Neues Tabakerzeugnisgesetz tritt am 20. Mai 2016 in Kraft

Veröffentlicht: 20.05.2016 | Geschrieben von: Luisa Meister | Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

Der Bundesgerichtshof hatte erst im Februar 2016 den Handel mit nikotinhaltigen Liquids für unzulässig erklärt und damit für viel Rechtsunsicherheit unter den betroffenen Händlern gesorgt. Ziel des am heutigen Tage, dem 20.05.2016, in Kraft getretenen Tabakerzeugnisgesetzes ist es daher, die Klarheit über die Rechtslage hinsichtlich des Verkaufs von E-Zigaretten und Liquids wiederherzustellen. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst. 

No smoking

(Bildquelle No smoking: Photo Africa via Shutterstock)

Schockbilder sollen Jugendliche abschrecken

Insbesondere Jugendliche sollen künftig vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen abgebracht werden. Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen daher nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesetzlich erforderlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind. Zigarettenschachteln müssen neben den bisherigen schriftlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen sogar mit sog. „Schockbildern“ bedruckt sein und zusammen 65 Prozent der Verpackung bedecken.

Auch Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, in den Verkehr gebracht werden.

Neue Verkaufsverbote für Tabakwaren mit Aromastoffen

Das Gesetz sieht zudem u.a. ein Verkaufsverbot von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen vor, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben oder Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten. Für Produkte die vor dem 20.05.2016 hergestellt, oder erstmalig in den freien Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 20.05.2017. Für Menthol-Zigaretten gilt das Verbot erst ab dem 20.05.2020.

Auch für den Verkauf von E-Zigaretten und deren Nachfüllbehältnisse gelten fortan gesetzliche Anforderungen im Hinblick auf deren Inhaltsstoffe, die maximale Füllmenge, den Nikotingehalt, sowie an die erforderlichen Warnhinweise.

Werbeverbote unzureichend umgesetzt

Das im Tabakerzeugnisgesetz enthaltene Werbeverbot für Tabakwaren, E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter beschränkt sich derzeit auf Hörfunk, Presse, andere gedruckte Veröffentlichungen sowie Dienste der Informationsgesellschaft. Letzteres umfasst auch Internetseiten, die zu Absatzförderungszwecken betrieben werden, sodass auch für diese das Werbeverbot gilt. Die Chance, das  Verbot auch auf Kino- und Plakatwerbung auszudehnen, wurde jedoch von der Bundesregierung verpasst. Ein diesbezügliches Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission zu möglichen Beeinträchtigungen des europäischen Binnenmarktes läuft jedoch bereits.

Ausführlichere Informationen zum neuen Gesetz haben wir in unserem neuen „Hinweisblatt zum Handel mit Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen“ (PDF) für Sie zusammengefasst.

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