Rechtsformen im Fokus – Kommanditgesellschaft

Veröffentlicht: 03.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 03.07.2013
Rechtsformen im Fokus – Kommanditgesellschaft

KG – Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma

Wer eine Kommanditgesellschaft gründen möchte, sollte sich im Vorfeld genau informieren, ob diese Unternehmensform für sein Unternehmen geeignet ist. Der Zweck der KG ist darauf gerichtet, ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma zu betreiben. Wer sich für diese Geschäftsform entscheidet, muss mindestens einen weiteren Gesellschafter haben und mit seinem Unternehmen ein Handelsgewerbe betreiben.

Kommanditgesellschaft - Besonderheit bei den Gesellschaftern

Mindestens zwei Gesellschafter müssen sich für die Gründung einer KG zusammenfinden, wobei es sich dabei sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln kann. Nach oben ist die Zahl der Gesellschafter nicht begrenzt. Ein einzubringendes Mindestkapital ist nicht notwendig.

Die Kommanditgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften, bei denen die Haftung der Gesellschafter in der Regel nicht beschränkt ist. Bei Personengesellschaften wie zum Beispiel auch der OHG haften die Gesellschafter nicht nur mit dem eingebrachten Firmenvermögen, sondern auch mit ihren Privatvermögen für eventuelle Schulden des Unternehmens.

Bei der KG gibt es bezüglich der Haftung von den Gesellschaftern eine Besonderheit. Während beispielsweise bei einer OHG alle Gesellschafter gleichermaßen haften, muss bei der Kommanditgesellschaft nur mindestens ein Gesellschafter persönlich haften, während die Haftung der anderen beschränkt werden kann.

Ein persönlich haftender Gesellschafter einer KG wird Komplementär und ein nur beschränkt haftender Gesellschafter wird Kommanditist genannt. Handelt es sich bei allen persönlich haftenden Gesellschaftern um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entsteht eine GmbH und Co. KG.

Nicht möglich ist, dass ein Gesellschafter in derselben KG gleichzeitig als Komplementär und Kommanditist auftritt.

Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft

Auch wenn die Rechtsstellung der KG in einigen Punkten denen einer juristischen Person entspricht, besitzt sie keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kommanditgesellschaft kann jedoch vor Gericht klagen und verklagt werden, Verbindlichkeiten eingehen und Rechte erwerben, in einer anderen Handelsgesellschaft Gesellschafter werden und Rechte und Eigentum an Grundstücken erwerben.

Rechtliche Formalitäten bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft

Ähnlich wie bei der GbR und der OHG ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Gründung einer KG ist die Schriftform jedoch sehr empfehlenswert, darüber hinaus sollte auch eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Regeln sollte der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft neben den Beziehungen und Stellungen der Gesellschafter, den Firmennamen, Firmensitz und Unternehmensgegenstand. Auch die Geschäftsführung und geschäftliche Vertretung sollten eingetragen werden. Darüber hinaus gehören auch gegebenenfalls eingebrachtes Kapital oder Sachen und eingebrachte Grundstücke in den Vertrag. Bei eingebrachten Grundstücken ist zu beachten, dass der Vertrag in diesen Fällen formbedürftig ist.

Eine Kommanditgesellschaft muss sich vor beziehungsweise bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ins Handelsregister eintragen, wobei die Eintragung von allen Gesellschaftern vorzunehmen ist.

Geschäftsführung der KG

Bei der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft und ihrer Vertretung nach außen sind Besonderheiten zu beachten, denn sie liegt bei den Komplementären. Die Kommanditisten sind dagegen von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen und verfügen lediglich über ein Widerspruchsrecht bei über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Verträgen.

Im Gesellschaftsvertrag können den Kommanditisten Geschäftsführungsrechte eingeräumt werden, die Vertretungsmacht bleibt jedoch ausgeschlossen. Ein Kommanditist kann jedoch Prokura verleiht bekommen, um die KG ebenfalls vertreten zu dürfen, diese muss ebenfalls im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Bei der Rechtsform der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Unterart der OHG, wobei der Unterschied hauptsächlich in der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten liegt. Für den Betrieb eines Handelsgewerbes bietet die KG viele Vorteile, allerdings sollten Formalitäten und Haftungsfragen bereits im Vorfeld vollumfänglich geklärt werden.

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