Verbraucherschutzmaßnahmen

Stärkere Kontrolle von Informationspflichten für Vergleichsportale

Veröffentlicht: 07.02.2019 | Geschrieben von: Hanna Behn | Letzte Aktualisierung: 14.02.2019
Daumen runter und Daumen hoch

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz zieht unter anderem aufgrund des Insolvenzverfahrens des Stromanbieters BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH in Erwägung, die Aufsichtsfunktionen der Bundesnetzagentur zu verstärkern. Das könnte unter Umständen Vergleichsportale wie Check24 und Verivox betreffen, berichtet die Süddeutsche Zeitung.  

Vergleichsportale sollen Ranking an Risiken der Anbieter anpassen

Verbraucherschützer hatten kürzlich an Vergleichsportalen stark kritisiert, dass Verbraucher anhand des Rankings der Vergleichsergebnisse nicht zwingend erkennen können, welchen Anbietern sie trauen könnten. Anlass für diese Kritik gab der Stromanbieter BEV, der u. a. auch in den Rankings von Verivox und Check24 gelistet war. Beide Portale informieren nun Verbraucher umfassend zur Insolvenz des Energieversorgers. Die BEV „war zuletzt durch gestiegene Energie-Beschaffungskosten in Schwierigkeiten geraten“, heißt es in deren Pressemitteilung und musste Ende Januar Insolvenz anmelden. Unter anderem hatte das Unternehmen laut der Verbraucherzentrale zuvor deutlich Preise erhöht, Guthaben seien einbehalten sowie Preisgarantien und Vertragslaufzeiten missachtet worden.

„Der Fall BEV zeigt erneut, dass es für Verbraucher eine Zumutung ist, zu erkennen, welchem Energieversorger sie trauen können,“ äußerte sich der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) Klaus Müller im Zuge dessen und forderte: „Verbraucher wären besser geschützt, würden Vergleichsportale beim Ranking der Energieanbieter stärker berücksichtigen müssen, ob diese nur kurzfristig oder dauerhaft günstige Tarife anbieten.“

Kritik an Vergleichsportalen ist nicht neu

Schon seit mehreren Jahren stehen die Vergleichsportale sowohl in der Politik als auch seitens der Verbraucherschützer in der Kritik. Im Oktober 2017 hatte das Bundeskartellamt auch eine entsprechende Sektoruntersuchung eingeleitet. In der kürzlich dazu erschienenen Publikation „Verbraucherrechtlicher Handlungsbedarf bei Vergleichsportalen“  heißt es, „dass Vergleichsportale häufig nicht dem Idealbild einer neutralen Plattform entsprechen und dass zu verschiedenen Punkten Handlungsbedarf besteht.“

Das betrifft, neben einer nicht zwingend umfassenden Marktabedeckung in den Vergleichsergebnissen, auch die von Müller kritisierte provisionsbasierte Ranking-Praxis. Beispielsweise würden bestimmte Hotelportale die jeweilige Provisionshöhe im Rahmen eines kostenpflichtigen Partner-Programms oder über einen Ranking-Booster berücksichtigen. Dabei werde der Verbraucher „grundsätzlich nicht darüber aufgeklärt, wie groß der Einfluss der Entgelte auf das Ranking jeweils ist und kann diesen Einflussfaktor auch nicht gezielt ausschalten“, so die Behörde. Bei Energie- und Telkommunikationtarifen gäbe es außerdem vor dem Erstranking oftmals eine Position 0, auf der Angebote aufgrund einer höheren Provisionszahlung hervorgehoben werden. Diese könnte der Verbraucher bei mangelnder Kennzeichnung mit sehr empfehlenswerten Angeboten verwechseln.

Verbraucherschützer fordern Reaktion der Politik

Müller forderte laut SZ, dass die Bundesregierung umfassend definieren müsse, welche Verantwortung Vergleichsplattformen gegenüber Verbrauchern wahrnehmen sollen. Insbesondere auch deren Informationspflichten sollten geklärt werden. In Reaktion auf die Kritik der Verbraucherschützer erklärte Gerd Billen, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dass er prüfe, „ob die Bundesnetzagentur in ihrer Aufsichtsfunktion gestärkt werden kann“.

Um Verstöße nachzuweisen und nachzuverfolgen, fehlen dem Bundeskartellamt nach eigener Aussage aktuell die nötigen Befugnisse. Zwar werde seit einiger Zeit die Notwendigkeit einer ergänzenden behördlichen Rechtsdurchsetzung diskutiert, allerdings sind Verhaltensweisen der Portale sehr komplex, branchenspezifisch und unterliegen starken Veränderungen. Möglich wäre zusätzlich zu bestehenden Durchsetzungsmaßnamen „die Einrichtung behördlicher Eingriffsbefugnisse auf Basis der bestehenden UWG-Regelungen“, heißt es in der Publikation des Amtes.

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