Verpackungsrecht – Händler tragen Mitverantwortung für Rücknahme von Eigenmarken-Verpackungen

Veröffentlicht: 01.10.2015 | Geschrieben von: Giuseppe Paletta | Letzte Aktualisierung: 01.10.2015

In einem aktuellen Urteil hat das Leipziger Bundesverwaltungsgericht zum Thema Verpackungsrecht geurteilt. Dabei haben die Richter entschieden, dass auch Händler für die Rücknahme von Verpackungen verpflichtet werden können, auch wenn sie die darin verpackte Ware gar nicht selbst herstellen.

Paket mit Waage

(Bildquelle Paket mit Waage: learchitecto via Fotolia)

Ein aktuelles Urteil des Bundesveraltungsgerichts Leipzig dreht sich um die sogenannte Verpackungsrechtliche Verantwortung bei Eigenmarken des Handels. Konkret ging es in dem Urteil darum, wer beim Handel mit Eigenmarken die Verantwortung für die Rücknahme der Verpackungen trägt. Der Händler des Produktes, oder der Hersteller der Ware?

Im aktuellen Rechtsstreit hatte ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf geklagt, weil es sich nicht in der Pflicht sah, die Verantwortung für die Rücknahme von Verkaufsverpackungen mitzutragen. Dafür hätte das Handelsunternehmen eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben und sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem beteiligen müssen. Das Handelsunternehmen aber sah die Verantwortung bei den Herstellern der Produkte.

Auch Händler können zu Rücknahme verpflichtet sein

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 7 C 11.14) gegen das Großhandelsunternehmen entschieden. „Werden Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen. In einem solchen Fall ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine entsprechende Vollständigkeitserklärung abzugeben“, heißt es in dem Urteil.

Demnach kann sich ein Unternehmen, das mit Produkten handelt welche es nicht selbst herstellt, nicht aus der Verantwortung ziehen, selbst auch für die Rücknahme der Verpackungen zu sorgen. Zumindest dann nicht, wenn es auf der genutzten Verpackung keinen Hinweis auf den Hersteller der gehandelten Ware gibt, aber einen Hinweis auf die Eigenmarke des Händlers.

„Nur so können Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden“, heißt es weiter in dem Urteil.

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