Transportschaden – Wer haftet, wenn Ware beschädigt ankommt?

Veröffentlicht: 16.09.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 27.02.2020

Egal wie gut die Ware verpackt ist, Transportschäden sind ein Thema, das im Online-Handel alltäglich ist. Ärgerlich sind Transportbeschädigungen sowohl für den Händler wie auch den Kunden. Dabei stellt sich schnell die Frage, wer das Transportrisiko zu tragen hat und für die Transportschäden haftet.

Paket mit beschädigtem Inhalt

Transportschäden - wer haftet?

Geregelt ist der Gefahrübergang beim Versendungskauf in § 447 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Online-Händler müssen jedoch beachten, dass dieser Paragraph bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf nicht greift, dieser bezeichnet gemäß § 474 Abs. 1 BGB die Situation, in der ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Wie in § 474 Abs. 2 BGB geregelt ist, findet der § 447 BGB zum Gefahrenübergang beim Versendungskauf, bei dieser Form des Kaufvertrages keine Anwendung. Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf stets der Unternehmer.

Übertragung des Versandrisikos in den AGB?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Versandhändlern tauchen häufig Klauseln auf, mit denen das Transportrisiko und die Haftung für Transportschäden auf den Kunden übertragen werden soll. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen. “ sind im Verbrauchsgüterkauf jedoch unzulässig und damit auch nicht rechtskräftig. Festgelegt ist dieser Ausschluss von abweichenden Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers in § 475 Abs. 1 BGB.

Welche Rechte hat der Verbraucher bei Transportschäden?

Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann der Kunde beim Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel gemäß § 434 BGB geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn, also vor dem Gefahrübergang erfolgte. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder seine Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB berufen.

Bei der Entscheidung für einen Widerruf ist der Händler verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zurückzuzahlen, während der Kunde die erhaltene Ware zurücksenden muss. Bei der Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte hat der Kunde zuerst das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Egal wofür sich der Kunde entscheidet, der Online-Händler ist sein direkter Ansprechpartner, denn mit dem Transportunternehmen muss er sich nicht in Verbindung setzen. Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler. Dieser muss allerdings auch haften und gegebenenfalls den Kaufpreis erstatten, bevor der Schaden vom Versandunternehmen reguliert wurde.

Wer trägt die Nacherfüllungskosten?

Entscheidet sich der Kunde für die Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB fallen in der Regel für die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, sei es die Reparatur oder die Neulieferung Kosten an. Die Frage, wer diese zu tragen hat, ist klar zu beantworten – der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche, mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Dabei muss beachtet werden, dass eine Einschränkung des Wahlrechtes zwischen Nachbesserung und Neulieferung nicht zulässig ist, und eine der Optionen nur im Ausnahmefall verweigert werden kann. Möglich wäre dies beispielsweise, falls eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

In welchem Zeitraum müssen Transportschäden gemeldet werden?

Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt auch keine unverzügliche Mängelanzeigepflicht für Transportschäden im Verbrauchsgüterkauf. Der Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen. Auch eine gegebenenfalls in den AGB angegebene Rügefrist wie zum Beispiel „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von maximal 10 Tagen schriftlich zu rügen.“ ist nicht zulässig und damit wirkungslos.

Schließlich könnte eine solche Frist dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers eingeschränkt werden, falls dieser den Schaden nicht sofort bemerkt. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Gewährleistungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre.

Wer trägt die Beweislast für Transportschäden?

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Für den Händler bedeutet diese Regelung, dass er innerhalb dieser sechs Monate verpflichtet ist nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe, noch mangelfrei gewesen ist.

Wer haftet für Transportschäden bei Verträgen zwischen Unternehmern?

Transportschäden können natürlich auch bei Sendungen auftreten, die von Unternehmer zu Unternehmer verkauft wurden. Bei diesen Kaufverträgen handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, sodass andere Regeln gelten als im B2C-Geschäft. Während bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern das Transportrisiko grundsätzlich beim Händler liegt, greift bei Versandverträgen im B2B-Bereich tatsächlich § 447 BGB, laut dem das Transportrisiko auf den Käufer übergeht, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“

Demnach kann der gewerbliche Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Ware auf dem Transportweg Schaden nimmt. Anders als bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher können zwischen Gewerbetreibenden auch Rügefristen vereinbart werden. Bei Käufen, die für beide Geschäftspartner ein Handelsgeschäft darstellen, ist die Rügefrist in § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Aber auch Regelungen in den AGB sind für die Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden möglich.

Beim Versand von Waren besteht jedoch nicht nur das Risiko von Transportschäden, sondern auch das Risiko des Transportverlusts, das in einem weiteren Artikel separat betrachtet wird.

