So gestalten Sie ein rechtssicheres Impressum für Ihren Internetauftritt

Veröffentlicht: 23.11.2011 | Geschrieben von: Katrin Krietsch | Letzte Aktualisierung: 23.11.2011

Dies ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt, welcher im Wortlaut besagt:

„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten..."

1. Wen trifft die Impressumspflicht?

Der Begriff der „Telemedien / Telemediendienste" umfasst hierbei nach §§ 1 Abs. 1 TMG; 2 Abs. 1 S. 2 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

Die Pflicht, ein Impressum - oft auch „Anbieterkennzeichnung" genannt - einzustellen, trifft daher nicht nur die Betreiber von Onlineshops oder Shops auf Plattformen wie Ebay, Yatego, Amazon usw., sondern auch Anbieter von digitaler Presse, Verkehrs-, Wetter- und Börsennachrichtendiensten und Internet-Suchmaschinen (wie z.B. Google, Yahoo etc.).

Auch bei der Unterhaltung reiner Werbe- und Präsentationsseiten, in Chatrooms und Blogs (wie Twitter, Blogger etc.) besteht die Impressumspflicht, wenn keine rein private bzw. familiäre Nutzung vorliegt.

Auch die Unternehmensseiten und persönlichen Profile in sozialen Netzwerken gehören grundsätzlich zu den Telemedien(diensten). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts (LG) Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11) muss auch bei der Unternehmenspräsentation auf Facebook ein Impressum eingestellt werden. Fehlt dieses, verhält sich der Anbieter wettbewerbswidrig, was kostenpflichtig von Mitbewerbern oder der Interessenverbänden abgemahnt werden kann. Die persönlichen Profile bei den Sozialen Netzwerken unterliegen nur dann der Impressumspflicht, wenn sie - entgegen der Vorgaben in den Nutzungsbedingungen der Sozialen Netzwerke - nicht ausschließlich zu familiären bzw. rein privaten Zwecken, sondern (zumindest auch) geschäftsmäßig, das heißt zu Marketingzwecken, betrieben werden.

Hierbei ist jeweils zu berücksichtigen, dass an das Vorliegen von Geschäftsmäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere liegt „Geschäftsmäßigkeit" nicht nur dann vor, wenn für das Bereitstellen der Telemedien ein Entgelt verlangt wird. Vielmehr ist der Begriff so zu verstehen, dass Geschäftsmäßigkeit schon dann vorliegt, wenn die Telemediendienste nicht rein privaten oder familiären Zwecken dienen, also z.B. Werbung auf der Seite geschaltet wird.

Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen von „Geschäftsmäßigkeit" ist der Grad der Erreichbarkeit einer Webseite: Blogs und Wikis, die z.B. passwortgeschützt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und die sich ausschließlich mit privaten / familiären Belangen befassen, unterliegen nicht der Impressumpflicht.

Schon gar nicht um Telemedien im Sinne des TMG handelt es sich bei Rundfunk- und Kommunikationsmitteln wie dem Rundfunk im klassischen Sinne, Live-Streams, Webcasts und der Internettelefonie (z.B. Skype, Jabber) - hier besteht keine Impressumspflicht des einzelnen Nutzers.

2. Wo ist das Impressum zu platzieren?

Das Impressum muss für die Besucher der Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Unmittelbar erreichbar ist das Impressum, wenn es vom Besucher des Shops bzw. der Webseite ohne Mühe gefunden und jederzeit eingesehen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. 06. 2006, Az.: I ZR 228/03) ist unmittelbare Erreichbarkeit auch dann noch gegeben, wenn das Impressum von jeder Seite innerhalb von maximal 2 Klicks eingesehen werden kann. Um die Erreichbarkeit der Anbieterkennung sicher zu gewährleisten, sollte jedoch - wenn es technisch möglich ist - die Einrichtung einer zentral abrufbaren Schaltfläche mit dem Impressum der Verknüpfung / Link- Lösung vorgezogen werden.

Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Besucher der Seite das Impressum auch mit einer älteren Browserversion aufrufen können.

Weiterführende Informationen dazu, wo das Impressum bei Unternehmensseiten auf Facebook platziert werden kann bzw. zur technischen Umsetzung in diesem Rahmen, erhalten Sie kostenlos auf der Händlerbund-Website.

