App nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, und auch ein Beschlagnahme- und Verwertungsverbot ist vorgesehen. 

Ein weiterer Punkt betrifft finanzielle Einbußen. Die sollen für Beschäftigte durch die Nutzung der App nicht entstehen. Kommt es durch die App zu einer Kontaktwarnung, sollen Arbeitnehmer bei unverzüglicher Meldung zum Infektionstest beim Gesundheitsamt und dem Vorliegen weiterer Bedingungen die Arbeitsleistung verweigern können, wobei eine begrenzte Pflicht zur Fortzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber bestünde. Unter Umständen käme es sogar zu einer Entschädigung eines durch die Kontaktwarnung ausgelösten Verdienstausfalls von staatlicher Seite. 

Auch für Solo-Selbstständige sieht der Gesetzesentwurf unter bestimmten Bedingungen die Entschädigung eines Verdienstausfalls vor, wenn dieser infolge einer Kontaktwarnung durch die App entsteht, ein Test angemeldet wird und die Arbeit nicht „unter Absonderung“ erbracht werden kann. Von diesen Regelungen erhofft man sich laut Gesetzentwurf auch mehr Akzeptanz der App unter der Bevölkerung. 

Begleitgesetz: Ist das denn nötig?

Ob der Gesetzentwurf weit kommt, ist zur Zeit wohl eher fraglich. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) sah noch vor wenigen Tagen mit Blick auf die Datensicherheit keine Notwendigkeit eines Begleitgesetzes. „Es gelten die allgemeinen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung ohne Wenn und Aber auch für die Corona-Warn-App. Deshalb sind alle datenschutzrechtlichen Fragen abgedeckt, und es gibt keine Veranlassung für ein spezielles App-Gesetz“, sagte sie der Neuen Osnabrücker Zeitung. Im nächsten Schritt wird der von den Grünen eingebrachte Gesetzentwurf im Bundestag vorgestellt. Die Chancen von der Regierungskoalition angenommen zu werden, scheinen jedoch gering.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.