Transportschaden – Wer haftet, wenn Ware beschädigt ankommt?

Veröffentlicht: 16.09.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 27.02.2020

Egal wie gut die Ware verpackt ist, Transportschäden sind ein Thema, das im Online-Handel alltäglich ist. Ärgerlich sind Transportbeschädigungen sowohl für den Händler wie auch den Kunden. Dabei stellt sich schnell die Frage, wer das Transportrisiko zu tragen hat und für die Transportschäden haftet.

Paket mit beschädigtem Inhalt

Transportschäden - wer haftet?

Geregelt ist der Gefahrübergang beim Versendungskauf in § 447 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Online-Händler müssen jedoch beachten, dass dieser Paragraph bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf nicht greift, dieser bezeichnet gemäß § 474 Abs. 1 BGB die Situation, in der ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Wie in § 474 Abs. 2 BGB geregelt ist, findet der § 447 BGB zum Gefahrenübergang beim Versendungskauf, bei dieser Form des Kaufvertrages keine Anwendung. Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf stets der Unternehmer.

Übertragung des Versandrisikos in den AGB?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Versandhändlern tauchen häufig Klauseln auf, mit denen das Transportrisiko und die Haftung für Transportschäden auf den Kunden übertragen werden soll. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen. “ sind im Verbrauchsgüterkauf jedoch unzulässig und damit auch nicht rechtskräftig. Festgelegt ist dieser Ausschluss von abweichenden Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers in § 475 Abs. 1 BGB.

Welche Rechte hat der Verbraucher bei Transportschäden?

Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann der Kunde beim Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel gemäß § 434 BGB geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn, also vor dem Gefahrübergang erfolgte. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder seine Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB berufen.

Bei der Entscheidung für einen Widerruf ist der Händler verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zurückzuzahlen, während der Kunde die erhaltene Ware zurücksenden muss. Bei der Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte hat der Kunde zuerst das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Egal wofür sich der Kunde entscheidet, der Online-Händler ist sein direkter Ansprechpartner, denn mit dem Transportunternehmen muss er sich nicht in Verbindung setzen. Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler. Dieser muss allerdings auch haften und gegebenenfalls den Kaufpreis erstatten, bevor der Schaden vom Versandunternehmen reguliert wurde.

Wer trägt die Nacherfüllungskosten?

Entscheidet sich der Kunde für die Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB fallen in der Regel für die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, sei es die Reparatur oder die Neulieferung Kosten an. Die Frage, wer diese zu tragen hat, ist klar zu beantworten – der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche, mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Dabei muss beachtet werden, dass eine Einschränkung des Wahlrechtes zwischen Nachbesserung und Neulieferung nicht zulässig ist, und eine der Optionen nur im Ausnahmefall verweigert werden kann. Möglich wäre dies beispielsweise, falls eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

In welchem Zeitraum müssen Transportschäden gemeldet werden?

Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt auch keine unverzügliche Mängelanzeigepflicht für Transportschäden im Verbrauchsgüterkauf. Der Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen. Auch eine gegebenenfalls in den AGB angegebene Rügefrist wie zum Beispiel „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von maximal 10 Tagen schriftlich zu rügen.“ ist nicht zulässig und damit wirkungslos.

Schließlich könnte eine solche Frist dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers eingeschränkt werden, falls dieser den Schaden nicht sofort bemerkt. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Gewährleistungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre.

Wer trägt die Beweislast für Transportschäden?

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Für den Händler bedeutet diese Regelung, dass er innerhalb dieser sechs Monate verpflichtet ist nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe, noch mangelfrei gewesen ist.

Wer haftet für Transportschäden bei Verträgen zwischen Unternehmern?

Transportschäden können natürlich auch bei Sendungen auftreten, die von Unternehmer zu Unternehmer verkauft wurden. Bei diesen Kaufverträgen handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, sodass andere Regeln gelten als im B2C-Geschäft. Während bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern das Transportrisiko grundsätzlich beim Händler liegt, greift bei Versandverträgen im B2B-Bereich tatsächlich § 447 BGB, laut dem das Transportrisiko auf den Käufer übergeht, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“

Demnach kann der gewerbliche Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Ware auf dem Transportweg Schaden nimmt. Anders als bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher können zwischen Gewerbetreibenden auch Rügefristen vereinbart werden. Bei Käufen, die für beide Geschäftspartner ein Handelsgeschäft darstellen, ist die Rügefrist in § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Aber auch Regelungen in den AGB sind für die Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden möglich.

Beim Versand von Waren besteht jedoch nicht nur das Risiko von Transportschäden, sondern auch das Risiko des Transportverlusts, das in einem weiteren Artikel separat betrachtet wird.

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