Adblock Plus: OLG Köln könnte Whitelisting verbieten

Veröffentlicht: 23.05.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 23.05.2016

Der rechtliche Streit zwischen dem Werbeblocker Adblock Plus und einigen Verlagen dauert bereits länger an. Bisher konnte sich die Eyeo GmbH, der Betreiber des Werbeblockers, vor Gericht durchsetzen. Doch das OLG Köln könnte nun das Whitelisting des Adblockers verbieten – und der Eyeo GmbH damit die Einnahmequelle nehmen.

Hand mit Stop-Zeichen

(Bildquelle Verbot: Archiwiz via Shutterstock)

Das Oberlandesgericht Köln verhandelt derzeit das Berufungsverfahren des Axel Springer-Verlags gegen den Adblock Plus-Betreiber Eyeo. Hier deutet sich erstmals in dem langen Rechtsstreit zwischen dem Medienkonzern und dem Werbeblocker-Betreiber eine Niederlage für die Eyeo GmbH an. Wie Heise Online berichtet, äußerte die 6. Zivilkammer des OLG Köln die Auffassung, dass Eyeo „im Wettbewerbsverhältnis zu den Klägern steht und sich einer aggressiven Handlung schuldig mache“.

Axel Springer hatte im Rechtsstreit den neuen Paragrafen 4a im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hinzugezogen. Dieser verbietet „aggressive geschäftliche Handlungen“ unter bestimmten Umständen und könnte nach Ansicht des OLG Köln bei dem sogenannten Whitelisting von Anzeigen greifen. Eyeo finanziert sich über dieses Whitelisting, das der Adblock Plus-Betreiber selbst „Acceptable Ads“ nennt. In der Vergangenheit wurde immer wieder drüber diskutiert, dass der Werbeblocker bestimmte Anzeigen gegen eine Geldzahlung auf die Whitelist setzt.

Werbeblocker an sich offenbar unbedenklich

Doch auch wenn das OLG Köln sich gegen dieses Whitelisting ausgesprochen hat: Adblocker selbst seien offenbar nicht wettbewerbswidrig. Dem Hauptantrag von Axel Springer, mit dem der Medienkonzern den Vertrieb von Adblock Plus in Deutschland verbieten lassen will, stimmten die Richter nämlich nicht zu. „So sei nicht festzustellen, dass Eyeo in mittelbarer Schädigungsabsicht handele“, so Heise Online. „Umsatzeinbrüche bei den Werbetreibenden seien dafür kein hinreichendes Kriterium.“ Schließlich werden auch im regulären Wettbewerb Umsätze eines Unternehmens durch neue Wettbewerber „in Mitleidenschaft gezogen“.

Auch andere Argumente von Axel Springer – etwa, dass mit der Unterdrückung von Werbung ein Urheberrechtsverstoß vorliege oder der Adblocker gegen die Pressefreiheit verstoße – wies das OLG Köln ab. „Die Pressefreiheit wird nicht bewahrt, indem Nutzern unerwünschte Werbung aufgezwungen wird“, erklärte der Vorsitzende Richter. Ähnlich sahen das schon andere Gerichte. Die endgültige Entscheidung der Kölner Richter wird aber noch etwas auf sich warten lassen und erst am 24. Juni erwartet.

Eyeo könnte seine Einnahmequelle verlieren

Eyeo hatte im vergangenen Jahr sein Gebührenmodell vorgestellt. Demnach müssen Unternehmen für das „Durchlassen“ ihrer Werbeanzeigen zahlen, wenn sie dadurch zehn Millionen zusätzliche Anzeigenabrufe im Monat erreichen. Von dem zusätzlich erwirtschafteten Umsatz müssen dann 30 Prozent an Eyeo gezahlt werden. Diese Regelung betreffe nach Angaben des Adblock Plus-Betreibers allerdings nur zehn Prozent der etwa 700 Verlage und Webseiten in der Whitelist. Sollte das OLG Köln diese Vorgehensweise tatsächlich verbieten, würde dem Werbeblocker-Betreiber seine Einnahmequelle in Deutschland wegbrechen.

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