Kommentare  

#97 Michael 2023-08-02 20:39
Ich habe 2x Futterboot zum Fischen bekommen.
Habe Fotos vom Privatverkäufer das er die Ware ordnungsgemäß versendet und verpackt hat, durch die Lieferfirma wurde das Paket unsachgemäß behandelt so das eines der beiden kaputt ging.
Auch ich habe Bilder davon wie kaputt das eine Futterboot ist und ein Defekt der nur schwer zu reparieren ist.
Da das Paket ja versichert ist bis 500€ muss da nicht die Transportfirma aufkommen für den Schaden.
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#96 Maria 2023-07-12 14:13
Hallo,

ich habe ein Handy zur Reperatur eingeschickt. Von dem Händler habe ich dann die Mitteilung bekommen, das Backcover des Handys sei kaputt. Ein Transportschade n liege nicht vor, da die Verpackung unbeschädigt sei.
Ich habe das Handy aber unbeschädigt losgeschickt.
Muss ich jetzt die Mangelfreiheit beweisen? Können die so einfach Ersatz für die Beschädigung verlangen?
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Hallo Maria,

das ist wirklich sehr ärgerlich, das Beweisrecht ist jedoch erst einmal auf deiner Seite. Es wird vermutet, dass der Mangel bei Lieferung vorlag. Dabei kommt es nicht auf den Transport an, denn der Schaden kann ja beispielsweise schon ab Werk bei der Herstellung erfolgt sein. Das ist ebenfalls nicht deine Schuld. Nun muss der Händler das Gegenteil beweisen, beispielsweise, dass das Handy heruntergefalle n ist. Das wird er nicht/kaum können.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#95 Mandy 2023-07-11 11:30
Hallo,

ich habe Gewährleistungs ansprüche beim Händler geltend gemacht. Der Händler bat um Rücksendung des Artikels per Spedition. Ich habe den Händler darauf aufmerksam gemacht, das ich keine Umverpackung mehr habe und um Zusendung einer Umverpackung gebeten.Der Händler hat die Spedition angewiesen, die Ware ohne Umverpackung zu verladen. Nun klagt der Händler, das die Ware in einem schlechten Zustand angekommen sei. Wer ist hier in der Verantwortung? Für einen kurzen Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar.

VG
Mandy

___________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Mandy,

wenn der Händler konkrete Lieferanweisung en gibt und man sich als Kunde an diese Anweisung hält, liegt es in der Verantwortung des Händlers, wenn hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Grundsätzlich ist es allerdings immer eine Entscheidung des Einzelfalls, so dass wir leider keine konkrete rechtliche Einschätzung geben können.

Viele Grüße

die Redaktion
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#94 Mandy 2023-07-11 11:26
Hallo,

ich habe vom Händler einen Fahrradkoffer als B-Ware geliefert bekommen. Es hieß es handle sich um B-Ware da der Koffer leichte Kratzer hätte. Mir wurde ein Koffer geliefert, welcher nicht bündig schließt (2cm Spaltmaß) Nun heißt es, das wäre zulässig und eines der Kriterien für B-Ware. (der Koffer ist nun aber nicht mehr wasserdicht etc. - eingeschränkt in der Funktion) Frage: Müssen die Gründe für B-Ware schriftlich dargelegt werden oder können diese einfach nach Belieben benannt werden? (Mir wurde telefonisch mitgeteilt, das B-Ware leichte Kratzer beinhalten und mehr nicht)
Für einen Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar!

VG
Mandy

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Antwort der Redaktion:

Hallo Mandy,

wenn es konkrete Angaben gibt, welche Einschränkungen bei B-Ware vorliegen, dann muss der Artikel sich auch in dem erklärten Zustand befinden. Der Verkauf von B-Ware ist kein Freifahrtschein zum Verkauf von mangelhafter Ware.
Auch beim Verkauf von B-Ware greift hier das Gewährleistungs recht.

Viele Grüße

die Redaktion
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#93 Martin Glaß 2023-03-20 09:43
Ich habe einen Drucker im Rahmen der Garantie an den Händler zur Reparatur zurückgeschickt . Der Händler hat mir geschrieben, dass der Drucker aufgrund mangelhafter Verpackung mit Schäden angekommen ist und er mir nur die kostenlose Entsorgung anbieten kann. Ansprüche stehen mir nicht zu.
Einen Verpackungsfehl er meinerseits kann ich jedoch nicht erkennen.
Wie ist hier die Rechtslage?
____________

Hallo Martin,

der Händler trägt die Gefahr für den Rückversand zu ihm. Beruft er sich darauf, dass der Kunde die Ware unsachgemäß verpackt hat, muss er das auch beweisen. Ich rate Ihnen, hier noch einmal in den Dialog zu gehen. Sollte es zu keiner Einsicht kommen, kann man ggf. auch über die Plattform oder die Zahlart mit Käuferschutz zu Hilfe nehmen.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#92 Reinhold 2022-11-29 17:56
Mir wurde als Privatkunde eine Ware defekt geliefert. Es handelt sich dabeium einen Transportschade n de erst nach dem Auspacken zu erkennen war. Meine Frage; Wer kümmert sich um der Rückversand? Artikel wiegt 40kg und wer zahlt die Portokosten bei Lieferung von defekter Ware?