3. Was ist es bei der Impressumserstellung zu beachten?

Folgende Angaben sind - je nach Rechtsform und Berufszweig des Anbieters - im Impressum Pflicht:

  • Name / Firma / ggf. Rechtsformzusatz sowie Anschrift des Anbieters;
  • ggf. Adresse der Hauptniederlassung (bei juristischen Personen);
  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften usw. die Angabe des /der Vertretungsberechtigten;
  • Angaben zu Kommunikationsmitteln, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also z.B. Telefonnummer, Kontaktformular, einschließlich der Emailadresse;
  • wenn eine Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, dann Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. bei Baubetreuern, Maklern usw.);
  • gehört der Anbieter einem freien Beruf an (z.B. Arzt, Ingenieur, Architekt usw.), ist die Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben und die berufsrechtlichen Regelungen müssen benannt und im Volltext oder per Link zum Volltext einsehbar sein;
  • wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, das zuständige Registergericht und die entsprechende Registernummer;
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a UStG (nicht: Steuernummer), soweit diese vom Finanzamt erteilt wurde;
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern vorhanden.

Im Impressum sollte immer eine Telefonnummer mit angegeben werden. Nur ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn der Anbieter dem Kunden eine andere gleichwertige Möglichkeit zur Verfügung stellt (z.B. Kontaktformular), um mit dem Anbieter unmittelbar in Kontakt zu treten und innerhalb einer angemessenen Frist (regelmäßig nicht mehr als 60 Minuten) die gewünschten Informationen zu erhalten. Kann dies nicht gewährleistet werden, darf auf die Angabe einer Telefonnummer nicht verzichtet werden.

Die Zusendung von Spam kann verhindert werden, indem bei der Emailadresse, die im Impressum angegeben wird, das „@" durch ein „(at)" ersetzt wird.

Im Rahmen von Blogseiten sollte zusätzlich beachten werden:

Wird der Anbieter journalistisch tätig bzw. veröffentlicht auf den Blogseiten sog. redaktionelle Beiträge, sollte unter dem Impressum der Hinweis auf den redaktionell Verantwortlichen nach § 55 RStV erfolgen. Das kann z.B. folgendermaßen formuliert werden:

„Redakteur/ Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 RStV ist ... (Vor-, Nachname, Anschrift)."

„Journalistische" bzw. „redaktionelle" Beiträge veröffentlicht der Anbieter, wenn die von ihm veröffentlichten Inhalte, Texte und Beiträge auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken sollen. So handelt es sich z.B. bei Beiträgen zur Unternehmensphilosophie oder kommentierenden Berichten zu bestimmten Ereignissen regelmäßig um redaktionelle Beiträge.

Bei rein wissenschaftlichen oder erklärenden Artikeln und Texten dürfte es sich in der Regel aber nicht um redaktionelle Beiträge handeln, so dass keine Angabe des redaktionell Verantwortlichen erforderlich ist. Solche Texte sind z.B. reine Produktbeschreibungen, Wasch- / Pflegehinweise zu Produkten oder Erklärungen zu chemischen Bestandteilen der Produkte.

4. Die „NoGos" bei der Erstellung eines Impressums

Die Verwendung von Abkürzungen im Impressum ist wegen des Klarheitsgebots nicht zulässig. So wird z.B. bei der Angabe „E. H. Meier" nicht ausreichend deutlich, welcher Herr Meier gemeint ist.

Überhaupt sollten die Angaben so klar und eindeutig wie möglich gemacht werden. Der „Redakteur" im Sinne von § 55 RStV sollte als solcher und nicht als „Kreativer Kopf" o.ä. bezeichnet werden. Ein Einzelunternehmer ist nicht „Inhaber" oder „Geschäftsführer" einer „Firma" und sollte daher auch nicht als solcher in der Anbieterkennung betitelt werden.

Bei Gesellschaften sind unzweideutig die Geschäftsführer anzugeben. Dort ist es nicht ausreichend, von „Kontaktpersonen" oder „Ansprechpartnern" zu reden, da dies die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft nicht ausreichend offenlegt.

Achtung: Unklarheiten im Impressum gehen im Zweifel immer zu Lasten des Seitenbetreibers. Wer gegen die Impressumspflicht verstößt, riskiert nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereinigungen, sondern unter Umständen auch ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 €.

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