Ab dem 01.09.2013 werden Händler von Lampen einen umfangreichen Pflichtenkatalog beachten müssen, denn ab diesem Zeitpunkt ist die Verordnung Nr. 874/2012/EU zu beachten. Auch beim Handel mit Leuchten gibt es spätestens ab März 2014 weitreichende Änderungen, denn dann sind auch für Leuchten – anders als bisher – erstmalig Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten.
Die Verordnung Nr. 874/2012/EU ist in ihrem Geltungsbereich weiter als die bisherigen Vorschriften (insbesondere die Richtlinie 98/11/EG) gefasst und enthält viele (neue) Pflichten. Die Unterscheidung "gebündeltes Licht" oder "ungebündeltes" Licht spielt keine Rolle mehr. Außerdem werden neue Energieeffizienzklassen ("A+" und "A++") eingeführt. Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt unmittelbar in der gesamten Union.
Ab dem 01.09.2013 wird die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen durch die EU-Verordnung Nr. 874/2012/EU (gilt für Lampen mit gebündeltem und ungebündeltem Licht) und die Verordnung Nr. 244/2009/EG (gilt schon seit 2010 und nur für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht) geregelt.
„Lampe“ bezeichnet eine Einheit, deren Leistung unabhängig geprüft werden kann und die aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht. Sie kann zusätzliche Einrichtungen einschließen, die für die Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung der Einheit oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts erforderlich ist, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird.
Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt z. B. für
Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt nicht für folgende Produkte:
Händler elektrischer Lampen sorgen dafür, dass jedes Modell, das zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den erforderlichen Informationen versehen ist. Dies sind:
Über die Kennzeichnung hinaus müssen Händler sicherstellen, dass
Diese Vorgabe gilt nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, welches vor dem 01.03.2014 veröffentlicht wird.
Soweit Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, die überwiegend zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung im Haushalt bestimmt sind, vertrieben werden, sind neben den o.g. Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung Nr. 874/2012 folgende Informationen ebenfalls in der Artikelbeschreibung im Internet zur Verfügung zu stellen:
Falls die Lampe Quecksilber enthält, so ist zudem der Quecksilbergehalt sowie eine Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können, anzugeben.
Folgende Lampen sind vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 244/2009 ausgeschlossen: z.B. Lampen mit farbigem Licht, Lampen mit gebündeltem Licht (z.B. Reflektorlampen), Lampen mit einem Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12 000 Lumen.
Kunden im Internet haben nicht wie im Ladengeschäft die Möglichkeit, den Artikel in Augenschein und somit die Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Die Vorgaben müssen daher im Online-Shop vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden.
Online-Händler sollten die erforderlichen Angaben im Online-Shop rechtzeitig und direkt am Produkt darstellen, so dass der Interessent diese Angaben vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis sollte daher spätestens dort erfolgen, wo der Kunde den Artikel in den Warenkorb legen kann.
Es ist nicht ausreichend, die erforderlichen Informationen auf einer Unterseite zu hinterlegen, wenn der Verbraucher diese vor Einlegen in den Warenkorb nicht zwingend aufrufen muss.
Die bisher geltende Richtlinie 98/11/EG wird zum 01.09.2013 durch die EU-Verordnung Nr. 874/2012/EU aufgehoben. Folgende Übergangsregelung gilt im Verhältnis der Richtlinie zur Verordnung:
Lampen, die vor dem 01.09.2013 in Verkehr gebracht werden, müssen entweder
entsprechen.
Lampen, die ab dem 01.09.2013 in Verkehr gebracht werden, dürfen nur noch den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 874/2012 entsprechen.
Ab dem 01.03.2014 gilt die Verordnung Nr. 874/2012/EU auch für elektrische Leuchten.
„Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst.
Die anzubringende Kennzeichnung soll den Kunden Auskunft darüber geben, mit welchen kompatiblen Lampen welcher Energieeffizienzklassen die Leuchte betrieben werden kann. Zur Effizienz der jeweiligen Leuchte selbst trifft das Etikett keine Aussagen.
Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt nicht für folgende Produkte:
Leuchten, die nicht für den Betrieb von Lampen im Sinne der Verordnung sowie für den ausschließlichen Betrieb mit den folgenden Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind:
Auch Leuchten, die nicht "an Endnutzer vermarktet werden", sind vom Geltungsbereich der Verordnung 874/2012/EU nicht umfasst.
„Endnutzer“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine elektrische Lampe oder eine Leuchte für Zwecke, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, kauft oder voraussichtlich kauft.
Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass die Informationen die das Etikett enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
Ergänzend zu dieser Aufzählung enthält die Verordnung Nr. 874/2012/EU weitere (nicht abschließende) Beispiele für typische Leuchtenetiketten.
Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung verkauft wird, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, muss die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und erforderlich sind.
Sämtliche Informationen, die das Etikett enthält, müssen vollumfänglich bereitgestellt werden. Dies kann durch die Abbildung des Labels oder der Darstellung der enthaltenen Informationen des Etiketts in Textform geschehen.
Auch hier gilt: Online-Händler sollten die erforderlichen Angaben im Online-Shop rechtzeitig und direkt am Produkt darstellen, so dass der Interessent diese Angaben vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis sollte daher spätestens dort erfolgen, wo der Kunde den Artikel in den Warenkorb legen kann.
Die neue Energieverbrauchskennzeichnung gilt zwingend für Leuchten, die ab dem 01.03.2014 in Verkehr gebracht wurden. Eine nachträgliche Kennzeichnung für bereits in Verkehr gebrachte Produkte ist wohl nicht erforderlich. Die neuen Vorgaben dürfen aber bereits vor dem 01.03.2014 freiwillig verwendet werden.