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Antwort der Redaktion

Hallo Reinhold,

wenn du die Ware bei einem Unternehmen erworben hast, haftet dieses für den Versand. Das heißt, es muss für den Rückversand aufkommen und Nacherfüllung leisten. Bei einem 40 -kg-Paket wäre es durchaus legitim, eine Abholung durch einen Versanddienstle ister zu beauftragen und die Mehrkosten ebenfalls auf den Händler abzuwälzen. Am besten setzt du dich mit dem Verkäufer in Verbindung um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#91 Peter 2022-10-20 10:50
Guten Tag

Ich habe eine Duschwanne deren Verpackung augenscheinlich in Ordnung war angenommen. Als ich ans auspacken ging stellte sich heraus, dass die Verpackung beschädigt war. Diesen Schaden konnte ich nicht sehen, weil ein Barcodekleber über die Schadhafte Stelle des Kartons geklebt wurde.
Den Schaden habe ich dem Onlinehändler gemeldet. Leider werden von mir immer weitere Beweise gefordert und es ist keine Lösung in Sicht.
Ich habe noch zwei Tage für einen Wiederruf Zeit. Ist ein Wiederruf in meinem Falle besser als meine Reklamationsanzeige.


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Antwort der Redaktion

Lieber Peter,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent ralen weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Beste Grüße
die Redaktion
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#90 Sonja 2022-09-22 17:18
Hallo.
Ich habe mir ein Dreierpaket eines Lebensmittels in Gläsern gekauft.
Die Versandverpacku ng und die Gläser waren scheinbar in Ordnung und deshalb ging der Karton gleich in den Müll.
Abends beim Öffnen des ersten Glases stellte ich fest, das Glas hatte kein Vakuum und ging zu leicht auf. (Es hat nicht diesen Knackknopf um das zu Kontrollieren). Offenbar wurde das Glas doch leicht am Deckel angestoßen, der Deckel weißt eine Minidelle auf.
Das große Versandhaus weigert sich die Reklamation zu bearbeiten, bis ich nicht ein Foto des Versandkartons sende. Der ja nun schon im Papiercontainer ist.
Stattdessen soll ich mich an den Hersteller wenden.
Kann ein Verkäufer von mir verlangen den Versandkarton aufzubewahren, selbst wenn dieser intakt war?

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Antwort der Redaktion

Lieber Sonja,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Du kannst dich aber beispielsweise an die Beratung der Verbraucherzent ralen wenden: www.verbraucherzentrale.de/... /

Beste Grüße
die Redaktion
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#89 Daniel 2022-09-10 10:01
Muss ich ein schon geöffnetes Paket mit Lebensmitteln von HelloFresh annehmen bzw. zurück senden?Schliess lich könnte jemand die Ware mit Präparaten verunreinigt haben.



Antwort der Redaktion:


Hallo Daniel,

grundsätzlich haben Paketboten kein recht, dass Paket einfach zu öffnen. Wenn ein Paket beschädigt ankommt, haben sie das Recht, die Annahme zu verweigern.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#88 Lukas 2022-08-29 22:23
Hallo, es geht um folgenden Fall:

Ein Unternehmen versendet die Ware an den Kunden und die Verpackung ist beschädigt der Kunde will die Ware so nicht haben. Nun fordert dieser eine neue unbeschädigte Lieferung bevor das Unternehmen die beschädigte Ware zurückerhalten hat. Somit hätte der Kunde 2x den Artikel.

Wie ist da die rechtliche Lage? Darf der Kunde dies fordern? Eine Rücksendung der beschädigten Ware mit einer Gutschrift bei Ankunft beim Unternehmen wurde bereits angeboten.

___________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Lukas,

verlangt der Kunde bei einem Mangel eine Neulieferung, so wird diese Zug im Zug im Austausch mit der beschädigten Ware abgewickelt. Soll heißen: Der Kunde muss die Ware erst zurücksenden, bevor die Neue an ihn geht. Das Gleiche ist der Fall, wenn der Vertrag komplett rückabgewickelt wird.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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