If you copy, copy right(ly)! – Artikelserie zu Produktfotos, Teil 1

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Jan Witzmann | Letzte Aktualisierung: 03.02.2014

Abmahnungen wegen der unberechtigten Verwendung von Produktfotos im Onlineshop sind vor allem deshalb ärgerlich, weil entsprechende Verletzungen selten Beträge unter 1.000 € kosten. Im Rahmen unserer Serie zum Thema Produktfotos und Urheberrecht erläutern wir Ihnen die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen für die rechtssichere Nutzung von eigenen oder fremden Produktfotos.

Teil 1: Welche Bilder sind überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Ceterum censeo…
Man kann es gar nicht oft genug sagen: Nahezu jedes Foto, das sich im Internet finden lässt, ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Deshalb sage ich es gern noch einmal: Nahezu jedes Foto, das sich im Internet finden lässt, ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Kaum ein Fotograf kann alle seine Bilder als „Werke“ bezeichnen. Wahrscheinlich keiner. Was sich wie pauschale Kritik anhört, ist durch die (zumindest in künstlerischer Hinsicht) wertneutrale Brille des Urheberrechtsjuristen betrachtet schlicht Realität. Die juristische Rechtfertigung für diese vordergründige Diffamierung lautet wie folgt: Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen sogenannten „Lichtbildwerken“ einerseits und sogenannten „Lichtbildern“ andererseits. Als Lichtbildwerke qualifizieren sich nur solche Fotografien, bei denen der Urheber durch den gezielten Einsatz seiner persönlichen Ausdrucksmittel das Bild prägt und ihm damit (s)eine persönliche Note verleiht. Dies kann durch die Auswahl des Ausschnitts oder einer bestimmten Perspektive oder Bildauflösung bestimmt werden. Lichtbilder hingegen sind die breite Masse der alltäglichen „Knipsbilder“ und Amateurfotos. Bei diesen wird nur die rein technische Leistung der Bildaufnahme, deren Erbringung grundsätzlich keinerlei besondere Fähigkeiten erfordert, durch den Urheberrechtsschutz honoriert. Der Lichtbilderschutz wurde eingeführt, weil der Gesetzgeber des Urheberrechtsgesetzes die große Zahl der Berufsfotografen nicht in der Ungewissheit lassen wollte, ob sie mit ihren jeweiligen Fotografien tatsächlich Geld verdienen können. Dieses – aus juristischer Sicht – nützliche Hintergrundwissen können Sie jedoch sofort getrost wieder vergessen. Denn: Nahezu jedes Foto, das sich im Internet finden lässt, ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Ausnahmen bestätigen die Regel
Derjenige, der nun darauf spekuliert, dass das Wort „nahezu“ einen Hoffnungsschimmer darstellen könnte, wird wohl sicher gleich enttäuscht werden. Es gibt nämlich wirklich wenige Ausnahmen.

Hier sind zum einen Fälle einer automatisierten Auslösung des Aufnahmevorgangs zu nennen, wie es beim sog. Blitzerfoto der Fall ist. Dabei darf der Begriff „automatisiert“ jedoch nicht missverstanden werden. Denn dies bedeutet nicht, dass immer dann, wenn ein Automat „im Spiel“ ist, kein Urheberrechtsschutz besteht. Passfotos aus dem Automaten sind nämlich ebenso sehr rechtlich geschützt wie Röntgenbilder. Denn bei beiden wird die Aufnahme durch einen Menschen gesteuert.

Ferner besteht auch kein Urheberrechtsschutz für fotografische Aufnahmen, bei denen der Auslöser zwar nicht automatisiert aber auch nicht von Menschenhand bedient wurde. Ein jüngst bekannt gewordener Fall lässt dieses nach Professorengerede klingende Lehrbuchwissen praktisch werden: Der britische Fotograf David Slater hatte nach einer Tour im Sommer dieses Jahres tatsächlich eine Reihe von Aufnahmen im Kasten, die er mangels Urheberrechtsschutz nicht im üblichen Wege zu Geld machen kann. Denn bei diesen in Nord Sulawesi, Indonesien, entstandenen Bildern hatte sich ein Makakenaffe die Kamera des Fotografen geschnappt und sich und seine Artgenossen fotografiert.

©opyright
Der Urheberrechtsschutz für eine Fotografie beginnt spätestens sobald diese vom Fotografen das erste Mal veröffentlicht wird. Eine Registrierung (wie zum Beispiel in bestimmten Fällen in den USA) ist für den Schutzbeginn nach dem deutschen Urheberrecht ebenso wenig nötig wie ein Copyright-Vermerk durch das allseits bekannte „©“. Das Urheberrechtsgesetz enthält solche Anforderungen bewusst nicht, um die Künstler zu schützen. Denn deren Broterwerb soll nicht von aufwändigen Formalien abhängen. Das ist für den Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes misslich. Dadurch wird die Überprüfung, ob dieses überhaupt geschützt ist, deutlich erschwert. Was zum Beispiel im Bereich von Sprachwerken tatsächlich beklagenswert ist, ist jedoch für den Nutzer von Fotografien egal. Denn nochmal: Nahezu jedes Foto, das sich im Internet finden lässt, ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Fazit:
Nahezu jedes Foto, das sich im Internet finden lässt, ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.