Die am 04.11.2011 endende Übergangsfrist zur Aktualisierung der Widerrufsbelehrung veranlasst die Onlinehändler nicht nur zur Aktualisierung ihrer Rechtstexte, es stellt sich nicht wenigen nunmehr auch die Frage, ob sie anstatt der bisher verwendeten Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung verwenden sollten - oder beides? Wo genau liegen eigentlich die rechtlichen Unterschiede zwischen dem Widerrufs- und dem Rückgaberecht? Und welche Variante ist für den Händler günstiger?
Wir geben nachfolgend einen kleinen Überblick über die Unterschiede zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht und klären, welches Prinzip für die Mehrheit der Anbieter günstiger ist.
1. Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen per Gesetz zu. Das ergibt sich aus § 312b, 312 d Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher regelt:
„Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 (BGB) zu.“
Sog. Fernabsatzverträge sind nur solche Verträge, die über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (gemeint sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Internet/ Onlineshop etc.) abgeschlossen werden. Dabei muss der Verkäufer als Unternehmer handeln, der Käufer als Verbraucher - nicht anders herum.
Das Rückgaberecht steht dem Kunden hingegen nicht per Gesetz zu - es besteht nur dann, wenn Verkäufer und Käufer das Rückgaberecht anstatt des gesetzlichen Widerrufrechts vereinbaren.
Daraus folgt, dass entweder das gesetzliche Widerrufsrecht gilt ODER stattdessen das Rückgaberecht wirksam vereinbart worden ist - nebeneinander bestehen beide Rechte aber nicht.
Entsprechend regelt § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB:
„Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 (BGB) eingeräumt werden.“
2. Folgende Unterschiede bestehen zwischen dem Widerrufs- und dem Rückgaberecht:
Gerade dieser Punkt ist für Händler, die (auch) Waren im <40,00 €- Bereich anbieten, klar von Nachteil. Es würde hier auch bei der Rücksendung von Pfennigartikeln die Rücksendekosten immer der Anbieter tragen müssen.
Die Angabe eines Grundes, warum am Vertrag nicht festgehalten wird, ist übrigens weder beim Widerrufsrecht noch beim Rückgaberecht erforderlich - der Kunde muss seinen Beweggrund nicht offenlegen, um das jeweilige Recht ausüben zu können.
3. Auch für die Rückgabebelehrung gibt es - wie bei der Widerrufsbelehrung - ein gesetzliches Muster, welches unverändert verwendet werden kann.
Zudem sollten die Onlinehändler, die anstatt des gesetzlichen Widerrufsrechts ihren Kunden ein Rückgaberecht einräumen möchten, bei der Umsetzung im Shop sehr großen Wert auf die Schaffung von Klarheit und Transparenz legen. Bei der Vereinbarung des Rückgaberechts handelt es sich nämlich um eine abweichende Regelung vom gesetzlichen Normalfall (= Widerrufsrecht). Daher sind die Anforderungen an die Hinweis- und Aufklärungspflichten dem Verbraucher gegenüber entsprechend gesteigert.
Das bedeutet für Onlinehändler:
Fazit:
Für Händler, die ausschließlich Waren in einem hoch angesiedelten Preissegment anbieten und deswegen aus der 40,00- €-Klausel sowieso keinen Nutzen ziehen können, kann sich die Vereinbarung der Rückgabebelehrung anbieten. Für den Großteil der Händler ist jedoch der gesetzliche Normalfall der Widerrufsbelehrung in Anbetracht der Möglichkeit, dem Kunden die Kosten der Rücksendung zu übertragen, und der vereinfachten Hinweispflichten die günstigere Lösung.
Die Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung in den jeweils aktuellen Versionen können aus der Website des Händlerbundes kostenlos erstellt und heruntergeladen werden.