Recht auf schnelles Internet

Entschädigung für langsames Internet in der Kritik

Veröffentlicht: 18.05.2022 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 18.05.2022
Internetkabel

Seit dem vergangenen Dezember ist das Minderungsrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert, das festlegt, dass Kunden von Internetprovidern weniger zahlen dürfen, wenn die Internetverbindung langsamer ist als vertraglich zugesichert. Bei der Umsetzung der neuen Kundenschutzrechte gibt es aber „enormen Nachholbedarf“, wie es vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heißt. „Verbraucher:innen berichten im Rahmen der untersuchten Beschwerden, dass sie nicht nachvollziehen können, wie der angebotene Minderungsbetrag zustande kommt“, sagt Dr. Kathrin Steinbach, Referentin Team Marktbeobachtung Digitales des vzbv.

Weil die Provider zwar durchaus Minderungen des Preises anbieten, nicht aber deren Berechnungen erklären, sei es erforderlich, „verbindliche Leitlinien zu erarbeiten, die den Berechnungen der Minderung durch die Internetanbieter zugrunde liegen“, fordert Susanne Blohm, Referentin Digitales des vzbv. Sie sieht die Bundesnetzagentur in der Pflicht, entsprechende Vorgaben zu machen. Sofern es an dieser Stelle keine Bewegung gebe, spricht sich der vzbv für einen pauschalisierten Schadensersatz aus.

Telekommunikationsunternehmen zögern

Nach eigenen Angaben führt die Bundesnetzagentur bereits Gespräche mit den Telekommunikationsunternehmen, um „vereinfachte Entschädigungsmodelle“ zu diskutieren, so der Spiegel. Man werde sicherstellen, „dass die Kundenrechte entsprechend der Novelle des Telekommunikationsgesetzes umsetzt werden“. Laut vzbv würden die Internetprovider Anfragen für Minderungen häufig ablehnen oder gar nicht reagieren. Auch auf eine Umfrage des vzbv aus dem März reagierte keines der kontaktierten Telekommunikationsunternehmen.

Untergeschobene Verträge bleiben ein Problem

Auch bei den Verträgen müssen Telekommunikationsanbieter seit dem 1. Dezember 2021 klarer kommunizieren. Diese dürfen Verbrauchern nicht mehr „untergeschoben“ werden – Verträge, die am Telefon geschlossen werden, müssen etwa anschließend in Textform genehmigt werden. Die Zahl der Beschwerden bezüglich solcher Verträge am Telefon ist seit der TKG-Novelle allerdings nicht zurückgegangen, so der vzbv. „Ein Problem ist, dass der nationale Gesetzgeber die Kundenschutzrechte nicht selbstständig anpassen oder verschärfen kann, da sie teilweise über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vollharmonisiert sind“, erklärt Susanne Blohm.

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