Arbeitsrecht zum Fest: Das Weihnachtsgeld

Veröffentlicht: 06.11.2013 | Geschrieben von: Tino Kroupa | Letzte Aktualisierung: 06.11.2013

Weihnachtsgeld ist eine gute Möglichkeit zur Motivation der Mitarbeiter – doch Unternehmen können sich mit dieser netten Geste ganz schnell unabsichtlich eine dauerhafte Pflicht auferlegen. Wie man dies verhindern kann und viele weiter hilfreiche Tipps erhalten Sie hier.

Geldgeschenk

In den nächsten Wochen werden wir Ihnen rechtliche Fallstricke im Umgang mit typischen Fragen rund um das Weihnachtsgeschäft darstellen und Ihnen mit gewohnt verlässlichem Rat zur Seite stehen.

Einen besonderen Fokus werden dabei arbeitsrechtliche Themen wie das Weihnachtsgeld, die befristete Einstellung von Aushilfen und die Urlaubsgewährung einnehmen. Denn sehr häufig können Fehler hier nicht nur Nerven, sondern auch auf Dauer viel Geld kosten. Wir werden Sie deshalb in Zukunft auch über das Weihnachtsfest hinaus über arbeitsrechtliche Fragestellungen informieren.

Weihnachtsgeld – freiwillig oder nicht?

Für viele Arbeitgeber ist die Weihnachtszeit eine passende Gelegenheit Ihren Mitarbeitern für den Einsatz und den gemeinsamen Erfolg des letzten Jahres Anerkennung zu zeigen und diesen zu honorieren. Ein bewährtes Mittel hierfür ist das Weihnachtsgeld. Dieses wird häufig als volles 13. Monatsgehalt mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Doch schnell wird aus der Anerkennung für das letzte Jahr für den Arbeitgeber eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung. Denn ehe man sich versieht, wird durch die tatsächliche Gewährung von Weihnachtsgeld eine vertragliche Pflicht auch für die Zukunft begründet. Damit dies nicht geschieht, gilt es einiges zu beachten.

Dem Grunde nach ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der angestellte Arbeitnehmer hat hierauf keinen Rechtsanspruch. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld vertraglich ausdrücklich vereinbart ist oder der Arbeitgeber dieses wegen einer Bindung an einen Tarifvertrag zu gewähren hat.

Weihnachtsgeld als betriebliche Übung

Hat der Arbeitgeber seinen Angestellten allerdings mehrmals hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld in vergleichbarer Höhe ausgezahlt, kann diesen hieraus ein Rechtsanspruch auch für die Zukunft erwachsen. Man spricht insoweit von einer betrieblichen Übung.

Diese entsteht immer dann, wenn Arbeitnehmer eine Leistung in einer Art und Dauer gewährt bekommen, dass diese darauf vertrauen durften, der Arbeitgeber wolle diese Leistung auch in Zukunft gewähren. Auch wenn das Entstehen einer solchen betrieblichen Übung grundsätzlich die Zahlung von Weihnachtsgeld an jedenfalls mehrere Arbeitnehmer voraussetzt, kann ein Rechtsanspruch ebenfalls im rein individuellen Bereich zwischen dem Arbeitgeber und nur einem Arbeitnehmer begründet werden. Unter vergleichbaren Umständen wird hierbei eine stillschweigende Vertragsänderung herbeigeführt.

Der Arbeitsvertrag zur rechtlichen Absicherung?

Um dies zu vermeiden, behelfen sich viele Arbeitgeber mit Freiwilligkeits- und/oder Widerrufsvorbehalten im Arbeitsvertrag. Dies sind Klauseln, welche von vornherein klarstellen sollen, dass vertraglich nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen des Arbeitnehmers rein freiwillig erfolgen und/oder ein Rechtsanspruch hierauf nachträglich widerrufen werden kann.

Derartige Klauseln begegnen in den letzten Jahren allerdings zunehmend Bedenken. So hat insbesondere das Bundesarbeitsgericht in mehreren aktuellen Entscheidungen aus dem Frühjahr dieses Jahres verschiedene solcher Klauseln als für den Arbeitnehmer intransparent gewertet und damit als nichtig angesehen. Die Anforderungen an die Formulierung eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag wurden damit deutlich verschärft.

Selbst im Fall der Aufnahme eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts in den Arbeitsvertrag schließt dies das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers auf eine mehrfach gewährte Leistung nicht immer und für alle Zukunft aus. Denn in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits angedeutet, dass den Arbeitnehmern auch für diesen Fall ein besonderer Schutz zukommen soll.

So ist dieses der Auffassung, dass Arbeitnehmer im Laufe des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses die Erinnerung an die einmal getroffenen vertraglichen Regelungen verlieren können. Es kann daher schlicht vergessen werden, dass für eine freiwillige Leistung ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart wurde.

Zusätzliche Vereinbarungen treffen.

Angesichts dieser Entwicklungen ist Arbeitgebern dringend anzuraten bei jeder einzelnen Sonderleistung eine eigene Erklärung abzugeben, welche den freiwilligen Charakter der Leistung auch für die Zukunft sichert. Exklusiv für unsere Leser hat die ITB Rechtsanwaltskanzlei deshalb pünktlich zum Weihnachtsfest ein Muster für eine solche Erklärung erstellt. Mit diesem können Sie Ihren Angestellten Weihnachtsgeld zahlen, ohne eine dauerhafte Bindung befürchten zu müssen. So wird das Weihnachtsfest für beide Seiten eine wirklich „schöne Bescherung“.

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