Wenn der Postmann zweimal klingelt – DHL erhebt Rücksendeentgelt

Veröffentlicht: 04.07.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.07.2013

Seit 1.7.2013 müssen Online-Händler wieder tiefer in die Tasche greifen: DHL erhebt ein sog. „Rücksendeentgelt“. Die Gebühr wird z.B. fällig, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Ob Online-Händler eine Möglichkeit haben, das von DHL erhobene Rücksendentgelt auf den Verbraucher umzulegen soll hier beleuchtet werden.

DHL-Fahrzeug

Seit Anfang Juli wird für Online-Verkäufer seitens DHL ein sog. Rücksendeentgelt in Höhe von pauschal 4 Euro pro Sendung berechnet. Dieses Rücksendeentgelt ist immer dann zu zahlen, wenn die Sendung ohne Verschulden seitens DHL an den Versender zurückgeschickt werden muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht erreichbar ist, die Lagerfrist überschritten wird oder eine falsche Adresse angegeben wurde.

Bisher hatte DHL in diesen Fällen den Rückversand ohne Erhebung eines Rücksendeentgeltes übernommen.

Nun stellt sich vielen Shop-Betreibern die Frage, wer dieses Rücksendeentgelt bezahlen soll und ob die von DHL erhobenen Gebühren in Höhe von 4 Euro dem Verbraucher auferlegt werden dürfen.

Nichtannahme = Widerruf?

Wenn der Kunde das bestellte Paket nicht annimmt oder das eingelagerte Paket auf der Postfiliale oder aus der Packstation nicht abholt, kann darin bereits eine schlüssige Ausübung des Widerrufsrechtes gesehen werden.

Gemäß § 355 Abs. 1 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache zu erklären. Dies bedeutet, dass der Verbraucher seinen Widerruf also auch durch schlüssiges Handeln erklären kann. Dies schließt wohl auch eine Verweigerung der Annahme ein, denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher die Annahme verweigert oder die Sache annimmt und sofort ungeöffnet zurück sendet.

Bei Widerruf droht Strafe?

Die Zahlung einer „Strafe“ bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist unzulässig und darf dem Verbraucher weder angedroht noch auferlegt werden. Und zwar da der Kunde sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus freien Stücken ausüben können soll und nicht deshalb von einem Widerruf absieht, weil er eventuelle Strafgebühren befürchten muss.

Eine „Strafzahlung“ in Höhe von 4 Euro im Falle der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist demnach nicht zulässig.

Rücksendeentgelt als regelmäßige Kosten der Rücksendung?

Grundsätzlich können dem Verbraucher die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung im Falle der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht wurde. Voraussetzung ist weiter, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verbraucher (z.B. durch AGB) getroffen wurde.

Für diese Fälle stellt sich die Frage, ob das Rücksendeentgelt der DHL in Höhe von 4 Euro als „regelmäßige Kosten der Rücksendung“ gewertet werden kann. Wäre dies so, könnte der Online-Verkäufer das Rücksendeentgelt bei der Erstattung des Kaufpreises an den Verbraucher gegebenenfalls in Abzug bringen.

Ob dies so ist, wird die diesbezüglich zu erwartende Rechtsprechung zeigen.

Rücksendeentgelt als Schadensersatz?

Hat der Kunde aber z.B. eine falsche Adresse angegeben und wünscht er eine neue Zustellung ist eine Erhebung der Kosten in Höhe von 4 Euro zumindest als Schadensersatzanspruch denkbar, denn der Kunde hat durch sein Fehlverhalten das Anfallen der DHL-Gebühr beim Verkäufer verursacht. Auch dies wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein.

Praxishinweis

Zwar gab Konkurrent Hermes an, dass von 1000 Sendungen durchschnittlich drei betroffen seien. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung sollte auf die Umlegung der Kosten auf den Verbraucher verzichtet und die Kosten für das Rücksendeentgelt wohl in die Preise mit einkalkuliert werden. Außerdem kann auf andere Versandunternehmen zurückgegriffen werden – diese planen die Einführung eines Rücksendeentgeltes wie das bei DHL bisher nicht.

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