Die Kennzeichnung von Lampen und Leuchten ab dem 01.09.2013

Veröffentlicht: 27.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.08.2013

Ab dem 01.09.2013 werden Händler von Lampen einen umfangreichen Pflichtenkatalog beachten müssen, denn ab diesem Zeitpunkt ist die Verordnung Nr. 874/2012/EU zu beachten. Auch beim Handel mit Leuchten gibt es spätestens ab März 2014 weitreichende Änderungen, denn dann sind auch für Leuchten – anders als bisher – erstmalig Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. 

Lampen, Leuchten, Kennzeichnung

 

Die Verordnung Nr. 874/2012/EU ist in ihrem Geltungsbereich weiter als die bisherigen Vorschriften (insbesondere die Richtlinie 98/11/EG) gefasst und enthält viele (neue) Pflichten. Die Unterscheidung "gebündeltes Licht" oder "ungebündeltes" Licht spielt keine Rolle mehr. Außerdem werden neue Energieeffizienzklassen ("A+" und "A++") eingeführt. Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt unmittelbar in der gesamten Union.

A) Die Kennzeichnung von Lampen

Kennzeichnung Lampen

1. Welche Vorschriften gelten für die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen nach der Verordnung Nr. 874/2012/EU?

Ab dem 01.09.2013 wird die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen durch die EU-Verordnung Nr. 874/2012/EU (gilt für Lampen mit gebündeltem und ungebündeltem Licht) und die Verordnung Nr. 244/2009/EG (gilt schon seit 2010 und nur für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht) geregelt.

2. Was ist eine Lampe im Sinne der Verordnung Nr. 874/2012/EU und wann ist sie kennzeichnungspflichtig?

Lampe“ bezeichnet eine Einheit, deren Leistung unabhängig geprüft werden kann und die aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht. Sie kann zusätzliche Einrichtungen einschließen, die für die Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung der Einheit oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts erforderlich ist, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird.

Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt z. B. für

  • Glühlampen
  • Leuchtstofflampen
  • Hochdruckentladungslampen
  • LED-Lampen und LED-Module.

3. In welchen Fällen ist eine Kennzeichnung nach der Verordnung Nr. 874/2012/EU nicht erforderlich?

Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt nicht für folgende Produkte:

  1. Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm);
  2. Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden (z.B. Automobillampen);
  3. Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist und die nicht für Beleuchtungszwecke vermarktet werden (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Infrarotlampen, Lampen für die Signalgebung);
  4. Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, außer wenn sie dem Endnutzer getrennt (z. B. als Ersatzteile) angeboten oder ausgestellt werden;
  5. Lampen und LED-Module, die als Teil eines Produkts vermarktet werden, dessen primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Wenn sie jedoch getrennt, z. B. als Ersatzteile angeboten oder ausgestellt werden, fallen sie unter diese Verordnung;
  6. Lampen und LED-Module, die nicht die Anforderungen erfüllen, die aufgrund von Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ab 2013 und 2014 anzuwenden sind.

4. Welche Kennzeichnungspflichten treffen Händler in Bezug auf die Verordnung Nr. 874/2012/EU?

Händler elektrischer Lampen sorgen dafür, dass jedes Modell, das zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den erforderlichen Informationen versehen ist. Dies sind:

  • Energieeffizienzklasse (z.B.: "Energie-Effizienzklasse B auf einer Skala von A++ (höchste Effizienz) bis E (geringste Effizienz)" und
  • der gewichtete Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden.

Über die Kennzeichnung hinaus müssen Händler sicherstellen, dass

  • in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Diese Vorgabe gilt nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, welches vor dem 01.03.2014 veröffentlicht wird.

5. Welche Kennzeichnungspflichten treffen Händler in Bezug auf die Verordnung Nr. 244/2009/EG?

Soweit Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, die überwiegend zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung im Haushalt bestimmt sind, vertrieben werden, sind neben den o.g. Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung Nr. 874/2012 folgende Informationen ebenfalls in der Artikelbeschreibung im Internet zur Verfügung zu stellen:

  • Wird die Nennleistungsaufnahme der Lampe getrennt vom Energieetikett angegeben, so ist der Nennlichtstrom ebenfalls getrennt anzugeben, und zwar in einer Schrift, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Angabe der Nennleistungsaufnahme verwendete Schrift;
  • Nennlebensdauer der Lampe in Stunden;
  • Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
  • Farbtemperatur (in Kelvin);
  • Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms;
  • ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist;
  • ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z.B. Umgebungstemperatur Ta ? 25 °C);
  • Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern;
  • wird auf der Verpackung die Äquivalenz mit einer herkömmlichen Glühlampe angegeben, so muss jene äquivalente Leistung (gerundet auf 1 W) angegeben werden;

Falls die Lampe Quecksilber enthält, so ist zudem der Quecksilbergehalt sowie eine Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können, anzugeben.

Folgende Lampen sind vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 244/2009 ausgeschlossen: z.B. Lampen mit farbigem Licht, Lampen mit gebündeltem Licht (z.B. Reflektorlampen), Lampen mit einem Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12 000 Lumen.

