Soziale Netzwerke rechtssicher nutzen: Keine Emailwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung

Veröffentlicht: 17.11.2011 | Geschrieben von: Katrin Krietsch | Letzte Aktualisierung: 17.11.2011

Es ist nicht nur der Unternehmer, der seine Werbebotschaften an die potentiellen Kunden heranträgt, sondern diese kommen als „Fans" oder „Kreise" im Idealfall auch zu ihm.

In diesem Zusammenhang taucht vermehrt die Frage auf, ob der Unternehmer, welcher ein Soziales Netzwerk als Plattform nutzt, seinen „Kreisen" / „Kontakten"/ „Fans" direkt Emailwerbung zusenden darf. Die „Fans" haben diesen Status schließlich eigeninitiativ erworben und bereits zuvor ein Interesse am Unternehmen bekundet.

Die Antwort vorweg:

So einfach ist es nicht: Nach wie vor dürfen in Deutschland grundsätzlich nur nach vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung in den Erhalt von Emailwerbung entsprechende Nachrichten versendet werden.

So regelt es § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

„(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen ...

(3) bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt,..."

Die Einwilligung zur Nutzung der Kotaktdaten muss

  • im Voraus,
  • auf einen konkreten Nutzungsumfang bezogen und
  • ausdrücklich

erfolgen. Daher kann aus dem Umstand, dass der Nutzer sich beim Sozialen Netzwerk zum Informationsaustausch angemeldet hat, nicht geschlossen werden, er wünsche auch generell den Erhalt von Emailwerbung. Genauso wenig kann dem Nutzer vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung sein „Folgen" einer bestimmten Seite oder sein Anklicken von „Gefällt mir" als schlüssig erklärte Einwilligung ausgelegt werden.

Achtung:

Wer sich nicht an die Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hält und zuvor kein ausdrückliches Einverständnis in den Erhalt von Emailwerbung einholt (und dokumentiert), handelt wettbewerbswidrig (sofern keiner der Ausnahmefälle aus § 7 Abs. 3 UWG vorliegt) und läuft Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Hierbei macht es auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob der werbende Unternehmer einen Verbraucher, der „Fan" seines Unternehmens ist, unaufgefordert anschreibt oder einen anderen Unternehmer, mit dem er z.B. bei Xing in Verbindung steht. Auch einem Unternehmer darf nicht unaufgefordert Emailwerbung zugesendet werden - das Versenden von „Spam"-Nachrichten kann in diesem Kontext auch einen Eingriff in den Gewerbetrieb des Mitbewerbers darstellen, was gegen § 823 BGB verstößt.

Aber:

Gerade bei Netzwerken wie z.B. Xing, welches nach eigenen Angaben ein „... Kommunikationsforum zur Vermittlung von Geschäftskontakten ..." ist, muss zwischen der klassischen, seriellen Emailwerbung, die an eine Vielzahl von Nutzern versendet wird, und einer gezielten „Kaltakquise" ausgewählter Personen unterschieden werden. Letztere sieht zumindest Xing als zulässig an.

Fazit:

Im Rahmen der Nutzung sozialer Netzwerke sollte jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die beabsichtigte Emailbenachrichtigung bereits eine unzumutbare Belästigung darstellt oder nicht. Dabei sollte der Unternehmer bedenken, dass der Nutzer - sei er Privatperson oder Geschäftskontakt - nicht generell, also in jedwede Nutzung seiner Kontaktdaten eingewilligt hat. Es ist daher Zurückhaltung geboten.

So dürfte z.B. das Anschreiben einer Person / eines Unternehmens bei Xing (mit persönlicher Anrede etc.) mit der Frage, ob ein Kontakt aufgebaut werden darf, in aller Regel noch nicht bedenklich sein.

Anders aber, wenn einer Person bei Xing oder Facebook - sei sie bereits ein „Kontakt" / „Fan" oder nicht - unaufgefordert Emailwerbung (z.B. mit Werbung für das eigene Unternehmen, Werbung für bestimmte Angebote etc.) übermittelt wird: darin liegt in aller Regel unzulässiger Spam.

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