Bundesregierung sagt unseriösen Geschäftspraktiken den Kampf an

Veröffentlicht: 18.04.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 17.04.2013

Das Ziel der Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist es, diese langfristig einzudämmen, Verbraucherrechte zu stärken und das teilweise gestörte Vertrauen der Verbraucher in die betroffenen Branchen wieder herzustellen.

Hand mit Paragraphenblase

Die berechtigten Belange von seriösen Gewerbetreibenden in den betroffenen Branchen wie zum Beispiel der Inkassowirtschaft sollen durch das neue Gesetz jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken – vorgesehene Regeln für Inkassodienstleister

Neben der Inkassowirtschaft sieht der Gesetzgeber Handlungsbedarf vor allem beim Missbrauch von Abmahnungen, unerlaubter Telefonwerbung, untergeschobenen Verträgen und dem zu hohen Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen.

Im Inkasso-Wesen sollen die neuen Regeln vor allem für mehr Transparenz sorgen und die Branche von unseriösen Anbietern befreien. Die Aufsichtsbehörden sollen die Inkassobranche strenger beaufsichtigen und bei Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen schärfere Sanktionen gegen den betreffenden Inkassodienstleister sowohl in Inland als auch im Ausland verhängen können. Die Einführung neuer Bußgeldtatbestände sowie die Anhebung des Bußgeldhöchstsatzes von 5.000 Euro auf 50.000 Euro sollen den schwarzen Schafen der Branche den finanziellen Anreiz nehmen. Darüber hinaus soll auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden verbessert werden.

In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzentwurf beispielsweise vor, dass die Registrierungsbehörde bei einer abgelehnten Registrierung eines Inkassounternehmers direkt die Gewerbeaufsichtsbehörde informieren soll.

Ziel ist es, dass die unseriösen Inkassodienstleister auf Dauer vom Markt verschwinden.

Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber dem Schuldner

Im Zuge des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird das Rechtsdienstleistungsgesetz geändert und um den § 11a ergänzt, der die Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassodienstleister gegenüber dem Schuldner festlegt.

Unabhängig davon, ob der Gläubiger einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister mit der Beitreibung seiner Forderung beauftragt, muss dieser mit der ersten Geltendmachung einer Forderung den Auftraggeber, den Grund der Forderung, die Zinsberechnung und die dazugehörige Grundlage, die Höhe und die Grundlage der Inkassovergütung und die nicht gegebene Vorsteuerabzugsberechtigung deutlich und verständlich darlegen.

Die neue gesetzliche Regelung zielt vor allem auf die schwarzen Schafe der Branche ab und wird für die Praxis seriöser Inkassodienstleister kaum Anpassungsbedarf mit sich bringen, sagt Mike Kühn, Geschäftsführer der Prokur Forderungsmanagement GmbH. Für seriöse Inkassodienstleister ist es schon immer eine Selbstverständlichkeit, dem Schuldner bereits im ersten Schreiben über die Grundlagen der gegen ihn geltend gemachten Forderung zu informieren.

Einen Mehraufwand für Inkassodienstleister bringen die vom Gesetzgeber geplanten ergänzenden Informationen mit sich. Demnach muss dem Gläubiger Privatpersonen auf Anfrage die ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers mitgeteilt werden, solange dessen schutzwürdige Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden, sowie bei Forderungen aus Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. Dazu gehören unter anderem der Weg des Vertragsschlusses (Telefon, schriftlich, Internet u.s.w.) und das Datum des Vertragsschlusses.

Gesetzentwurf sieht Inkassoregelsätze als neue Vergütungsregelung vor

Auch das Vergütungsrecht für Inkassodienstleister soll infolge des Gesetzentwurfes gegen unseriöse Geschäftspraktiken geändert werden. Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen soll die Vergütung dann über Inkasso-Regelsätze geregelt werden. Die Höhe soll das Bundesministerium der Justiz per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen. Die Staffelung der Gebühren, die höchstens verlangt werden dürfen, richtet sich dabei nach dem Bearbeitungsaufwand, der mit einer Forderung verbunden ist, und nicht nach der Forderungshöhe. Abweichungen sollen nur in Einzelfällen möglich sein, wenn besondere Beitreibungsaufwendungen entstehen, die im Vergleich zum Höchstbetrag grob unbillig erscheinen. Die Inkassoregelsätze sollen nicht nur für Inkassodienstleister gelten, sondern auch für Rechtsanwälte, wenn diese Inkassodienstleistungen erbringen.

Branchenmeinung: Vom Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. wird vor allem die neue Vergütungsregelung stark kritisiert. Der Bundesverband sieht in den vom Streitwert unabhängigen, pauschalen Gebührensätzen eine potenzielle Existenzgefährdung für Inkassodienstleister. Die schwarzen Schafe der Branche würden von diesen Regelungen kaum betroffen, während vor allem viele kleine seriöse Inkassounternehmen die Folgen spüren würden. Die Erhöhung der Bußgelder und die Verschärfung der Sanktionen bei Regelverstößen werden dagegen positiv gesehen. Genau wie die Festlegung der Darlegungs- und Informationspflichten, zumal diese von seriösen Inkassodienstleistern bereits umgesetzt werden.

 

 

 

Kommentare  

#1 Marlon 2013-04-18 16:00
Wird auch langsam Zeit dass den Abmahnvereinen der Kampf angesagt wird. Es ist einfach unfassbar was mit Online Shops passiert die versuchen sich eine Existenz aufzubauen und dann wegen eines fehlenden Buchstabens oder wertlosen Satzes direkt mit paar hundert oder mehreren tausend Euro abgemahnt werden von Vereinen die überhaupt nichts in der gleichen Branche haben, sondern eben nur auf Abzocke aus sind!
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.