Wir wurden gefragt

Was wurde aus der Klage gegen Eventim?

Veröffentlicht: 03.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.09.2020
Schild der Verbraucherzentrale über Eingang

Mit dem Ausbruch der Covid 19-Pandemie wurde die komplette Welt auf den Kopf gestellt. Flüge wurden gestrichen und Geschäfte geschlossen. Auch die Eventbranche stand plötzlich vor dem Nichts, denn alle Veranstaltungen wurden ersatzlos gestrichen oder Freizeiteinrichtungen für viele Monate geschlossen. 

Warum kam es zum Rechtsstreit?

Viele Verbraucher sind in Vorleistung gegangen, denn Konzerttickets oder Eintrittskarten werden teilweise lange im Voraus bezahlt. Obwohl die Rechtslage bis Mai 2020 verbraucherfreundlich und klar war (die Kosten für abgesagte Veranstaltungen müssen komplett erstattet werden), hielten sich die Veranstalter und Tickethändler nicht daran. Ihnen sprang dann spontan die Bundesregierung zur Seite und versuchte, die finanzielle Not der gesamten Branche durch ein sog. Gutschein-Gesetz abzufedern. Die Kunden sollen statt einer Erstattung des Ticketpreises einen Gutschein für eine vergleichbare Veranstaltung erhalten, der bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein soll.

Aber auch das schien nicht genug zu sein und Verbraucher und Eventunternehmen konnten keinen Konsens finden. Trotz der Pflicht, nun zumindest einen Gutschein über die Höhe der abgesagten Veranstaltung auszustellen, sind die Eventunternehmen dem nicht oder nicht wie gewünscht nachgekommen. Schon vor dem Gesetz-Gesetz wurde Eventim für sein Umgang mit den Erstattungen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen abgemahnt. Wenig später folgte die Klage.

Verfahren gegen Eventim läuft

Viele Leser haben uns in den letzten Monate frustriert geschrieben und um Hilfe gebeten, wie nun weiter zu verfahren sei, insbesondere welchen Stand die Klage nun habe. Wir haben deshalb mit der klagenden Verbraucherzentrale NRW Kontakt aufgenommen und uns nach dem Status quo erkundigt.

Der Rechtsstreit gegen Eventim ist derzeit vor dem Landgericht München anhängig, erklärte uns Thomas Bradler, Syndikusrechtsanwalt und Leiter Gruppe Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Bisher können wir im Verfahren aber leider noch keinen Fortschritt vermelden.“

Ist Eventim eigentlich der richtige Ansprechpartner?

Insbesondere die Rechtsgrundlage, auf die sich die Verbraucherzentrale stützt, ist interessant. Laut der AGB der meisten Tickethändler wird nicht dieser, sondern der Veranstalter selbst der Vertragspartner beim Kauf von Konzerttickets oder anderen Eventeintrittskarten. Eventim und andere sind damit streng genommen nicht notwendigerweise der richtige Ansprechpartner für die Erstattung des Geldes bzw. des Gutscheins.

„Wir sehen eine unlautere geschäftliche Handlung zumindest zugunsten eines fremden Unternehmens (des jeweiligen Veranstalters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn durch die Aussage, dass es keine Erstattung des Ticketpreises gebe, könnten Verbraucher davon abgebracht werden, diese (gegenüber dem Veranstalter) weiter einzufordern“, erklärte uns der Rechtsexperte Thomas Bradler weiter.

In Not geratene Unternehmen und verärgerte Kunden

Viele Leser berichten unserer Redaktion ebenfalls, dass ihre Nachfragen (nicht nur gegenüber Eventim) überhaupt nicht, sehr spät oder mit wenig aussagekräftigen Standardschreiben beantwortet werden. Das mag aufgrund des Absturms vielleicht noch nachvollziehbar sein. Hingegen berichten viele Leser jedoch auch davon, dass ihnen die Vorverkaufsgebühren nicht wie vorgeschrieben erstattet würden oder (teilweise dubiose, nicht nachvollziehbare oder überhöhte) Bearbeitungsgebühren abgezogen würden.

Dieser Trend ist auch schon bei der Verbraucherzentrale aufgefallen: „Uns liegen zahlreiche Verbraucherbeschwerden vor, die genau dies beschreiben, dass also bei Rückzahlung intransparent irgendwelche Abzüge gemacht würden. Wir (die Verbraucherzentralen der Länder und der Verbraucherzentrale Bundesverband) prüfen das und gehen bei Rechtsverstößen im Wege der Abmahnung dagegen vor.“ Insgesamt beschweren sich Verbraucher darüber, dass die Härtefallregelung kaum anerkannt würde. An Eventim oder bestimmten Veranstaltern könne dies die Verbraucherzentrale jedoch nicht festmachen.

Von Seiten Eventims liegt uns bisher noch keine Reaktion zu dem Verfahren oder den Erstattungen vor. Wir werden das Statement umgehend ergänzen, sobald uns eine Antwort erreicht.

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