Corona-Test-Seite

Europäisches Parlament: Datenschützer kritisiert Datentransfer an Google

Veröffentlicht: 12.01.2022 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 24.06.2022
Europäisches Parlament

Die Corona-Test-Seite des Europäischen Parlaments erfüllt offenbar nicht die Vorgaben zur Privatsphäre der Nutzer. Einer Beschwerde mehrerer Abgeordneter und der Bürgerrechtsorganisation Noyb von Datenschutzaktivist Max Schrems zufolge verstoße die Seite des Testzentrums gegen das Datenschutzrecht. Der EU-Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski hat das Parlament dafür gerügt und nun einen Monat Zeit für Nachbesserungen gegeben, wie Heise berichtet.

Die betreffende Webseite verschicke mehr als 150 Anfragen von Drittanbietern, wenn man auf sie zugreift, wie Abgeordnete beim Zugriff auf die Seite entdeckten. Unter diesen Drittanbietern seien auch Google und Stripe. Allerdings sei der Einsatz von Google Analytics und von Stripe nicht mit dem Schrems-II-Urteil des EuGH vereinbar, bei dem es um den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA geht, wie Wiewiórowski in seiner Entscheidung betont. Demnach entspreche der Datenschutzstandard in den USA nicht dem in der EU – was Max Schrems kürzlich in einer Diskussion mit Edward Snowden noch einmal herausstellte.

DSGVO greift nicht

Das Ultimatum des EU-Datenschutzbeauftragten sei eine der ersten Entscheidungen zur Umsetzung des Schrems-II-Urteils in der Praxis und könnte wegweisend für künftige Fälle sein. Der Datentransfer an US-Unternehmen ist Wiewiórowski zufolge außerdem nicht das einzige Problem an der Seite des Testzentrums. Die Datenschutzinformationen seien zunächst nicht verständlich gewesen, womit das Parlament gegen die Transparenzpflicht verstoßen habe. Auskunftsersuchen wurden zudem nicht korrekt beantwortet, so Heise.

Das Parlament habe einen Verweis der Datenschutzaufsicht für mehrere Verstöße gegen die für die EU-Institutionen geltende Datenschutzverordnung erteilt. Die Datenschutzgrundverordnung greift hier nicht. Daher könne eine Geldstrafe nur unter bestimmten Umständen verhängt werden. Wiewiórowski sprach aber eine Verwarnung und eine Unterlassungsanordnung mit einer Frist von einem Monat aus.

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