Jahresbericht der Wettbewerbszentrale – über 13.000 Beschwerden in 2012

Veröffentlicht: 16.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 16.05.2013

Versteckte Kosten und falsche Werbeversprechen sind immer wieder Inhalt von Beschwerden und Anfragen bei der Wettbewerbszentrale. Besonders die Fälle mit irreführender Preisangabe sind im letzten Jahr überproportional gestiegen, das geht aus dem Jahresbericht 2012 der Wettbewerbszentrale hervor.

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Wettbewerbszentrale bearbeitete 2012 über 13000 Beschwerden

Wenn ein Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Im Wettbewerbsrecht bezeichnet der unlautere Wettbewerb eine bestimmte Form des Rechtsbruchs, durch die Verletzung geltender Verbotsvorschriften oder Berufsregelungen. Die damit einhergehenden Wettbewerbsverstöße führen daher zu Unterlassungsaufforderungen und Schadenersatzansprüchen.

Laut ihres Jahresberichts, hat die Wettbewerbszentrale als größte Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb im Jahr 2012 über 13.000 eingegangene Beschwerden und Anfragen aufgrund von Wettbewerbsverstößen bearbeitet.

Fälle von Irreführung bezüglich des Preises überproportional gestiegen

Während die Fälle von Marktverhaltensregelungen, belästigender Werbung und vergleichender Werbung zurückgegangen sind, sind Fälle im Bereich Irreführung und Verletzung von Informationspflichten und Kennzeichnungspflichten gegenüber dem Verbraucher um circa 4,5 Prozent angestiegen. Überproportionalen Zuwachs verzeichnete die Wettbewerbszentrale zudem bei Intransparenz und Irreführung bei den Preisangaben, die um etwa 20 Prozent zugenommen haben. Wohingegen Irreführungen bei der Ausstattung eines Produktes und Produkteigenschaften um 2,7 Prozent zurückgegangen sind.

Irreführungen bezüglich des Preises können in vielen verschiedenen Formen auftreten. Fantasieersparnisse auf Grundlage falscher Vergleichspreise, zusätzliche Kosten wie zum Beispiel für Versand oder eine bestimmte Zahlungsmethode, die vorab nicht angegeben werden und erst im laufenden Bestellprozess auftauchen, sind nur zwei Beispiele. Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn beispielsweise bei Elektrogeräten die Typenbezeichnungen nicht angegeben werden, weil dadurch ein Preisvergleich für die Kunden nahezu unmöglich wird.

Beanstandungen werden akzeptiert

Beanstandungen der Wettbewerbszentrale werden von den meisten Unternehmen ernst genommen, denn sie wurden in den meisten Fällen akzeptiert, woraufhin die beanstandeten Geschäftspraktiken ohne vorheriges Gerichtsverfahren geändert wurden. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, musste sie lediglich in 700 Fällen vor Gericht ziehen.

 

 

 

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