Meinung

Cathy Hummels: „Influencer sollen genauso wie andere Medien behandelt werden” – und das werden sie auch

Veröffentlicht: 20.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.08.2022
iPhone mit Instagram-Icons ringsherum.

Wer meine Texte aufmerksam verfolgt, der weiß: Ein Herz für Influencer habe ich mit Sicherheit nicht. Das mag daran liegen, dass ich das Ganze juristisch gesehen nüchtern betrachte. Umso mehr ärgert es mich dann, wenn Influencer durch undifferenzierte Aussagen einen falschen Eindruck der rechtlichen Lage vermitteln.

Ziel: Gleichbehandlung

Aktuell wird der Fall Cathy Hummels vor dem Landgericht München verhandelt. Die Influencerin wurde vom Verband Sozialer Wettbewerb wegen mehrerer Instagramfotos abgemahnt. Unter anderem geht es um ein Bild, auf dem Hummels das Gesicht ihres Sohnes mit einem blauen Elefanten verdeckt:

Cathy Hummels Blauer Elefant

Der Vorwurf gegen Hummels lautet bei allen streitgegenständlichen Posts: Schleichwerbung. Der Verband wirft der Influencerin vor, für die Platzierung bestimmter Markenprodukte Geld erhalten zu haben, ohne die betreffenden Posts als Werbung zu kennzeichnen. Hummels streitet das ab. Auf ihrem Account kommentiert sie den Rechtsstreit wie folgt: „Mich fragen viele von euch, warum ich überhaupt diesen Kampf gegen den VSW auf mich nehme. Mein Ziel ist: Influencer sollen genauso wie andere Medien behandelt werden.“

Wird sie doch?

Da lehnt sich Frau Hummels aber weit aus dem Fenster. Denn letzten Endes wird sie doch genauso behandelt, wie andere Medien auch. Beispielsweise hat Frau Hummels neulich noch gesagt, dass sie sich selbst als Frauenzeitschrift betrachtet. Die Richterin pflichtete ihr bei und gab an, dass es auf den Webseiten zu Frauenzeitschriften viele Verlinkungen und bezahlte Beiträge gibt. Das ist auch richtig. Aber: Auch für Frauenzeitschriften gilt das Trennungsprinzip. Redaktionelle Inhalte müssen klar und deutlich von Werbung abgetrennt sein. Das wird dadurch erreicht, indem Werbung auch als solche gekennzeichnet wird.

Das Problem mit den Verlinkungen

Verlinkungen gehören zum Internetalltag. Sie machen es dem Leser einfacher, einen Bezug zu genannten Sachverhalten herzustellen. Das ist auch erst einmal kein Problem. Wichtig ist nur, dass diese Verlinkungen bei redaktionellen Beiträgen auch einen Sinn ergeben. Nehmen wir als Beispiel doch mal Frau Hummels blauen Elefanten. Im Wesentlichen kann man hier zwischen drei Varianten unterscheiden:

Variante 1: Frau Hummels will der Welt einfach nur das Plüschtier zeigen, wird nicht dafür bezahlt und verlinkt den Hersteller des Produktes.

Rechtliche Lage: Es handelt sich um einen normalen redaktionellen Beitrag. Eine Kennzeichnung als Werbung ist daher unnötig.

Variante 2: Frau Hummels hat den Elefanten vom Hersteller als Geschenk bekommen und zudem noch Geld erhalten.

Rechtliche Lage: Dieser Beitrag muss als Werbung gekennzeichnet werden.

Variante 3: Frau Hummels postet das Bild des blauen Elefanten und verlinkt willkürlich einen Modehersteller.

Rechtliche Lage: Es besteht keinerlei redaktioneller Zusammenhang zwischen der Verlinkung und dem Bild. Daher muss der Post als Werbung gekennzeichnet werden.

An genau diese Spielregeln müssen sich natürlich auch alle anderen Medien halten. Ansonsten riskieren sie – wie Cathy Hummels eben auch – Abmahnungen wegen Schleichwerbung. Beispielsweise mussten sich die öffentlich rechtlichen Sender schon mehrfach wegen des Verdachts auf Schleichwerbung verantworten. 

Abmahnung bedeutet nicht Verstoß

Das Problem vieler Influencer ist, dass sie in dem Fakt, abgemahnt worden zu sein und in der Folge vor Gericht zu gehen, bereits eine Verurteilung sehen. Das ist aber nicht so: Nur, weil der Verband Sozialer Wettbewerb die Tätigkeit von Influencern als Schleichwerbung betrachtet, stimmt das nicht zwangsläufig. So hat Vreni Frost erst kürzlich einen teilweisen Sieg erstritten. Auch hier ging es um die Frage des redaktionellen Zusammenhangs zwischen Bild und Verlinkung. Auch das Handelsblatt musste sich schon rechtfertigen.

Allgemeines Lebensrisiko

Auch wenn ein Gerichtsverfahren zeitraubend ist und Geld kostet: Der Umstand, sich vor Gericht wiederzufinden, sagt noch nichts über die Rechtmäßigkeit der Meinung des Verbands Sozialer Wettbewerb aus. Anders gesagt: Gerade im Zivilrecht gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, unberechtigten Klagen ausgesetzt zu sein.

Im Ergebnis entscheidet immer der Richter. In Cathy Hummels Fall scheint das Gericht sogar wohlgesonnen zu sein. Eine differenzierte Betrachtungsweise von Rechtsstreitigkeiten würde Influencern jedenfalls ganz gut stehen.

Kommentare  

#3 Petra 2019-02-22 11:01
@Dirk Reichel: Der Artikel ist als "Meinung" gekennzeichnet - so what?

Ich komme aus den alten, "echten" Bloggerzeiten und habe die Anfänge der Schaltung von Werbung, sprich die Monetarisierung von Blogs, miterlebt. Die Blogger waren damals in der Lage, ohne großartiges Murren und Knurren und vor allem ohne Gerichtsverfahr en das Prinzip der Kennzeichnung von Werbung zu verstehen und auch umzusetzen.

Frau May hat das Wesentliche der Gesetzeslage kurz und bündig zusammengefaßt. Warum § 7 RStV (7) für Influencer so unverständlich oder gar inakzeptabel ist, tja, daüber kann spekuliert werden ...
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#2 Matthias S. 2019-02-20 19:13
Was wäre wenn Sie bei Variante 1 einen Afilliatelink setzt ?
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#1 Dirk Reichel 2019-02-20 17:59
In diesem Artikel steht, außer der persönlichen Meinung der Schreiberin ............... .......nichts. Völlige Zeitverschwendu ng gewesen.
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