6. Wo müssen Lampen im Online-Shop gekennzeichnet werden?

Kunden im Internet haben nicht wie im Ladengeschäft die Möglichkeit, den Artikel in Augenschein und somit die Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Die Vorgaben müssen daher im Online-Shop vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden.

Online-Händler sollten die erforderlichen Angaben im Online-Shop rechtzeitig und direkt am Produkt darstellen, so dass der Interessent diese Angaben vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis sollte daher spätestens dort erfolgen, wo der Kunde den Artikel in den Warenkorb legen kann.

Es ist nicht ausreichend, die erforderlichen Informationen auf einer Unterseite zu hinterlegen, wenn der Verbraucher diese vor Einlegen in den Warenkorb nicht zwingend aufrufen muss.

7. Gibt es Übergangsregelungen?

Die bisher geltende Richtlinie 98/11/EG wird zum 01.09.2013 durch die EU-Verordnung Nr. 874/2012/EU aufgehoben. Folgende Übergangsregelung gilt im Verhältnis der Richtlinie zur Verordnung:
Lampen, die vor dem 01.09.2013 in Verkehr gebracht werden, müssen entweder

  • den Bestimmungen der Richtlinie 98/11/EG oder
  • den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 874/2012/EU

entsprechen.

Lampen, die ab dem 01.09.2013 in Verkehr gebracht werden, dürfen nur noch den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 874/2012 entsprechen.

B) Die Kennzeichnung von Leuchten

8. Was ist eine Leuchte im Sinne der Verordnung Nr. 874/2012/EU?

Ab dem 01.03.2014 gilt die Verordnung Nr. 874/2012/EU auch für elektrische Leuchten.

Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst.

Leuchten, Kennzeichnung

Die anzubringende Kennzeichnung soll den Kunden Auskunft darüber geben, mit welchen kompatiblen Lampen welcher Energieeffizienzklassen die Leuchte betrieben werden kann. Zur Effizienz der jeweiligen Leuchte selbst trifft das Etikett keine Aussagen.

9. In welchen Fällen ist eine Kennzeichnung nach der Verordnung Nr. 874/2012/EU nicht erforderlich?

Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt nicht für folgende Produkte:
Leuchten, die nicht für den Betrieb von Lampen im Sinne der Verordnung sowie für den ausschließlichen Betrieb mit den folgenden Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind:

  • Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm);
  • Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden (z.B. Automobillampen);
  • Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist und die nicht für Beleuchtungszwecke vermarktet werden (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Infrarotlampen, Lampen für die Signalgebung).

Auch Leuchten, die nicht "an Endnutzer vermarktet werden", sind vom Geltungsbereich der Verordnung 874/2012/EU nicht umfasst.

Endnutzer“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine elektrische Lampe oder eine Leuchte für Zwecke, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, kauft oder voraussichtlich kauft.

10. Welche Kennzeichnungspflichten treffen Händler in Bezug auf Leuchten?

Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass die Informationen die das Etikett enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:

  • in jeglicher Werbung (z.B. auch im Internet) sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden,
  • in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

  1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  2. Modellkennung des Lieferanten;
  3. In der Werbung ist zu informieren, ob die Leuchte für bestimmte Leuchtmittel geeignet ist, ob sie austauschbare oder nicht austauschbare LED-Module enthält, beispielhaft: „Diese Leuchte ist geeignet für Leuchtmittel der Energieklassen: [Entsprechende Energieklassen sind anzugeben, z.B. E-A]“;
  4. die Skala der Energieeffizienzklassen, der kompatiblen Lampen und Angabe der Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte nicht kompatibel ist sowie Hinweis, dass die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden;
  5. Weitere Pflichthinweise in bestimmten Fällen, z.B. wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, lautet der Pflichthinweis „Die Leuchte wird verkauft mit einem Leuchtmittel der Energieklasse: [Entsprechende Energieklasse ist anzugeben]“.

Ergänzend zu dieser Aufzählung enthält die Verordnung Nr. 874/2012/EU weitere (nicht abschließende) Beispiele für typische Leuchtenetiketten.

Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung verkauft wird, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, muss die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und erforderlich sind.

11. Wie sind Leuchten im Online-Shop zu kennzeichnen?

Sämtliche Informationen, die das Etikett enthält, müssen vollumfänglich bereitgestellt werden. Dies kann durch die Abbildung des Labels oder der Darstellung der enthaltenen Informationen des Etiketts in Textform geschehen.

Auch hier gilt: Online-Händler sollten die erforderlichen Angaben im Online-Shop rechtzeitig und direkt am Produkt darstellen, so dass der Interessent diese Angaben vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis sollte daher spätestens dort erfolgen, wo der Kunde den Artikel in den Warenkorb legen kann.

12. Ab wann gelten die Vorgaben der Verordnung Nr. 874/2012/EU für Leuchten?

Die neue Energieverbrauchskennzeichnung gilt zwingend für Leuchten, die ab dem 01.03.2014 in Verkehr gebracht wurden. Eine nachträgliche Kennzeichnung für bereits in Verkehr gebrachte Produkte ist wohl nicht erforderlich. Die neuen Vorgaben dürfen aber bereits vor dem 01.03.2014 freiwillig verwendet werden.

 

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