Was ändert sich beim Gründerzuschuss?

Veröffentlicht: 19.09.2011 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 19.09.2011

Der Gründerzuschuss unterstützt Unternehmensgründungen aus der Erwerbslosigkeit heraus – ganz konkret mit einer monatlichen 300 Euro-Pauschale zur Abdeckung von Sozialausgaben. Nun bestehen ab November folgende Änderungen:

  1. Erfolg muss schneller sichtbar sein – Die erste Förderphase verkürzt sich von 9 auf 6 Monate. Nur Unternehmen, die nach diesem halben Jahr Aussicht auf Erfolg haben, kommen in die zweite Förderphase, die dann wiederum 9 statt 6 Monate dauert.
  2. Der rechtliche Anspruch auf den Gründerzuschuss entfällt – Ab 1. November entscheiden Sachbearbeiter des Amtes eigenmächtig über den Zuschuss, auch wenn Unternehmen die Voraussetzungen des geprüften Geschäftsplanes erfüllen. Eine eventuelle Ablehnung muss allerdings sachlich begründet werden. Der Antragsteller hat ein Recht darauf, den Negativbescheid anzufechten.
  3. Längere Fristen erfordern schnelleres Handeln – Früher musste der Zuschuss 90 Tage vor Auslaufen des ALG I-Anspruchs beantragt werden. In Zukunft müssen sich Gründer mindestens 150 Tage davor entscheiden. Kurzentschlossene Gründungen haben das Nachsehen.
  4. Unbedingt Übergangsregelung beachten - Wer noch vor dem 1. November sein Unternehmen gründet und den Antrag stellt, nimmt den Zuschuss in seiner alten Form in Anspruch. Unternehmen, dessen erste Förderphase nach der alten Regelung nach dem 1. November auslaufen, erhalten in der zweiten Phase trotzdem nur noch 6 Monate Laufzeit.
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