Wettbewerbszentrale: Zahlreiche Kunden beschweren sich über Zusatzkosten beim Bezahlen

Veröffentlicht: 16.07.2018 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 16.07.2018

Seit Anfang 2018 sind Aufschläge bei gewissen bargeldlosen Zahlungsvarianten zum Wohle der Verbraucher unzulässig. Doch die Wettbewerbszentrale hat zahlreiche Beschwerden durch die Kunden registriert.

Bargeldlose Zahlung
© Yulia Grigoryeva – shutterstock.com

Seit Anfang des Jahres – genauer gesagt seit dem 13. Januar 2018 – ist die Umsetzung der neuen Zahlungsdiensterichtlinie in Deutschland in Kraft. Die sogenannte PSD2 hat hierzulande für einige Änderungen gesorgt: So verbietet es die Richtlinie den Händlern unter anderem, dass insbesondere bei bestimmten bargeldlosen Zahlungsarten zusätzliche Entgelte erhoben werden. Betroffen sind hiervon zum Beispiel die Überweisung, die Lastschrift oder auch die Kartenzahlung.

Ziel dieser zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ist es grundlegend, die Modernisierung des europäischen Marktes sowie seiner Zahlungsdienste voranzutreiben. In diesem Zuge ist es Unternehmen und Händlern nicht mehr gestattet, seine Nutzungsentgelte für bestimmte Zahlungsdienstleister an die Kunden weiterzugeben.

Mehr als 200 Beschwerden von Verbrauchern eingegangen

Doch die Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben scheint in der Praxis nicht reibungslos vonstatten gegangen zu sein. Wie das Handelsblatt berichtet, sind bei der Wettbewerbszentrale seit Anfang des Jahres mehr als 200 Beschwerden von Verbrauchern eingegangen – diese haben unzulässige Kosten bzw. Aufschläge für bargeldlose Zahlungen kritisiert. Um sich um entsprechende Beschwerden zu kümmern, wurde extra eine neue Zahlungsentgelt-Beschwerdestelle eingerichtet.

„Betroffen seien nahezu alle Branchen“, schreibt das Portal und greift dabei Aussagen von Peter Breun-Goerke auf, der als Rechtsanwalt bei der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs aktiv ist. Genannt werden Branchenbereiche wie „etwa Tourismus, Daseinsvorsorge, Telekommunikation, Gastronomie, stationärer Handel und Online-Handel“.

Viele Fälle konnten außergerichtlich geklärt werden

Im Rahmen der Verstöße gegen die Richtlinie verschickte die Wettbewerbszentrale demnach 15 förmliche Unterlassungsaufforderungen. In den meisten Fällen habe man die Angelegenheiten über außergerichtliche Einigungen klären können, wobei sich die besagten Unternehmen dazu verpflichtet hätten, künftig keine unzulässigen Entgelte bei den entsprechenden Zahlungsmethoden mehr zu erheben.

Konkret sei es um zusätzliche Entgelte bei Kreditkarten-Zahlungen gegangen oder auch um stationäre Zahlungen mit der Girocard, bei der unter einem gewissen Mindestbetrag Zusatzkosten erhoben wurden. „In einigen Fällen zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht, um grundsätzliche rechtliche Fragen klären zu lassen“, heißt es weiter.

Kommentare  

#1 Julian Metzger 2018-07-16 10:47
Wichtig zu erwähnen finde ich in diesem Zusammenhang ja,
dass PayPal von diesen Neuerungen ausdrücklich nicht betroffen ist,
d.h. rechtlich dürfte PayPal mit Kosten verbunden werden.

ABER:
PayPal hat dies bereits früher verboten und in den neuen AGB nochmal stärker betont,
dass die Zahlung via PayPal NICHT mit Kosten für den Kunden verbunden werden darf.

Wer also PayPal anbietet akzeptiert deren AGB und verpflichtet sich somit KEINE Gebühren dafür zu verlangen.

Findet sich in den neuen AGB unter 5.5. Kein Zahlungsmittele ntgelt (Surcharging)
siehe hier: paypal.com/.../...

Mal so zur allgemeinen Info - weil viele das nach wie vor missachten.

MfG
Julian
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